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Hat jemand sowas schon erlebt?
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Alfred Kramer schrieb:
ein Orthopäde liefert jetzt VadR mit einem Wort als besondere Begründung : " Praxisbesonderheit" . Auf Rückfrage erklärte er, die Kassen würden das so akzeptieren ( betrifft GEK)
Hat jemand sowas schon erlebt?
Den Inhalt der Begründung müssen wir doch wohl hoffentlich nicht auch noch verantworten, oder?
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Alfred Kramer schrieb:
:unamused:da wär ich mir nicht sooo sicher
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Alfred Kramer schrieb:
Hab den Dreh gefunden: der ICD-10 Code Z96.006 steht in der Liste der Vorab-Praxisbesonderheiten.
Also ich achte darauf, dass eine Begründung drauf steht.
Allerdings soll es ja eine medizinische sein. "Meine Oma strickt" wäre sicher nicht ausreichend. Aber sind wir denn tatsächlich auch für den Inhalt verantwortlich? ??
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Ramona Völlkopf schrieb:
Hmmm
Also ich achte darauf, dass eine Begründung drauf steht.
Allerdings soll es ja eine medizinische sein. "Meine Oma strickt" wäre sicher nicht ausreichend. Aber sind wir denn tatsächlich auch für den Inhalt verantwortlich? ??
Hmmm
Aber sind wir denn tatsächlich auch für den Inhalt verantwortlich? ??
Ich finde NEIN ! Ich achte grundsätzlich nur drauf DASS eine Begründung draufsteht. Habe auch schon ziemlich viel Unsinn gehabt wie "Fortsetzung erwünscht" oder ähnlich aussagekräftigen Bemerkungen. Gab noch nie Probleme.
Diese ganze Begründungssache ist eh reine Schikane bei KK, die von Haus aus auf eine Genehmigung adR verzichten. Die Begründun wäre wichtig ür die Genehmigung, da aber eine Genehmigung nicht erforderlich, wäre auch die Begründung überflüsig. Aber so weit denkt da niemand und ich wünschter mir, es gäb da mal ne Musterklage....nun ja. Ich führ sie auch nicht ohne Grund.
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Susulo schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 23.10.15 13:12:
Hmmm
Aber sind wir denn tatsächlich auch für den Inhalt verantwortlich? ??
Ich finde NEIN ! Ich achte grundsätzlich nur drauf DASS eine Begründung draufsteht. Habe auch schon ziemlich viel Unsinn gehabt wie "Fortsetzung erwünscht" oder ähnlich aussagekräftigen Bemerkungen. Gab noch nie Probleme.
Diese ganze Begründungssache ist eh reine Schikane bei KK, die von Haus aus auf eine Genehmigung adR verzichten. Die Begründun wäre wichtig ür die Genehmigung, da aber eine Genehmigung nicht erforderlich, wäre auch die Begründung überflüsig. Aber so weit denkt da niemand und ich wünschter mir, es gäb da mal ne Musterklage....nun ja. Ich führ sie auch nicht ohne Grund.
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PTP schrieb:
Wir hatten schon ein "muß weiter" drauf, wirklich nur die 2 Worte, anstandslos durchgegangen. Für den Inhalt bin ich nicht verantwortlich, ich muß nur kontrollieren DAS was draufsteht :yum:
Aber so weit denkt da niemand und ich wünschter mir, es gäb da mal ne Musterklage....nun ja. Ich führ sie auch nicht ohne Grund.
Gab es doch schon. Siehe meinen Beitrag unten.
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REHA am Kreuz schrieb:
Susulo schrieb am 23.10.15 13:34:
Aber so weit denkt da niemand und ich wünschter mir, es gäb da mal ne Musterklage....nun ja. Ich führ sie auch nicht ohne Grund.
Gab es doch schon. Siehe meinen Beitrag unten.
habe erst gestern mit ifk tel, wo man mir sagte, eine Aufzählung der M-Diagnosen als begründung reicht nicht
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Neuling schrieb:
doch müssen wir.
habe erst gestern mit ifk tel, wo man mir sagte, eine Aufzählung der M-Diagnosen als begründung reicht nicht
doch müssen wir.
habe erst gestern mit ifk tel, wo man mir sagte, eine Aufzählung der M-Diagnosen als begründung reicht nicht
Nö... müssen wir nicht. Das Fehlen oder das Nichtgefallen einer Begründung berechtigt die Kassen nicht zur Zahlungsverweigerung. Die Begründung ist für die Kassen nur zu statistischen Zwecken da oder um die Ärzte zu gängeln.
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Wonderwoman schrieb:
Neuling schrieb am 1.11.15 13:52:
doch müssen wir.
habe erst gestern mit ifk tel, wo man mir sagte, eine Aufzählung der M-Diagnosen als begründung reicht nicht
Nö... müssen wir nicht. Das Fehlen oder das Nichtgefallen einer Begründung berechtigt die Kassen nicht zur Zahlungsverweigerung. Die Begründung ist für die Kassen nur zu statistischen Zwecken da oder um die Ärzte zu gängeln.
WIR müssen HIER nix prüfen. Der Arzt kriegt ggf. Probleme und die Kassen können da nachfragen.
Sollte es eine Absetzung Widerspruch siehe auch oben zitiertes Urteil...
IFK Beratung :thumbsup:
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ali schrieb:
Langsam gehen mir derartig FALSCHE Aussagen von Verbänden auf den K....
WIR müssen HIER nix prüfen. Der Arzt kriegt ggf. Probleme und die Kassen können da nachfragen.
Sollte es eine Absetzung Widerspruch siehe auch oben zitiertes Urteil...
IFK Beratung :thumbsup:
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Ramona Völlkopf schrieb:
Erlebt habe ich das noch nicht.
Den Inhalt der Begründung müssen wir doch wohl hoffentlich nicht auch noch verantworten, oder?
Allerdings ist eine Praxisbesonderheit lt. Liste nicht automatisch die med. Begründung für die Verordnung außerhalb des Regelfalls. Auch fehlt die prognostische Einschätzung. Ob du das inhaltlich prüfen musst kann ich mir nicht vorstellen.
Gruß Dún
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Tempelritter schrieb:
mir würde die med. Begründung fehlen, da diese die HMR fordern.
mir würde die med. Begründung fehlen, da diese die HMR fordern.
Ist doch mit Blick auf das BSG-Urteil zur VadR (fehlende Begründung) egal. Entweder die Kasse führt ein Genehmigungsverfahren durch, dann kann sie eine Ergänzung fordern. Oder sie verzichtet auf ein Genehmigungsverfahren und damit auf die Möglichkeit der Absetzung:
BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/ 07 R (Lexetius.com/2007,4138)
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
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REHA am Kreuz schrieb:
Tempelritter schrieb am 23.10.15 13:08:
mir würde die med. Begründung fehlen, da diese die HMR fordern.
Ist doch mit Blick auf das BSG-Urteil zur VadR (fehlende Begründung) egal. Entweder die Kasse führt ein Genehmigungsverfahren durch, dann kann sie eine Ergänzung fordern. Oder sie verzichtet auf ein Genehmigungsverfahren und damit auf die Möglichkeit der Absetzung:
BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/ 07 R (Lexetius.com/2007,4138)
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
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Susulo schrieb:
Danke, Reha am Kreuz! Das wusste ich nicht. Jetzt wird mir allerdings klar, warum die AOK bei mir ganz schnell einlenkte als ich bei einer solchen Absetzung (Begründung fehlte) mit eben dieser Argumentation und dem Rechtsweg drohte. Plötzlich ging es doch und das Geld war 3 Tage später da....
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Alfred Kramer schrieb:
Herzlichen Dank für diese tolle Info, ich glaub ich hab da noch ein oder zwei abgelehnte Geschichten wegen fehlender Begründung, die werde ich mit einer Kopie dieses Urteils nachfordern!
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ali schrieb:
nirgens steht das ich die Begründung prüfen muss !
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Dúnhan schrieb:
Da steht wenn Z96.6 oder Z96.88
Allerdings ist eine Praxisbesonderheit lt. Liste nicht automatisch die med. Begründung für die Verordnung außerhalb des Regelfalls. Auch fehlt die prognostische Einschätzung. Ob du das inhaltlich prüfen musst kann ich mir nicht vorstellen.
Gruß Dún
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