Wir suchen Dich als
Physiotherapeut/in (m/w/d),
Mini-Jobber,
Wiedereinsteiger, Mutter/Vater mit
Kindern.
In Vollzeit, Teilzeit, Aushilfe
oder nur Abends...
Du machst die Fortbildung, wir
bezahlen und geben Dir Urlaub
dafür. Möchtest Du Dich z.B. auf
Krankengymnastik für Kinder
spezialisieren? Manuelle Therapie
oder Bobath lernen, eine
Pilates-Ausbildung machen?
Aquafitness-Trainer/in werden, oder
eine neue Wellness-Behandlung
erlernen? Wo ist dein Weg?
Wir bieten Dir: betriebliche
Altersv...
Physiotherapeut/in (m/w/d),
Mini-Jobber,
Wiedereinsteiger, Mutter/Vater mit
Kindern.
In Vollzeit, Teilzeit, Aushilfe
oder nur Abends...
Du machst die Fortbildung, wir
bezahlen und geben Dir Urlaub
dafür. Möchtest Du Dich z.B. auf
Krankengymnastik für Kinder
spezialisieren? Manuelle Therapie
oder Bobath lernen, eine
Pilates-Ausbildung machen?
Aquafitness-Trainer/in werden, oder
eine neue Wellness-Behandlung
erlernen? Wo ist dein Weg?
Wir bieten Dir: betriebliche
Altersv...
ich habe ein Rezept von einer Patientin bekommen und es ganz normal abgerechnet. Jetzt wird das Rezept nicht bezahlt, weil die Patientin nicht bei der im Rezept angegebenen Kasse versichert ist. Die Patientin ist weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen.
Was soll ich tun??? Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Noch einen schönen Tag.
[bearbeitet am 30.07.13 15:59]
[bearbeitet am 30.07.13 16:00]
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lilia Trescher schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe ein Rezept von einer Patientin bekommen und es ganz normal abgerechnet. Jetzt wird das Rezept nicht bezahlt, weil die Patientin nicht bei der im Rezept angegebenen Kasse versichert ist. Die Patientin ist weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen.
Was soll ich tun??? Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Noch einen schönen Tag.
[bearbeitet am 30.07.13 15:59]
[bearbeitet am 30.07.13 16:00]
Gefällt mir
Daher, Patient kontaktieren und nach aktueller Versicherung fragen (manchmal fällt der Patient aus allen Wolken und weiß nix von ein Nicht-Versichert sein --> Kassenfehler). Wenn neue Versicherung: Daten handschriftlich ändern und bei der neuen Versicherung einreichen. Wenn alle Stricken reißen, den Patienten die Leistung privat berechnen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Leider überholt: das BSG hat diesbezüglich seine Rechtssprechung geändert und vom BVA bestätigt. Den Ärger haben wir mittlerweile auch schon ein paar Mal gehabt. :scream:
Daher, Patient kontaktieren und nach aktueller Versicherung fragen (manchmal fällt der Patient aus allen Wolken und weiß nix von ein Nicht-Versichert sein --> Kassenfehler). Wenn neue Versicherung: Daten handschriftlich ändern und bei der neuen Versicherung einreichen. Wenn alle Stricken reißen, den Patienten die Leistung privat berechnen.
also immer schön die Versicherungskarte einlesen und fragen ob die Daten aktuell sind :angry:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
morpheus-06 schrieb:
ups............ danke Lars für die Info
also immer schön die Versicherungskarte einlesen und fragen ob die Daten aktuell sind :angry:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Suture schrieb:
Und wenn der Patient nicht erreichbar ist, bleibt man auf den kosten sitzen?! Sehe ich das richtig? Kann doch nicht sein!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
SGBV schrieb:
Hast Du ein Az. dazu?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Göthner schrieb:
hat er nicht , weils keins gibt-wär ja auch schwachsinn vom amt!
Dort heißt es:
Nach Vorlage eines Versicherungsausweises verordnete physiotherapeutische Leistungen muss die gesetzliche Krankenversicherung vergüten
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Krankenversicherungsverhältnis zu einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Krankenkasse hat die Leistungen einer Physiotherapeutin (Krankengymnastin) zu vergüten, die diese im Vertrauen auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses erbracht hat. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.4.1996 -Az.: 3 RK 19/95- (Quelle: Deutsche Hebammen Zeitschrift 11/1996).
Es ging in dem Sozialrechtsstreit im wesentlichen um folgenden Sachverhalt:
Ein Vertragsarzt hatte bei einer Patientin nach Vorlage eines Versicherungsausweises (Krankenschein) der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK; Beklagte) physiotherapeutische Leistungen verordnet. Die daraufhin von einer Physiotherapeutin (Klägerin) erbrachten Leistungen wurden der AOK in der üblichen Weise in Rechnung gestellt. Die Kasse verweigerte aber die Vergütung mit der Begründung, im Zeitpunkt der Leistungserbringung habe kein Versicherungsverhältnis mehr zu der Patientin bestanden. Der daraufhin in Gang gebrachte Vergütungsstreit wurde in letzter Instanz vom BSG entschieden. Die AOK wurde mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz zur Zahlung der Vergütung verpflichtet....Anbieter von Dienstleistungen können sich im Allgemeinen vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschussleistung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stehen den Betroffenen bei der ärztlichen Behandlung und der nichtärztlichen Leistungserbringung, soweit sie nach dem Sachleistungsprinzip erfolgen und ein Krankenschein bzw. eine Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist (§§ 15 Abs. 2, 291 SGB V) nicht zur Verfügung. Der Vergütungsanspruch richtet sich dort grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Soweit der Versicherungsschutz durch die Krankenkassen besteht, ist der Wegfall vorgenannter Sicherungsmöglichkeiten sachgerecht und unschädlich. Dem Leistungserbringer ist diese Situation jedoch nicht zuzumuten, wenn er einerseits wegen Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschußzahlung verzichten muss, er aber andererseits keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen besitzt, da der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte und der Patient nicht zahlt.
Ich wüsste nicht, was sich daran geändert haben sollte. Das gilt noch im Okt. 2010 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - Az. L 11 KR 1322/09 Also Lars, bitte ein neues Az!
[bearbeitet am 31.07.13 14:17]
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
SGBV schrieb:
Ich hab eines von 1996: Nach Vorlage eines Versicherungsausweises verordnete physiotherapeutische Leistungen muss die gesetzliche Krankenversicherung ve
Dort heißt es:
Nach Vorlage eines Versicherungsausweises verordnete physiotherapeutische Leistungen muss die gesetzliche Krankenversicherung vergüten
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Krankenversicherungsverhältnis zu einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Krankenkasse hat die Leistungen einer Physiotherapeutin (Krankengymnastin) zu vergüten, die diese im Vertrauen auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses erbracht hat. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.4.1996 -Az.: 3 RK 19/95- (Quelle: Deutsche Hebammen Zeitschrift 11/1996).
Es ging in dem Sozialrechtsstreit im wesentlichen um folgenden Sachverhalt:
Ein Vertragsarzt hatte bei einer Patientin nach Vorlage eines Versicherungsausweises (Krankenschein) der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK; Beklagte) physiotherapeutische Leistungen verordnet. Die daraufhin von einer Physiotherapeutin (Klägerin) erbrachten Leistungen wurden der AOK in der üblichen Weise in Rechnung gestellt. Die Kasse verweigerte aber die Vergütung mit der Begründung, im Zeitpunkt der Leistungserbringung habe kein Versicherungsverhältnis mehr zu der Patientin bestanden. Der daraufhin in Gang gebrachte Vergütungsstreit wurde in letzter Instanz vom BSG entschieden. Die AOK wurde mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz zur Zahlung der Vergütung verpflichtet....Anbieter von Dienstleistungen können sich im Allgemeinen vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschussleistung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stehen den Betroffenen bei der ärztlichen Behandlung und der nichtärztlichen Leistungserbringung, soweit sie nach dem Sachleistungsprinzip erfolgen und ein Krankenschein bzw. eine Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist (§§ 15 Abs. 2, 291 SGB V) nicht zur Verfügung. Der Vergütungsanspruch richtet sich dort grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Soweit der Versicherungsschutz durch die Krankenkassen besteht, ist der Wegfall vorgenannter Sicherungsmöglichkeiten sachgerecht und unschädlich. Dem Leistungserbringer ist diese Situation jedoch nicht zuzumuten, wenn er einerseits wegen Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschußzahlung verzichten muss, er aber andererseits keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen besitzt, da der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte und der Patient nicht zahlt.
Ich wüsste nicht, was sich daran geändert haben sollte. Das gilt noch im Okt. 2010 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - Az. L 11 KR 1322/09 Also Lars, bitte ein neues Az!
[bearbeitet am 31.07.13 14:17]
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
morpheus-06 schrieb:
widersprechen, die Kasse die auf der Vo. eingetragen ist muss bezahlen!!!!
Gefällt mir
Wenn die Kassen wollen, dass wir das prüfen, sollen die uns 1. eine Prüfgebühr bezahlen und 2. ein System zur verfügung stellen, bei dem wir das prüfen können!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
TheStonie schrieb:
Nach meinem Kenntnisstand, sind wir nicht verpflichtet die Karten einzulesen und die Kasse vorher zu überprüfen. Die Kasse hat dafür zur sorgen, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft die Karte eingezogen wird. Die Kasse, die auf dem Rezept draufsteht, muss bezahlen. Änderung darf der PI nicht durchführen, handelt sich dann um Dokumentenfälschung.
Wenn die Kassen wollen, dass wir das prüfen, sollen die uns 1. eine Prüfgebühr bezahlen und 2. ein System zur verfügung stellen, bei dem wir das prüfen können!
@ Lars
hast du uns ein AZ? Danke
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
morpheus-06 schrieb:
so war auch mein Kenntnisstand. Es gibt dazu aber ein neues BSG Urteil, siehe Beitrag von Lars.
@ Lars
hast du uns ein AZ? Danke
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
PhysioDino schrieb:
Frag wg der KK beim verordnenden Arzt nach.....
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lilia Trescher schrieb:
Vielen Dank. Ihr hab mir schon mal sehr geholfen :blush:.
Mein Profilbild bearbeiten