Physiotherapeut (m/w/d) ab
01.01.2025 – Arbeite im 45min
Takt
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
Werde Teil unseres
GESUND-Physiotherapieteams in einer
unserer modern ausgestatteten
Praxen. Für unseren Standort
Nymphenburg, suchen wir zum
01.01.2025 motivierte und
ergebnisorientierte
Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit.
Mit unserer klaren Philosophie
legen wir Wert auf Qualität und
nachhaltige Physiotherapie. Durch
unsere 45min Taktung erm...
01.01.2025 – Arbeite im 45min
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Krankenkasse hat wiederholt den in Rechnung gestellten Betrag zu spät überwiesen.
Gibt es ein Formular oder Musterbrief (40€ plus Verzugszins) ?
An wen sollte ich die Mahnung Adressieren ?
Kankenkasse oder an die Abrechnungsstelle der Krankenkasse.
Danke und LG
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steupel schrieb:
Hallo,
Krankenkasse hat wiederholt den in Rechnung gestellten Betrag zu spät überwiesen.
Gibt es ein Formular oder Musterbrief (40€ plus Verzugszins) ?
An wen sollte ich die Mahnung Adressieren ?
Kankenkasse oder an die Abrechnungsstelle der Krankenkasse.
Danke und LG
40€ Verzugspauschale BGB §288 Abs. 5
8,12 % Verzugszinsen BGB §288 Abs. 2
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
mir hat ne KK geschrieben, dass erst das Mahnverfahren durchgegangen werden muss, bevor die Verzugspauschale, -zinsen geltend gemacht werden können.
mir hat ne KK geschrieben, dass erst das Mahnverfahren durchgegangen werden muss, bevor die Verzugspauschale, -zinsen geltend gemacht werden können.
Steht das so im BGB? Ich kann diesen Text einfach nicht finden.
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Tempelritter schrieb:
Ruhrpottvelosoph schrieb am 31.8.16 16:27:
mir hat ne KK geschrieben, dass erst das Mahnverfahren durchgegangen werden muss, bevor die Verzugspauschale, -zinsen geltend gemacht werden können.
Steht das so im BGB? Ich kann diesen Text einfach nicht finden.
Wenn also ne KK z.B. zu unrecht den Eigenanteil abzieht, obgleich der Pat. von der Zuzahlung befreit ist, kann ich dann sofort bei Eispruch die Pauschale einfordern oder muss ich der KK 30 Tage Zeit geben, denn fälschlicherweise einbehaltenen Betrag zu bezahlen?
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
zumindest tritt ein Verzug auch ohne weitere Mahnungen automatisch 30 Tage nach Rechnungeserhalt ein, dachte ich bisher.
Wenn also ne KK z.B. zu unrecht den Eigenanteil abzieht, obgleich der Pat. von der Zuzahlung befreit ist, kann ich dann sofort bei Eispruch die Pauschale einfordern oder muss ich der KK 30 Tage Zeit geben, denn fälschlicherweise einbehaltenen Betrag zu bezahlen?
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Papa Alpaka schrieb:
Schau in den §286 BGB, dort findest du deine Antworten und auch die nötigen Informationen um dem SoFA zu erklären das er gerade öffentliche Gelder verschwendet. Grob fahrlässig ab dem Tag an dem du ihn auf seinen Fehler hingewiesen hast, vorsätzlich ab dem Zeitpunkt ab dem die interne Abteilung "Rechtsfragen" ihm den Inhalt des §286 BGB erläutert hat. Vorsätzlichen Verschwendern öffentlicher Gelder hetze ich auch mal den Pöbel auf den Hals... ;)
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Tempelritter schrieb:
die Mahnung geht an die Kasse
40€ Verzugspauschale BGB §288 Abs. 5
8,12 % Verzugszinsen BGB §288 Abs. 2
VG
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Tempelritter schrieb:
das kann ich dir nicht sagen.
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steupel schrieb:
Gibts da einen Musterbrief ?
VG
Ich hatte gerade ein Telefonat mit der "grünen" Kasse, da meinte die Sachbearbeiterin, Ihr ist das nicht bekannt und sie versteht die Zusammensetzung nicht. Sie zahlen grundsätzlich nur den Rechnungsbetrag.
Ich habe sie nochmal auf den §288 verwiesen, nun klärt sie das mit dem Chef.
Die Ursprungsre. wurde 5 wo. zuspät gezahlt.
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Jeder Unternehmer ist für Fehler seiner Angestellten verantwortlich, das betrifft auch die GKVen die ggf. für Fehler ihrer SoFAs geradezustehen haben. Unterlässt ein SoFA es, sich fristgerecht um die Sachlage zu einer Rechnung zu kümmern ist das eine Sache die innerhalb der GKV zu klären ist; du wartest zwar länger, bist dafür aber zu einer entsprechenden Verzinsung deiner Forderung berechtigt.
Sieh's positiv: 8% Zinsen bekommst du so schnell nicht wieder, ich würde keine unnötig hohe Energie in Inkassomaßnahmen verwenden, gerade so viel das nicht der Eindruck entsteht du würdest verzögern :D
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Papa Alpaka schrieb:
Zur Not kann der Rechtsweg beschritten werden; bedenke bitte dabei das jeder Tag den der Chef länger braucht um seine Entscheidung zu treffen den Zeitraum verlängert für den du Zinsen berechnen kannst :)
Jeder Unternehmer ist für Fehler seiner Angestellten verantwortlich, das betrifft auch die GKVen die ggf. für Fehler ihrer SoFAs geradezustehen haben. Unterlässt ein SoFA es, sich fristgerecht um die Sachlage zu einer Rechnung zu kümmern ist das eine Sache die innerhalb der GKV zu klären ist; du wartest zwar länger, bist dafür aber zu einer entsprechenden Verzinsung deiner Forderung berechtigt.
Sieh's positiv: 8% Zinsen bekommst du so schnell nicht wieder, ich würde keine unnötig hohe Energie in Inkassomaßnahmen verwenden, gerade so viel das nicht der Eindruck entsteht du würdest verzögern :D
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Kitane schrieb:
Ich meine der Basiszinssatz liegt sogar bei 9,14% habe auch einige Kassen angeschrieben bekam von der Rechtsabteilung einen bösen Brief der nicht haltbar ist habe mich bei meinem Verband ( Mit einer Justiziarin) unterhalten nächstes Schreiben geht an meinen Verband die werden es schon richten. Hatte das Gleiche mit Syntela die achten jetzt peinlich darauf, dass pünktlich bezahlt wird.
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Tempelritter schrieb:
ab 01.07.2016 Basiszinssatz -0,88 % zzgl. 8,12 % BGB § 288 (2) nF
Nun unsere Re. war am 31.7. erstellt und erst am 20.09.2016 Zahlungsverzeichnis auf dem Konto.
Am 20.09. habe ich aber die Mahnung inkl. Zinsen in Re. gestellt. Die Zahlung und Mahnschrieben haben sich zwar überschritten aber zu sagen, es hat sich ja mittlerweile erledigt weil wir gezahlt haben, ist falsch.
Nun behaupten sie kein Mahnschrieben erhalten zu haben.
Also, nochmal faxen ...Zeitaufwendig.
Grundsätzlich bin ich mir nicht sicher wenn ich die Re. schreiben und den Zeitraum bestimme, wie ich da vorgehe.
Schicke ich Mahnschreiben weil die Re. noch offen ist oder schicke ich die erts wenn die Re. tatsächlich bezahlt worden ist um den genauen Zeitraum zu ermitteln? Ich habe beides ausprobiert und beides ist ein reiner Kampf. :grin:
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nixphysio schrieb:
Vielen DAnk für die hilfreichen Antworten.
Nun unsere Re. war am 31.7. erstellt und erst am 20.09.2016 Zahlungsverzeichnis auf dem Konto.
Am 20.09. habe ich aber die Mahnung inkl. Zinsen in Re. gestellt. Die Zahlung und Mahnschrieben haben sich zwar überschritten aber zu sagen, es hat sich ja mittlerweile erledigt weil wir gezahlt haben, ist falsch.
Nun behaupten sie kein Mahnschrieben erhalten zu haben.
Also, nochmal faxen ...Zeitaufwendig.
Grundsätzlich bin ich mir nicht sicher wenn ich die Re. schreiben und den Zeitraum bestimme, wie ich da vorgehe.
Schicke ich Mahnschreiben weil die Re. noch offen ist oder schicke ich die erts wenn die Re. tatsächlich bezahlt worden ist um den genauen Zeitraum zu ermitteln? Ich habe beides ausprobiert und beides ist ein reiner Kampf. :grin:
Soweit alles klar? Der Verzug ist automatisch mit überschreiten des Zahlungszieles durch die GKV eingetreten; die Forderung ist damit für die Zeit zwischen Zahlungsziel und Zahlungseingang zu verzinsen.
Grob überschlagen: Rechnungsstellung 31.7., Zahlungsziel ca. 28.8.; Zahlungseingang 20.9. => ca. 22 Tage war die GKV mit der Zahlung im Verzug. Damit dürftest du ca. 0,49% Verzugszinsen zzgl. €40 in Rechnung stellen.
0,49% von €1.000 sind €4,90; wieviele tausender deine Rechnung beinhaltet hat weißt du selbst am Besten.
Sieh's positiv: Jetzt weißt du wie das mit den Verzugszinsen funktioniert und kriegst noch genug Geld raus um eine Stunde lernen finanzieren zu können =)
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Papa Alpaka schrieb:
[BGB §286 (2)] Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, [... BGB §288] (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. [...] (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. [...] (5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
Soweit alles klar? Der Verzug ist automatisch mit überschreiten des Zahlungszieles durch die GKV eingetreten; die Forderung ist damit für die Zeit zwischen Zahlungsziel und Zahlungseingang zu verzinsen.
Grob überschlagen: Rechnungsstellung 31.7., Zahlungsziel ca. 28.8.; Zahlungseingang 20.9. => ca. 22 Tage war die GKV mit der Zahlung im Verzug. Damit dürftest du ca. 0,49% Verzugszinsen zzgl. €40 in Rechnung stellen.
0,49% von €1.000 sind €4,90; wieviele tausender deine Rechnung beinhaltet hat weißt du selbst am Besten.
Sieh's positiv: Jetzt weißt du wie das mit den Verzugszinsen funktioniert und kriegst noch genug Geld raus um eine Stunde lernen finanzieren zu können =)
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nixphysio schrieb:
Was kann man tun wenn die Krankenkasse sich weigert die Mahnpauschale u zahlen?
Ich hatte gerade ein Telefonat mit der "grünen" Kasse, da meinte die Sachbearbeiterin, Ihr ist das nicht bekannt und sie versteht die Zusammensetzung nicht. Sie zahlen grundsätzlich nur den Rechnungsbetrag.
Ich habe sie nochmal auf den §288 verwiesen, nun klärt sie das mit dem Chef.
Die Ursprungsre. wurde 5 wo. zuspät gezahlt.
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