O.P.T. - wir sind eine Praxis für
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
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Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Zahlt bez. erstattet, bei dieser Verordnung die Beihilfe bez. die Privatversicherung dann KG-ZNS ? Oder erstatten die nur normale KG?
Hatte nämlich zu der Familie des Versicherten gesagt, dass Sie es auf KG-ZNS ändern müssten, für eine bessere Erstattung. Worauf die meinten, dass es in der Vergangenheit wohl auch so funktioniert hat.
Bin mir da unsicher.
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich habe ein Privatrezept mit "KG auf neurologischer Grundlage" bei älterem Ischämischen zerebellär ( Infakt sollte da wohl noch stehen)
Zahlt bez. erstattet, bei dieser Verordnung die Beihilfe bez. die Privatversicherung dann KG-ZNS ? Oder erstatten die nur normale KG?
Hatte nämlich zu der Familie des Versicherten gesagt, dass Sie es auf KG-ZNS ändern müssten, für eine bessere Erstattung. Worauf die meinten, dass es in der Vergangenheit wohl auch so funktioniert hat.
Bin mir da unsicher.
(1) Was ist deine Zeit wert?
(2) Wie lange brauchst du für eine Behandlung bei diesem Patienten, erfahrungsgemäßer Schnitt für einheitliche Behandlungspreise?
(3) Was ergibt die Berechnung aus Stundensatz nach (1) und Behandlungsdauer nach (2)?
Voilà , du weißt was du für diese Behandlung ansetzen willst. Das bringst du als Honorarvereinbarung aufs Papier und weist gem. BGB Par. 630a ff darauf hin das eine dritte Partei ggf. nicht alle Kosten erstattet. Fertig.
Ob und was erstattet wird ist nicht dein Problem, bzw wird erst deine Sache wenn du darum gebeten wirst bestimmte Anforderungen einzuhalten. Um die Erstattung kümmert sich der Patient bzw dessen Betreuer.
Und: Das Honorar ist entsprechend der Honorarvereinbarung fällig, nicht nach Erstattungszeitpunkt oder -höhe der Beihilfe.
Mit einem Stundensatz von €90-120 bist du die nächsten Jahre gut bedient ;)
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meine Patienten bekommen bei Rezept KG Neuro mit entsprechender Diagnose diese von PKV und Beihilfe nach deren Vergütungssätzen anstandslos erstattet.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo AN,
meine Patienten bekommen bei Rezept KG Neuro mit entsprechender Diagnose diese von PKV und Beihilfe nach deren Vergütungssätzen anstandslos erstattet.
Gruß von Monique
Hallo AN,
meine Patienten bekommen bei Rezept KG Neuro mit entsprechender Diagnose diese von PKV und Beihilfe nach deren Vergütungssätzen anstandslos erstattet.
Gruß von Monique
Vielen Dank für diese Antwort !
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
M0nique schrieb am 11.5.19 14:11:
Hallo AN,
meine Patienten bekommen bei Rezept KG Neuro mit entsprechender Diagnose diese von PKV und Beihilfe nach deren Vergütungssätzen anstandslos erstattet.
Gruß von Monique
Vielen Dank für diese Antwort !
Kennt die private KV überhaupt vertraglich die Bezeichnung KG-ZNS???
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Herbert schrieb:
Auch noch nie Probleme mit neurolog. KG bei solchen VO gehabt. Erstattungsprobleme nur bei normaler Krankengymnastik und Neuro-Abrechnung.
Kennt die private KV überhaupt vertraglich die Bezeichnung KG-ZNS???
...beste Voraussetzungen um sich mit den Grundlagen der Privatleistungen zu befassen.
(1) Was ist deine Zeit wert?
(2) Wie lange brauchst du für eine Behandlung bei diesem Patienten, erfahrungsgemäßer Schnitt für einheitliche Behandlungspreise?
(3) Was ergibt die Berechnung aus Stundensatz nach (1) und Behandlungsdauer nach (2)?
Voilà , du weißt was du für diese Behandlung ansetzen willst. Das bringst du als Honorarvereinbarung aufs Papier und weist gem. BGB Par. 630a ff darauf hin das eine dritte Partei ggf. nicht alle Kosten erstattet. Fertig.
Ob und was erstattet wird ist nicht dein Problem, bzw wird erst deine Sache wenn du darum gebeten wirst bestimmte Anforderungen einzuhalten. Um die Erstattung kümmert sich der Patient bzw dessen Betreuer.
Und: Das Honorar ist entsprechend der Honorarvereinbarung fällig, nicht nach Erstattungszeitpunkt oder -höhe der Beihilfe.
Mit einem Stundensatz von €90-120 bist du die nächsten Jahre gut bedient ;)
Ist mir alles längst bekannt. Und geht an meiner konkreten Frage leider vorbei.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 11.5.19 13:16:
...beste Voraussetzungen um sich mit den Grundlagen der Privatleistungen zu befassen.
(1) Was ist deine Zeit wert?
(2) Wie lange brauchst du für eine Behandlung bei diesem Patienten, erfahrungsgemäßer Schnitt für einheitliche Behandlungspreise?
(3) Was ergibt die Berechnung aus Stundensatz nach (1) und Behandlungsdauer nach (2)?
Voilà , du weißt was du für diese Behandlung ansetzen willst. Das bringst du als Honorarvereinbarung aufs Papier und weist gem. BGB Par. 630a ff darauf hin das eine dritte Partei ggf. nicht alle Kosten erstattet. Fertig.
Ob und was erstattet wird ist nicht dein Problem, bzw wird erst deine Sache wenn du darum gebeten wirst bestimmte Anforderungen einzuhalten. Um die Erstattung kümmert sich der Patient bzw dessen Betreuer.
Und: Das Honorar ist entsprechend der Honorarvereinbarung fällig, nicht nach Erstattungszeitpunkt oder -höhe der Beihilfe.
Mit einem Stundensatz von €90-120 bist du die nächsten Jahre gut bedient ;)
Ist mir alles längst bekannt. Und geht an meiner konkreten Frage leider vorbei.
Ist mir alles längst bekannt. Und geht an meiner konkreten Frage leider vorbei.
Die Beihilfe erstattet bei dieser Formulierung weder "normale KG" noch "KG-ZNS"; dein Vorschlag führt sogar zu einer Formulierung die im Beihilferecht unbekannt und daher unter Umständen nicht erstattungsfähig, da unklar, ist.
Die Beihilfeposition "laufende Nummer 5" lautet "Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung", Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten, maximaler Erstattungssatz €23,10. Darf nur von Physiotherapeuten oder Krankengymnasten mit abgeschlossener Fortbildung "Bobath", "Vojta" oder "PNF" mit einem Mindestumfang von 120 Unterrichtsstunden abgegeben werden.
Für die Formulierungen der unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen lass dir bitte die Police vorlegen da es weder eine PKV-übergreifende einheitliche Leistungsbeschreibung gibt, noch alle Versicherten einer PKV notwendigerweise die gleichen Policen haben. Die Erstattung erfolgt von gar nicht über maximal 10 Behandlungen pro Kalenderjahr über "nach GOÄ" bis hin zu unlimitiert gem. Honorarvereinbarung :)
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 12.5.19 16:24:
Ist mir alles längst bekannt. Und geht an meiner konkreten Frage leider vorbei.
Die Beihilfe erstattet bei dieser Formulierung weder "normale KG" noch "KG-ZNS"; dein Vorschlag führt sogar zu einer Formulierung die im Beihilferecht unbekannt und daher unter Umständen nicht erstattungsfähig, da unklar, ist.
Die Beihilfeposition "laufende Nummer 5" lautet "Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung", Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten, maximaler Erstattungssatz €23,10. Darf nur von Physiotherapeuten oder Krankengymnasten mit abgeschlossener Fortbildung "Bobath", "Vojta" oder "PNF" mit einem Mindestumfang von 120 Unterrichtsstunden abgegeben werden.
Für die Formulierungen der unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen lass dir bitte die Police vorlegen da es weder eine PKV-übergreifende einheitliche Leistungsbeschreibung gibt, noch alle Versicherten einer PKV notwendigerweise die gleichen Policen haben. Die Erstattung erfolgt von gar nicht über maximal 10 Behandlungen pro Kalenderjahr über "nach GOÄ" bis hin zu unlimitiert gem. Honorarvereinbarung :)
Das reicht auch für die meisten PKV‘en, KG-ZNS geht natürlich auch.
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Tempelritter schrieb:
BBhV Position: KG Neuro für Erwachsene, Pos.Nr.: 05, Preis: 33,80 €
Das reicht auch für die meisten PKV‘en, KG-ZNS geht natürlich auch.
Die Beihilfeposition "laufende Nummer 5" lautet "Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung", Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten, maximaler Erstattungssatz €23,10. Darf nur von Physiotherapeuten oder Krankengymnasten mit abgeschlossener Fortbildung "Bobath", "Vojta" oder "PNF" mit einem Mindestumfang von 120 Unterrichtsstunden abgegeben werden.
Für die Formulierungen der unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen lass dir bitte die Police vorlegen da es weder eine PKV-übergreifende einheitliche Leistungsbeschreibung gibt, noch alle Versicherten einer PKV notwendigerweise die gleichen Policen haben. Die Erstattung erfolgt von gar nicht über maximal 10 Behandlungen pro Kalenderjahr über "nach GOÄ" bis hin zu unlimitiert gem. Honorarvereinbarung :)
Sorry Papa, aber dieser Beitrag von Dir war einfach nur :point_up:
Warste betrunken? Bin eigentlich inhaltlich saubere Beiträge von Dir gewöhnt.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Papa Alpaka schrieb: Die Beihilfe erstattet bei dieser Formulierung weder "normale KG" noch "KG-ZNS"; dein Vorschlag führt sogar zu einer Formulierung die im Beihilferecht unbekannt und daher unter Umständen nicht erstattungsfähig, da unklar, ist.
Die Beihilfeposition "laufende Nummer 5" lautet "Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung", Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten, maximaler Erstattungssatz €23,10. Darf nur von Physiotherapeuten oder Krankengymnasten mit abgeschlossener Fortbildung "Bobath", "Vojta" oder "PNF" mit einem Mindestumfang von 120 Unterrichtsstunden abgegeben werden.
Für die Formulierungen der unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen lass dir bitte die Police vorlegen da es weder eine PKV-übergreifende einheitliche Leistungsbeschreibung gibt, noch alle Versicherten einer PKV notwendigerweise die gleichen Policen haben. Die Erstattung erfolgt von gar nicht über maximal 10 Behandlungen pro Kalenderjahr über "nach GOÄ" bis hin zu unlimitiert gem. Honorarvereinbarung :)
Sorry Papa, aber dieser Beitrag von Dir war einfach nur :point_up:
Warste betrunken? Bin eigentlich inhaltlich saubere Beiträge von Dir gewöhnt.
Gruß von Monique
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Papa Alpaka schrieb:
...beste Voraussetzungen um sich mit den Grundlagen der Privatleistungen zu befassen.
(1) Was ist deine Zeit wert?
(2) Wie lange brauchst du für eine Behandlung bei diesem Patienten, erfahrungsgemäßer Schnitt für einheitliche Behandlungspreise?
(3) Was ergibt die Berechnung aus Stundensatz nach (1) und Behandlungsdauer nach (2)?
Voilà , du weißt was du für diese Behandlung ansetzen willst. Das bringst du als Honorarvereinbarung aufs Papier und weist gem. BGB Par. 630a ff darauf hin das eine dritte Partei ggf. nicht alle Kosten erstattet. Fertig.
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