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Hab schon die ganze Seite des G-Ba dursucht, finde aber immer nur die Regelung bzgl. Anlage 2.
Würde mich über eure Hilfe sehr freuen.
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christa2 schrieb:
Im Falle einer Langfristgenehmigung muss doch vorher der Regelfall ausgeschöpft sein (außer der Diagnosen der Anlage 2)... Wo steht das geschrieben?
Hab schon die ganze Seite des G-Ba dursucht, finde aber immer nur die Regelung bzgl. Anlage 2.
Würde mich über eure Hilfe sehr freuen.
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christa2 schrieb:
Danke für Deine Antwort. Gilt das also auch für Diagnosen der Anlage 1? Was ist mit nicht gelisteten Diagnosen? Wo kann ich das nachlesend?
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Tempelritter schrieb:
Das ist nur für gelistete Diagnosen beim langfristigen Heilmittelbedarf Anlage 2. Bei nicht gelisteten Diagnosen wo ein Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf gestellt werden kann und bei den gelisteten Praxisbesonderheiten Anlage 1 muss der Regelfall durchlaufen werden.
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christa2 schrieb:
Ok. Dann ist mir das klar. Jedoch, wo finde ich das? Den Ärzten muss ich eine Quelle vorlegen, sonst glauben sie mir das nicht...
Punkt 2
Verfahren bei gelisteten Diagnosen i.V.m Diagnosengruppen/Indikationsschlüsseln (vgl. Merkblatt G-BA, Punkt D., Ziffer 3., lit. a und b) Der G-BA hat sich hier auf folgende Konkretisierung verständigt: „Patienten mit einer in Anlage 2 gelisteten ICD-10-codierten Diagnose in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe/dem entsprechenden Indikationsschlüssel müssen das Verfahren Erst-/Folgeverordnungen/Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls nicht durchlaufen. Dies ist dadurch begründet, dass Patienten mit Diagnosen nach Anlage 2 in der Regel bereits Heilmittel erhalten haben (z. B. vorangegangene stationäre bzw. ambulante Leistungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).“
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morpheus-06 schrieb:
Das was Tempelritter richtig geschrieben hat kannst du in der Info des GKV-Spitzenverbandes RS 2013 / 143 Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs, Schreiben des G-BA vom 04.04.2013 nachlesen.
Punkt 2
Verfahren bei gelisteten Diagnosen i.V.m Diagnosengruppen/Indikationsschlüsseln (vgl. Merkblatt G-BA, Punkt D., Ziffer 3., lit. a und b) Der G-BA hat sich hier auf folgende Konkretisierung verständigt: „Patienten mit einer in Anlage 2 gelisteten ICD-10-codierten Diagnose in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe/dem entsprechenden Indikationsschlüssel müssen das Verfahren Erst-/Folgeverordnungen/Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls nicht durchlaufen. Dies ist dadurch begründet, dass Patienten mit Diagnosen nach Anlage 2 in der Regel bereits Heilmittel erhalten haben (z. B. vorangegangene stationäre bzw. ambulante Leistungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).“
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christa2 schrieb:
Super. Danke ????
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alobar schrieb:
ich bin grad auf der Seite des GKV-Spitzenverband. finde allerdings kein Rundschreiben vom 04.04.13. Nur vom 04.04.13 und da gehts um Musterverordnungen. Kannste Du einen Link reinsetzten?!? DANKE!
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christa2 schrieb:
Hab unter der Seite auch nichts gefunden . Jedoch hier: Link
RS 2013 / 143 Erscheinungsdatum: 08.04.2013
Langfristiger Heilmittelbedarf § 32 Abs. 1a SGB V
Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs, Schreiben des G-BA vom 04.04.2013
inkl. Anlage G-BA-Schreiben vom 04.04.2013
heilmittel @ gkv-spitzenverband . de
oder wende dich direkt an Dr. Sandra Carius G-BA, Abt. veranlasste Leistungen
Edit
...
Der G-BA hat sich in einer Sitzung der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Heilmittel-RL am 28.03.2013 auf eine Konkretisierung des § 8 Abs. 5 der HeilM-RL in Verbindung mit dem Merkblatt des G-BA sowie dessen Anlage (Anlage 2: Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V zur Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V) verständigt.
...
2. Verfahren bei gelisteten Diagnosen i.V.m Diagnosengruppen/Indikationsschlüsseln (vgl. Merkblatt G-BA, Punkt D., Ziffer 3., lit. a und b)
Der G-BA hat sich hier auf folgende Konkretisierung verständigt: Patienten mit einer in Anlage 2 gelisteten ICD-10-codierten Diagnose in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe/dem entsprechenden Indikationsschlüssel müssen das Verfahren Erst-/Folgeverordnungen/Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls nicht durchlaufen. Dies ist dadurch begründet, dass Patienten mit Diagnosen nach Anlage 2 in der Regel bereits Heilmittel erhalten haben (z. B. vorangegangene stationäre bzw. ambulante Leistungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation). Damit wurde festgelegt, dass Versicherte mit einer gelisteten ICD-10-codierten Diagnose
in Verbindung mit einer gelisteten Diagnosegruppe bzw. Indikationsschlüssel den Regelfall der Heilmittel-RL nicht zwingend durchlaufen müssen. Dies gilt sowohl bei erstmaliger ambulanter Versorgung bspw. nach einem vorangegangenen stationären Aufenthalt oder einer Rehabilitationsmaßnahme, als auch bei schon länger bestehenden Schädigungen bspw. nach einem behandlungsfreien Intervall. Für entsprechende Versicherte können unmittelbar Verordnungen außerhalb des Regelfalls mit einer Verordnungsmenge für bis zu 12 Wochen ausgestellt werden.
...
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morpheus-06 schrieb:
Nicht jedes Dokument ist öffentlich zugänglich, wende dich an die Pressestelle des GKV-Spitzenverbandes und fordere folgendes Rundschreiben an -
RS 2013 / 143 Erscheinungsdatum: 08.04.2013
Langfristiger Heilmittelbedarf § 32 Abs. 1a SGB V
Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs, Schreiben des G-BA vom 04.04.2013
inkl. Anlage G-BA-Schreiben vom 04.04.2013
heilmittel @ gkv-spitzenverband . de
oder wende dich direkt an Dr. Sandra Carius G-BA, Abt. veranlasste Leistungen
Edit
...
Der G-BA hat sich in einer Sitzung der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Heilmittel-RL am 28.03.2013 auf eine Konkretisierung des § 8 Abs. 5 der HeilM-RL in Verbindung mit dem Merkblatt des G-BA sowie dessen Anlage (Anlage 2: Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V zur Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V) verständigt.
...
2. Verfahren bei gelisteten Diagnosen i.V.m Diagnosengruppen/Indikationsschlüsseln (vgl. Merkblatt G-BA, Punkt D., Ziffer 3., lit. a und b)
Der G-BA hat sich hier auf folgende Konkretisierung verständigt: Patienten mit einer in Anlage 2 gelisteten ICD-10-codierten Diagnose in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe/dem entsprechenden Indikationsschlüssel müssen das Verfahren Erst-/Folgeverordnungen/Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls nicht durchlaufen. Dies ist dadurch begründet, dass Patienten mit Diagnosen nach Anlage 2 in der Regel bereits Heilmittel erhalten haben (z. B. vorangegangene stationäre bzw. ambulante Leistungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation). Damit wurde festgelegt, dass Versicherte mit einer gelisteten ICD-10-codierten Diagnose
in Verbindung mit einer gelisteten Diagnosegruppe bzw. Indikationsschlüssel den Regelfall der Heilmittel-RL nicht zwingend durchlaufen müssen. Dies gilt sowohl bei erstmaliger ambulanter Versorgung bspw. nach einem vorangegangenen stationären Aufenthalt oder einer Rehabilitationsmaßnahme, als auch bei schon länger bestehenden Schädigungen bspw. nach einem behandlungsfreien Intervall. Für entsprechende Versicherte können unmittelbar Verordnungen außerhalb des Regelfalls mit einer Verordnungsmenge für bis zu 12 Wochen ausgestellt werden.
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Tempelritter schrieb:
Beim langfristigen Heilmittelbedarf, gelistete Diagnosen, muss der Regelfall nicht ausgeschöpft werden, hier kann gleich ein Rezept außerhalb des Regelfalles ausgestellt werden. Dazu gibt es ein Nachtrag vom G-BA.
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Wir brauchen neue Rechtsprechung!
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Ramona Völlkopf schrieb:
Und wie soll PT dann seiner durch Fehlurteil erteilte Prüfpflicht nachkommen?
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morpheus-06 schrieb:
Ich sende dir das Schreiben am WE.
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janine928 schrieb:
Hallo Morpheus, habe versucht, das von Dir genannte Dokument zu bekommen. Die Antwort war, dass sie es nicht verschicken. Kannst Du es mir weiterleiten?
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