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Das Praxiskonzept unserer Privat-
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Zur Umsetzung dieses Konzeptes
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ein Patient der privat versichert ist, ist der Meinung, dass ich ihm eine Kopie des Rezeptes und der Rechnung ausstellen muss, weil er dies bei seiner KK und der Beihilfe abrechnen will.
Bin ich verpflichtet eine Kopie von Rezept und Rechnung + Rezept im Original und Rechnung für den Patienten zu drucken?
Vielen Dank für die Antworten!
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TheraPEP! schrieb:
Hallo,
ein Patient der privat versichert ist, ist der Meinung, dass ich ihm eine Kopie des Rezeptes und der Rechnung ausstellen muss, weil er dies bei seiner KK und der Beihilfe abrechnen will.
Bin ich verpflichtet eine Kopie von Rezept und Rechnung + Rezept im Original und Rechnung für den Patienten zu drucken?
Vielen Dank für die Antworten!
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Tempelritter schrieb:
es gibt dazu keine Verpflichtung, das kann man tun, muss man aber nicht. Es kann auch eine kostenpflichtige Serviceleistung darstellen.
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Eberhard schrieb:
Vielleicht bist du nicht verpflichtet, aber wir haben immer alle Rechnungen in doppelter Form ausgedruckt. Das Originalrezept kann der Patient ja selbst kopieren. Wenn er es wünscht, kopiere ich das Rezept natürlich auch bei uns.
Wir machen dies schon immer - ohne Berechnung. Das gehört für uns zum Service dazu.
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StefanP schrieb:
Verpflichtet bist Du nicht..
Wir machen dies schon immer - ohne Berechnung. Das gehört für uns zum Service dazu.
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lg, Secretary
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Secretary schrieb:
Unsere Rechnungen kommen automatisch 3 mal raus, zwei für den Patienten, eine für uns. Auf der für uns kopiere ich auf die Rückseite dann noch das Rezept. Möchte der Patient weitere Kopien haben, von Rechnung oder Rezept, kostet ihn das 0,50 Euro pro Kopie.
lg, Secretary
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radames schrieb:
Für meine Unterlagen scanne ich grundsätzlich alle abgerechneten Rezepte (GKV und PP). Nem Privatpatienten dann den scan auf die Rückseite der Rechnung zu drucken ist ein Klacks...
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Muss ja eh Rezept auf Rechnung für uns kopieren, da macht die Kopie für den Pat auch nichts mehr aus.
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weiß56 schrieb:
Wir drucken 3 fach die Rechnung aus und kopieren das Rezept auf 2 Kopien.(1x Pat,1x für uns)
Muss ja eh Rezept auf Rechnung für uns kopieren, da macht die Kopie für den Pat auch nichts mehr aus.
Muss ja eh Rezept auf Rechnung für uns kopieren, da macht die Kopie für den Pat auch nichts mehr aus.
Warum das?
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Tempelritter schrieb:
weiß56 schrieb am 26.7.16 16:24:
Muss ja eh Rezept auf Rechnung für uns kopieren, da macht die Kopie für den Pat auch nichts mehr aus.
Warum das?
Muss ja eh Rezept auf Rechnung für uns kopieren, da macht die Kopie für den Pat auch nichts mehr aus.
Warum das?
Dieser Frage schließe ich mich an.
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morpheus-06 schrieb:
Tempelritter schrieb am 26.7.16 16:38:
weiß56 schrieb am 26.7.16 16:24:
Muss ja eh Rezept auf Rechnung für uns kopieren, da macht die Kopie für den Pat auch nichts mehr aus.
Warum das?
Dieser Frage schließe ich mich an.
Hatten bei der Steuerprüfung eine sehr engagierte Steuerprüferin der das als Beleg fehlte.
Bitte spart euch die Kommentare das das nicht sein muss usw.
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weiß56 schrieb:
Haben wir so mit Steuerberater abgesprochen als Beleg für Finanzamt wegen der Umsatzsteuerbefreiung.
Hatten bei der Steuerprüfung eine sehr engagierte Steuerprüferin der das als Beleg fehlte.
Bitte spart euch die Kommentare das das nicht sein muss usw.
Zur Eingangsfrage: wir schreiben RGen in doppelter Ausführung und Rezeptkopie gibt es auf Wunsch.
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RoFo schrieb:
Ein berechtigtes Argument. Wir scannen es.
Zur Eingangsfrage: wir schreiben RGen in doppelter Ausführung und Rezeptkopie gibt es auf Wunsch.
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Tempelritter schrieb:
ich hatte schon mehrere Steuerprüfungen, fehlende Kopien der Privatrezepte waren nie ein Thema. Da ist eure Steuerprüferin etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Die Rechnung wird bei der letzten Behandlung ausgedruckt.
Kopien von Rezepten werden z.B. auch in jeder Apotheke unentgeldlich gemacht..
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mbone schrieb:
Im Verwaltungsprogramm kann ich ja einstellen wie viele Rechnungsausdrucke rauskommen......eins mehr oder weniger sollte kein Problem sein.
Die Rechnung wird bei der letzten Behandlung ausgedruckt.
Kopien von Rezepten werden z.B. auch in jeder Apotheke unentgeldlich gemacht..
ich hatte schon mehrere Steuerprüfungen, fehlende Kopien der Privatrezepte waren nie ein Thema. Da ist eure Steuerprüferin etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Aber wie sollte ohne Kopie des Privatrezeptes die ärztliche Verordnung als Grundlage für die Steuerfreiheit unserer Leistung nachgewiesen werden?
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Tempelritter schrieb am 27.7.16 07:35:
ich hatte schon mehrere Steuerprüfungen, fehlende Kopien der Privatrezepte waren nie ein Thema. Da ist eure Steuerprüferin etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Aber wie sollte ohne Kopie des Privatrezeptes die ärztliche Verordnung als Grundlage für die Steuerfreiheit unserer Leistung nachgewiesen werden?
Gruß
Nora
ich hatte schon mehrere Steuerprüfungen, fehlende Kopien der Privatrezepte waren nie ein Thema. Da ist eure Steuerprüferin etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Aber wie sollte ohne Kopie des Privatrezeptes die ärztliche Verordnung als Grundlage für die Steuerfreiheit unserer Leistung nachgewiesen werden?
Gruß
Nora
durch die Doku, Arzt, Diagnose, Ausstellungsdatum, Therapieform.
Von unserer letzten Betriebsprüfung: Kopien der Privatrezepte sind nicht erforderlich. Diese Daten unterliegen auch der Schweigepflicht und dem Datenschutz und dürfen nicht einfach so eingesehen werden.
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Tempelritter schrieb:
Nora Weber schrieb am 27.7.16 10:36:
Tempelritter schrieb am 27.7.16 07:35:
ich hatte schon mehrere Steuerprüfungen, fehlende Kopien der Privatrezepte waren nie ein Thema. Da ist eure Steuerprüferin etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Aber wie sollte ohne Kopie des Privatrezeptes die ärztliche Verordnung als Grundlage für die Steuerfreiheit unserer Leistung nachgewiesen werden?
Gruß
Nora
durch die Doku, Arzt, Diagnose, Ausstellungsdatum, Therapieform.
Von unserer letzten Betriebsprüfung: Kopien der Privatrezepte sind nicht erforderlich. Diese Daten unterliegen auch der Schweigepflicht und dem Datenschutz und dürfen nicht einfach so eingesehen werden.
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Neuling schrieb:
oder du schreibst es gleich auf die Rechnung mit drauf "gemäß Honorarvereinbarung für Ihre ärztl. VO vom xxx berechnen wir unsre Leistungen wie folgt .../ Hinweis auf Umsatzsteuerfreiheit/ Behandlungstermine " oder so ähnlich.
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Tempelritter schrieb:
So ein Text steht bei uns schon immer drauf.
Mit Gruß
Achilles2
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Achilles2 schrieb:
Beim Rechtsanwalt kostet jede Kopie schon seit lange 1,-- Euro. Ebenso wird automatisch eine Pauschale von (ich glaube z. Zt. 20,-- Euro) für Telefonkommunikation, Verwaltung usw. in Rechnung gestellt.
Mit Gruß
Achilles2
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RoFo schrieb:
Beim Steuerberater auch...
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beast schrieb:
Ist für mich auch bezüglich des Themas "Schweigepflicht" problematisch....
Ist für mich auch bezüglich des Themas "Schweigepflicht" problematisch....
was ist für dich problematisch?
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Tempelritter schrieb:
beast schrieb am 15.8.16 16:57:
Ist für mich auch bezüglich des Themas "Schweigepflicht" problematisch....
was ist für dich problematisch?
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beast schrieb:
Eine Rezeptkopie dem Finanzamt zu zustellen....
Eine Rezeptkopie dem Finanzamt zu zustellen....
Wozu braucht das FA eine Kopie der VO?
...und die Tatsache das du eine Rechnung nötig hast kann der Patient durch Überlassen des nötigen Büromaterials verschleiern. Wenn zufällig eine Briefmarke auf deinem Schreibtisch auftaucht brauchst du keine Portokostenrechnung schreiben...
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Papa Alpaka schrieb:
beast schrieb am 15.8.16 16:59:
Eine Rezeptkopie dem Finanzamt zu zustellen....
Wozu braucht das FA eine Kopie der VO?
...und die Tatsache das du eine Rechnung nötig hast kann der Patient durch Überlassen des nötigen Büromaterials verschleiern. Wenn zufällig eine Briefmarke auf deinem Schreibtisch auftaucht brauchst du keine Portokostenrechnung schreiben...
Eine Rezeptkopie dem Finanzamt zu zustellen....
Das braucht es auch nicht und würde in den Punkten Datenschutz und Schweigepflicht bedenklich sein.
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Tempelritter schrieb:
beast schrieb am 15.8.16 16:59:
Eine Rezeptkopie dem Finanzamt zu zustellen....
Das braucht es auch nicht und würde in den Punkten Datenschutz und Schweigepflicht bedenklich sein.
Siehe weiter oben bei Nora
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beast schrieb:
Mein Reden ! davon ist aber weiter oben die rede...dass nach einer Tiefenprüfung, das FA Rechnungskopie und Verordnung sehen wollte...das geht m.W. nicht.....und ich brauchte das in 20 Jahren Selbständigkeit noch nie!
Siehe weiter oben bei Nora
Und "...Rechnung nötig haben"....darum geht es nicht, es geht ums Prinzip..dass der Physio alles immer schön umsonst erledigt, was nicht Therapie heißt! warum eigentlich? Ist in anderen ähnlichen Branchen eben auch nicht üblich!
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beast schrieb:
Ich würde dem FA niemals eine rechnungskopie zustellen oder dem Steuerprüfer...aber Nora scheint da anderer Auffassung zu sein...(weiter oben)..deswegen antwortete ich ihr doch auch, dass es Schwierigkeiten mit der Schweigepflicht geben dürfte! Was ist daran verkehrt?
Und "...Rechnung nötig haben"....darum geht es nicht, es geht ums Prinzip..dass der Physio alles immer schön umsonst erledigt, was nicht Therapie heißt! warum eigentlich? Ist in anderen ähnlichen Branchen eben auch nicht üblich!
Ich würde dem FA niemals eine rechnungskopie zustellen oder dem Steuerprüfer...aber Nora scheint da anderer Auffassung zu sein...(weiter oben). [...]
So ein Blödsinn: dem Finanzamt eine Rechnungskopie zuzustellen... :tired_face:
Es geht wenn darum, ob eine Kopie für eventuelle Steuerprüfungen vorgehalten werden sollte.
Klar ist ja, dass sich die Finanzämter die steuerbefreiten Leistungen im Gesundheitswesen seit einiger Zeit sehr genau ansehen und zumindest seit zwei Jahren verstärkt Vorgaben herausbringen, welche Leistungen tatsächlich nach § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfrei anzusehen sind.
Klargestellt wurde (Abschnitt 4.14.1. UStAE):
Und weiter:
Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (1.10.2014, XI R 13/14) wiederum ergänzt dies:
Es gibt nun also nur zwei Möglichkeiten, die Umsatzsteuerfreiheit nachzuweisen: eine ärztliche Verordnung oder die - noch nicht spezifizierte - Feststellung eines therapeutischen Zwecks "vergleichbarer Aussagekraft" von Personen, die dazu befähigt sind.
Inwieweit eine Indikation für eine Heilbehandlung durch nichtärztliche Personen festgestellt werden kann (Stichwort: Heilpraktiker)... - vielleicht reicht in der Zukunft tatsächlich noch umfangreiche Dokumentation durch den Therapeuten?
Zum Problem der Schweigepflicht: im Zweifelsfall wird durchaus das Recht der Finanzämter zur Einsicht vollständiger Daten über die Vorgaben der Schweigepflicht gestellt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2011, 4 K 4819/08 oder Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1226/89 vom 29. April 1996).
Ob also das, was in den letzten zwanzig Jahren nicht vorgelegt werden musste, auch in Zukunft ausreicht, nachdem die Finanzbehörden zuletzt ihre diesbezüglichen Prüfungen verschärft haben, muss sich jeder selbst überlegen.
Ich gehe aber lieber auf Nummer sicher und hänge mir an jede Privatrechnung eine Verordnungskopie an.
@beast:
Welchen Weg gehst du, die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen bei Privatpatienten bei einer anstehenden Steuerprüfung beweisen zu können?
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
beast schrieb am 15.8.16 18:26:
Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden [...]
Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker [...] gilt nicht als für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung.“
Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.
Ich würde dem FA niemals eine rechnungskopie zustellen oder dem Steuerprüfer...aber Nora scheint da anderer Auffassung zu sein...(weiter oben). [...]
So ein Blödsinn: dem Finanzamt eine Rechnungskopie zuzustellen... :tired_face:
Es geht wenn darum, ob eine Kopie für eventuelle Steuerprüfungen vorgehalten werden sollte.
Klar ist ja, dass sich die Finanzämter die steuerbefreiten Leistungen im Gesundheitswesen seit einiger Zeit sehr genau ansehen und zumindest seit zwei Jahren verstärkt Vorgaben herausbringen, welche Leistungen tatsächlich nach § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfrei anzusehen sind.
Klargestellt wurde (Abschnitt 4.14.1. UStAE):
Und weiter:
Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (1.10.2014, XI R 13/14) wiederum ergänzt dies:
Es gibt nun also nur zwei Möglichkeiten, die Umsatzsteuerfreiheit nachzuweisen: eine ärztliche Verordnung oder die - noch nicht spezifizierte - Feststellung eines therapeutischen Zwecks "vergleichbarer Aussagekraft" von Personen, die dazu befähigt sind.
Inwieweit eine Indikation für eine Heilbehandlung durch nichtärztliche Personen festgestellt werden kann (Stichwort: Heilpraktiker)... - vielleicht reicht in der Zukunft tatsächlich noch umfangreiche Dokumentation durch den Therapeuten?
Zum Problem der Schweigepflicht: im Zweifelsfall wird durchaus das Recht der Finanzämter zur Einsicht vollständiger Daten über die Vorgaben der Schweigepflicht gestellt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2011, 4 K 4819/08 oder Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1226/89 vom 29. April 1996).
Ob also das, was in den letzten zwanzig Jahren nicht vorgelegt werden musste, auch in Zukunft ausreicht, nachdem die Finanzbehörden zuletzt ihre diesbezüglichen Prüfungen verschärft haben, muss sich jeder selbst überlegen.
Ich gehe aber lieber auf Nummer sicher und hänge mir an jede Privatrechnung eine Verordnungskopie an.
@beast:
Welchen Weg gehst du, die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen bei Privatpatienten bei einer anstehenden Steuerprüfung beweisen zu können?
Gruß
Nora
Es ist m.E. definitiv ein Eingriff in die Schweigepflicht, wenn man ein Rezept mit Name, Adresse und Diagnose dem Steuzerprüfer vorlegt.
Da würde ich auch strikt gegen vorgehen. Oder holt man sich dann bei sämtlichen Patienten die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem FA?
Im Ernstfall kann man mit einer Rechnungskiopie, welche ja im Abrechnungsprogramm gespeichert sein dürfte und bei welcher man Namen und Diagnose unkenntlich machen könnte, einen Nachweis antreten.
Das Steuerprüfer die Herausgabe einer Rezeptkopie fordern, wie oben beschrieben, halte ich nach wie vor für bedenklich
und es macht es nicht richtiger
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beast schrieb:
Du sagst, du stellst dem FA keine Kopie des Rezeptes zur Verfügung? Wer ist denn die Institution, welche den Steuerprüfer zu dir zur Prüfung schickt???
Es ist m.E. definitiv ein Eingriff in die Schweigepflicht, wenn man ein Rezept mit Name, Adresse und Diagnose dem Steuzerprüfer vorlegt.
Da würde ich auch strikt gegen vorgehen. Oder holt man sich dann bei sämtlichen Patienten die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem FA?
Im Ernstfall kann man mit einer Rechnungskiopie, welche ja im Abrechnungsprogramm gespeichert sein dürfte und bei welcher man Namen und Diagnose unkenntlich machen könnte, einen Nachweis antreten.
Das Steuerprüfer die Herausgabe einer Rezeptkopie fordern, wie oben beschrieben, halte ich nach wie vor für bedenklich
und es macht es nicht richtiger
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Papa Alpaka schrieb:
...der BGH hat geurteilt das die Steuerprüfer alle steuerlich relevanten Daten einsehen und ggf. zur weiteren Prüfung ins Büro mitnehmen dürfen.
Einziges Mittel um beide Felder (Selbstzahler/Wellness und ärztliche Verordnungen) sauber zu trennen, sind 2 voneinander getrennte Praxisteile ..räumlich und Buchhalterisch und auch personell...so prraktiziere ich das seit mehreren Jahren....und es funktioniert und wird auch so anerkannt....
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beast schrieb:
hmmm...stellt sich die Frage, ob ein Rezept steuerlich relevant ist...und ob das die Schweigepflicht, welche ich ja sogar einem Arzt gegenüber habe, welcher einen Bericht über einen Patienten anfordert, dessen Rezept er nicht verordnet hat, aber bei dem der Patient in Folgebehandlung ist, so einfach "ausgehebelt"werden kann.....bedenklich! Im Ernstfall würde ich mich hier anwaltlich beraten lassen!
Einziges Mittel um beide Felder (Selbstzahler/Wellness und ärztliche Verordnungen) sauber zu trennen, sind 2 voneinander getrennte Praxisteile ..räumlich und Buchhalterisch und auch personell...so prraktiziere ich das seit mehreren Jahren....und es funktioniert und wird auch so anerkannt....
2 mein Steuerberater wollte Kopie , ich bin der Ansicht das Einscannen ins Programm muss reichen!
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Norbert Meyer schrieb:
1.auf dem Rezept steht Verordnung vom Dr. ausgestellt plus ................ Datum , da steht das ebenfalls auf der Rechnung , wäre ein Abgleich beim Dr. möglich!
2 mein Steuerberater wollte Kopie , ich bin der Ansicht das Einscannen ins Programm muss reichen!
[...]
2 mein Steuerberater wollte Kopie , ich bin der Ansicht das Einscannen ins Programm muss reichen!
Im Zweifelsfall: Schriftliche Anfrage an's FA, wie das gehandhabt werden soll - dir kann kein Strick aus der Umsetzung einer Weisung des FA gedreht werden ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Norbert Meyer schrieb am 17.8.16 17:58:
[...]
2 mein Steuerberater wollte Kopie , ich bin der Ansicht das Einscannen ins Programm muss reichen!
Im Zweifelsfall: Schriftliche Anfrage an's FA, wie das gehandhabt werden soll - dir kann kein Strick aus der Umsetzung einer Weisung des FA gedreht werden ;)
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Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Bei einem Privatpatienten wird die Rechnung 2 x ausgedruckt und das Rezept dazugefügt . Wenn der Patient weitere Kopien haben will , kann er das selber machen . Aber die Rechnung zweifach ist Usus . Bekomme ich auch von Ärzten immer doppelt .
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beast schrieb:
Das sehe ich anders...bei jedem Arzt, Steuerberater, Anwalt steht auf der Rechnung: Auslagen für Kommunikation, Porto usw....WARUM soll der blöde Physio immer alles für lau bewerkstelligen??? Die Zeiten sind bei uns durch!
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Udo schrieb:
Diese Frage passt genau zu "Servicewüste Deutschland" !!!
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idefix- schrieb:
Re zweifach. Rezept kann er selber kopieren, ansonsten 80 Cent.
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