PHYSIOTHERAPEUT*IN FÜR
KINDER/ERWACHSENE VZ/TZ AB SOFORT,
1.000EUR WELCOMEBONUS
WELCHER PHYSIOTHERAPEUT M/W/D HAT
LUST IN DER KINDERTHERAPIE ZU
STARTEN?
WIR WÜRDEN DICH BEHUTSAM, UNTER
SUPERVISION, IN DER THERAPIE VON
SCHULKINDERN BIS ZU DEN SÄUGLINGEN
FORTBILDEN.
WENN DU DANN FIT UND
ZULASSUNGSFÄHIG FÜR EINEN
SÄUGLINGSKURS BIST, UNTERSTÜTZEN
WIR DICH DABEI.
INTERESSE? DANN MELDE DICH. WIR
FREUEN UNS AUF DICH!
DU HAST LUST DICH ZU VERÄNDERN?
WIR SUCHEN VERSTÄRKUNG!
Für u...
KINDER/ERWACHSENE VZ/TZ AB SOFORT,
1.000EUR WELCOMEBONUS
WELCHER PHYSIOTHERAPEUT M/W/D HAT
LUST IN DER KINDERTHERAPIE ZU
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sara45 schrieb:
Habe gerade eine Rückforderung der HEK einer Rechnung vom 5.1.2014 erhalten. Meiner Meinung nach unterliegt das auch der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Weiss jemand von euch genauer bescheid? Ansonsten frag ich morgen mal den RA.
sorry, ich habe keine Ahnung.
Bin aus Lust und Laune mal auf Eure Website. Auf weia... Geht gar nicht! Habt ihr niemanden, der Eich das mal zeitgemäß und übersichtlich machen kann?
Ist überhaupt nicht böse gemeint! Ist nur ein kollegialer Rat.
Gruß von Monique
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"kollegialer Rat" im Netz "geht garnicht!" :thumbsup: Dafür gibt es die pn. So ist es ein Pranger, denn es steht da auf Dauer und ist auch bei google sofort auf dem Schirm.
.. Aber Hauptsache etwas geschrieben! :confused:
@Sara45, nur Du hast das Recht, den ganzen thread über den Forumsbetreiber verschwinden zu lassen!! :thumbsdown:
mfg hgb :frowning:
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hgb schrieb:
@MOnique,
"kollegialer Rat" im Netz "geht garnicht!" :thumbsup: Dafür gibt es die pn. So ist es ein Pranger, denn es steht da auf Dauer und ist auch bei google sofort auf dem Schirm.
.. Aber Hauptsache etwas geschrieben! :confused:
@Sara45, nur Du hast das Recht, den ganzen thread über den Forumsbetreiber verschwinden zu lassen!! :thumbsdown:
mfg hgb :frowning:
was hat das denn jetzt schon wieder mit Pranger zu tun?
Aber stimmt: die HP ist gruselig
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FFGG schrieb:
Der Rat ist ein Zitat, das von jedem eingesehen werden kann.
was hat das denn jetzt schon wieder mit Pranger zu tun?
Aber stimmt: die HP ist gruselig
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
--> Ich kann Dir nur zustimmen, was hat der Thread und die Frage mit dem Aussehen und Inhalt der HP von "sara45" zu tun. Es sind alle Informationen enthalten die Sinn machen.
"Geht gar nicht" und "gruselig" sind einfach Kommentare, die weder Sinn noch Verstand haben.
MikeS
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MikeS schrieb:
JürgenK schrieb am 31.8.18 08:51:
....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
--> Ich kann Dir nur zustimmen, was hat der Thread und die Frage mit dem Aussehen und Inhalt der HP von "sara45" zu tun. Es sind alle Informationen enthalten die Sinn machen.
"Geht gar nicht" und "gruselig" sind einfach Kommentare, die weder Sinn noch Verstand haben.
MikeS
Zu deiner Eingangsfrage liebe Sara45 haben dir Mike und Papa ja schon qualifizierte Antworten gegeben.
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PTP schrieb:
Also unter gruselig verstehe ich ja was anderes. Die HP mag nicht deinem Geschmack entsprechen, auf Dinge wie DSGVO hab ich jetzt nicht geschaut. Ich persönlich schätze es wenn die HP die Praxis wiederspiegelt. Davon fühle ich mich entweder angesprochen und geh da hin, oder eben nicht. Schlimmer finde ich gefakte Fotos die dann nicht dem entsprechen was ich erwarte wenn ich dann vor Ort bin (meine Meinung).
Zu deiner Eingangsfrage liebe Sara45 haben dir Mike und Papa ja schon qualifizierte Antworten gegeben.
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Papa Alpaka schrieb:
Nachtrag: im anderen Thread hat Wonderwoman ein BSG-Aktenzeichen eingestellt nach dessen Urteil die Vierjahresfrist zumindest auch auf Krankenhausträger anzuwenden ist...
Von diesem Forum wäre ich enttäuscht gewesen, wenn es nicht wenigstens einen dümmlichen Kommentar gegeben hätte... :wink:
lg aus Berlin
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sara45 schrieb:
ich danke allen die mir konstruktiv geholfen haben oder es zumindest versuchten.
Von diesem Forum wäre ich enttäuscht gewesen, wenn es nicht wenigstens einen dümmlichen Kommentar gegeben hätte... :wink:
lg aus Berlin
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M0nique schrieb:
@sara,
sorry, ich habe keine Ahnung.
Bin aus Lust und Laune mal auf Eure Website. Auf weia... Geht gar nicht! Habt ihr niemanden, der Eich das mal zeitgemäß und übersichtlich machen kann?
Ist überhaupt nicht böse gemeint! Ist nur ein kollegialer Rat.
Gruß von Monique
lg
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Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.
lg
...abhängig vom RV gibt es aber auch eine Frist nach der die GKV eine Rechnung nicht mehr ohne Zustimmung des Leistungserbringers korrigieren kann (in der Regel stehen dafür sechs Monate zur Verfügung).
SGB I §45 regelt den Anspruch auf Sozialleistungen, die Vergütung aus dem Erbringen von Sozialleistungen ist für sich keine Sozialleistung.
SGB X §113 regelt die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander, d.h. wenn die AOK auf der VO steht aber der Patient zwischenzeitlich zur TK gewechselt ist und die AOK die Kosten von der TK erstattet haben möchte...
...in dem Sinne: der Nachweis das nicht drei Jahre nach BGB gelten steht doch noch aus ;)
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Papa Alpaka schrieb:
viento schrieb am 31.8.18 06:28:
Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.
lg
...abhängig vom RV gibt es aber auch eine Frist nach der die GKV eine Rechnung nicht mehr ohne Zustimmung des Leistungserbringers korrigieren kann (in der Regel stehen dafür sechs Monate zur Verfügung).
SGB I §45 regelt den Anspruch auf Sozialleistungen, die Vergütung aus dem Erbringen von Sozialleistungen ist für sich keine Sozialleistung.
SGB X §113 regelt die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander, d.h. wenn die AOK auf der VO steht aber der Patient zwischenzeitlich zur TK gewechselt ist und die AOK die Kosten von der TK erstattet haben möchte...
...in dem Sinne: der Nachweis das nicht drei Jahre nach BGB gelten steht doch noch aus ;)
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viento schrieb:
Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.
lg
Hier aus dem VdEK-Rahmenvertrag vom 01.04.2013 §12, Pkt. 9:
Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:
Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),
Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),
Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),
Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,
nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.
Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V)
Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor(1). Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Zugelassenen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Zugelassenen vor. Fälligkeit tritt in diesen Fällen nicht ein und eine Verzinsung kann nicht erfolgen.
____________________________
(1) § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit diesem Zusatz neu gefasst.
zu finden unter https://www.physio.de/zulassung/vdek-rv-00.php
Ich kann mich an eine Regelung aus einem anderen "therapeutenfreundlichen" Rahmenvertrag erinnern, in dem die KK ein Jahr Zeit für Beanstandungen haben, Therapeuten nur ein halbes Jahr für Korrekturen zurückgewiesener VO.
Eine Rückforderung aus 2014 lässt eine "unerlaubte Handlung" vermuten, ansonsten aus meiner Sicht nicht zulässig.
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sara45 schrieb:
beanstandeter Fehler ist ws1a bei Folgeverordnung.... also einfach nur ein sch... Formalismus!
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phys84 schrieb:
Regelung zur Verjährung von Nachforderungen sind in den Rahmenverträgen enthalten. Die Gültigkeit und Inhalte können je nach Kassenart und Bundesland unterschiedlich sein.
Hier aus dem VdEK-Rahmenvertrag vom 01.04.2013 §12, Pkt. 9:
Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:
Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),
Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),
Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),
Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,
nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.
Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V)
Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor(1). Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Zugelassenen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Zugelassenen vor. Fälligkeit tritt in diesen Fällen nicht ein und eine Verzinsung kann nicht erfolgen.
____________________________
(1) § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit diesem Zusatz neu gefasst.
zu finden unter https://www.physio.de/zulassung/vdek-rv-00.php
Ich kann mich an eine Regelung aus einem anderen "therapeutenfreundlichen" Rahmenvertrag erinnern, in dem die KK ein Jahr Zeit für Beanstandungen haben, Therapeuten nur ein halbes Jahr für Korrekturen zurückgewiesener VO.
Eine Rückforderung aus 2014 lässt eine "unerlaubte Handlung" vermuten, ansonsten aus meiner Sicht nicht zulässig.
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