Ich ging bis jetzt davon aus, dass bei der extrabudgetären Verordnung die Praxisbesonderheiten im Gegensatz zur Langfristgenehmigung schon ab der Erstverordnung berücksichtigt werden, also VO mit ICD-10-Kodierung als Praxisbesonderheit ab Erst-VO extrabudgetär, VO mit ICD-10-Kodierung als Langfristgenehmigung erst nach Durchlaufen des Regelfalles extrabudgetär. Ist das richtig?
Gruß, dexter
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Hallo!
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dexter schrieb:
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Das ist so richtig, Praxisbesonderheiten (Anlage 1) ab Erst-Vo. möglich, langfristiger Heilmittelbedarf (Anlage 2) nur bei Vo. adR.
Quelle: Merkblatt des GKV Spitzenverbandes / KBV und des G-BA.
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dexter schrieb:
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morpheus-06 schrieb:
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