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PP bestreitet Behandlungen
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RePro
14.02.2013 14:15
Hallo,

einer meiner (mehrjährigen) Privatpatienten bestreitet Behandlungen der letzten VO (20*) in Anspruch genommen zu haben. Bevor ich meinen Anwalt einschalte: Lasst Ihr die PP´s gegenzeichnen, bzw. wo liegt die Beweispflicht?

PS: Hatte nach Wechsel in GKV eine Privat-Vo und nun keine Kostenerstattung!
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Hallo, einer meiner (mehrjährigen) Privatpatienten bestreitet Behandlungen der letzten VO (20*) in Anspruch genommen zu haben. Bevor ich meinen Anwalt einschalte: Lasst Ihr die PP´s gegenzeichnen, bzw. wo liegt die Beweispflicht? PS: Hatte nach Wechsel in GKV eine Privat-Vo und nun keine Kostenerstattung!
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RePro schrieb:

Hallo,

einer meiner (mehrjährigen) Privatpatienten bestreitet Behandlungen der letzten VO (20*) in Anspruch genommen zu haben. Bevor ich meinen Anwalt einschalte: Lasst Ihr die PP´s gegenzeichnen, bzw. wo liegt die Beweispflicht?

PS: Hatte nach Wechsel in GKV eine Privat-Vo und nun keine Kostenerstattung!

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Gerry
14.02.2013 14:33
Was jetzt? "langjähriger Privatpatient? Wechsel in GKV? Dann eine Privatverordnung?
Du hast den Teil-PT und eine ausformulierte Honorarvereinbarung mit Preisen welche der >Kunde< unterschrieben und damit anerkannt hat?!

Grüße...Gerry

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Was jetzt? "langjähriger Privatpatient? Wechsel in GKV? Dann eine Privatverordnung? Du hast den Teil-PT und eine ausformulierte Honorarvereinbarung mit Preisen welche der >Kunde< unterschrieben und damit anerkannt hat?! Grüße...Gerry
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RePro
14.02.2013 14:43
...Pat. wechselte von PKV in GKV, wurde Privat berechnet und bekommt nun keine Erstattung. Was mir im Grunde egal ist! Dennoch geht es um seine Privatkohle und er bestreitet die Behandlungen in Anspruch genommen zu haben. Honorarvereinbarung ist bei wiederkehreden Behandlungen nicht erforderlich!

->allerdings lasse ich mir die Behandlung(-sdaten) nicht schriftlich bestätigen...
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...Pat. wechselte von PKV in GKV, wurde Privat berechnet und bekommt nun keine Erstattung. Was mir im Grunde egal ist! Dennoch geht es um seine Privatkohle und er bestreitet die Behandlungen in Anspruch genommen zu haben. Honorarvereinbarung ist bei wiederkehreden Behandlungen nicht erforderlich! ->allerdings lasse ich mir die Behandlung(-sdaten) nicht schriftlich bestätigen...
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RePro schrieb:

...Pat. wechselte von PKV in GKV, wurde Privat berechnet und bekommt nun keine Erstattung. Was mir im Grunde egal ist! Dennoch geht es um seine Privatkohle und er bestreitet die Behandlungen in Anspruch genommen zu haben. Honorarvereinbarung ist bei wiederkehreden Behandlungen nicht erforderlich!

->allerdings lasse ich mir die Behandlung(-sdaten) nicht schriftlich bestätigen...

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therapeutin
14.02.2013 14:51
haste du Zeugen,dass er da war?
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haste du Zeugen,dass er da war?
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therapeutin schrieb:

haste du Zeugen,dass er da war?

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Andreas216
14.02.2013 15:08
Die Termine stehen doch aber sicher im Terminbuch und auf der Rechnung, oder?
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Die Termine stehen doch aber sicher im Terminbuch und auf der Rechnung, oder?
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Andreas216 schrieb:

Die Termine stehen doch aber sicher im Terminbuch und auf der Rechnung, oder?

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Gerry
14.02.2013 15:10
Damit ich es auch wirklich richtig verstehe:

Der Kunde hat eine Privatverordnung, auf der Verordnung sind zumindest die Behandlungsdaten numerisch eingetragen?
Klar ist, dass er keine Erstattung bekommt, von wem auch, sicherlich nicht durch die GKV.

Und jetzt stellt er sich hin und behauptet, dass keinerlei Behandlungen stattgefunden hätten? Dreist aber denkbar!
Allerdings muss ich auch anmerken, dass es fahrlässig von dir war keine neue Honorarvereinbarung zu machen um ganz klar herauszustellen, dass er auch keine Kostenerstattung zu erwarten hat und als Selbstzahler auftritt!

Außer ihm anhand deines Terminplanes und der Listung auf der Verordnung stattgefunden Behandlungen zu belegen kannst du nur an sein Ehrgefühl und seine moralische Verpflichtung dir gegenüber appellieren. Wenn er sich partout weigert bleibt dir nur der Gang zum RA! Dann aber massiv!!

Grüße...Gerry

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Damit ich es auch wirklich richtig verstehe: Der Kunde hat eine Privatverordnung, auf der Verordnung sind zumindest die Behandlungsdaten numerisch eingetragen? Klar ist, dass er keine Erstattung bekommt, von wem auch, sicherlich nicht durch die GKV. Und jetzt stellt er sich hin und behauptet, dass keinerlei Behandlungen stattgefunden hätten? Dreist aber denkbar! Allerdings muss ich auch anmerken, dass es fahrlässig von dir war keine neue Honorarvereinbarung zu machen um ganz klar herauszustellen, dass er auch keine Kostenerstattung zu erwarten hat und als Selbstzahler auftritt! Außer ihm anhand deines Terminplanes und der Listung auf der Verordnung stattgefunden Behandlungen zu belegen kannst du nur an sein Ehrgefühl und seine moralische Verpflichtung dir gegenüber appellieren. Wenn er sich partout weigert bleibt dir nur der Gang zum RA! Dann aber massiv!! Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:

Damit ich es auch wirklich richtig verstehe:

Der Kunde hat eine Privatverordnung, auf der Verordnung sind zumindest die Behandlungsdaten numerisch eingetragen?
Klar ist, dass er keine Erstattung bekommt, von wem auch, sicherlich nicht durch die GKV.

Und jetzt stellt er sich hin und behauptet, dass keinerlei Behandlungen stattgefunden hätten? Dreist aber denkbar!
Allerdings muss ich auch anmerken, dass es fahrlässig von dir war keine neue Honorarvereinbarung zu machen um ganz klar herauszustellen, dass er auch keine Kostenerstattung zu erwarten hat und als Selbstzahler auftritt!

Außer ihm anhand deines Terminplanes und der Listung auf der Verordnung stattgefunden Behandlungen zu belegen kannst du nur an sein Ehrgefühl und seine moralische Verpflichtung dir gegenüber appellieren. Wenn er sich partout weigert bleibt dir nur der Gang zum RA! Dann aber massiv!!

Grüße...Gerry

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RePro
14.02.2013 15:28
- selbstverständlich lief die Terminierung über PC und die Berechnung mit Behandlungsdatenbestätigung! (Zeugen: MA´s)

- bis zum Zeitpunkt des Rechnungswiderspruchs war mir ein KK-wechsel nicht bekannt!

Ich kann nicht´s für seine Unwissenheit, vllt. wäre ich ihm sogar Preislich entgegengekommen...war eigentlich ein netter Kerl!

Aber: Ist der Mahnbescheid anfechtbar?
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- selbstverständlich lief die Terminierung über PC und die Berechnung mit Behandlungsdatenbestätigung! (Zeugen: MA´s) - bis zum Zeitpunkt des Rechnungswiderspruchs war mir ein KK-wechsel nicht bekannt! Ich kann nicht´s für seine Unwissenheit, vllt. wäre ich ihm sogar Preislich entgegengekommen...war eigentlich ein netter Kerl! Aber: Ist der Mahnbescheid anfechtbar?
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RePro schrieb:

- selbstverständlich lief die Terminierung über PC und die Berechnung mit Behandlungsdatenbestätigung! (Zeugen: MA´s)

- bis zum Zeitpunkt des Rechnungswiderspruchs war mir ein KK-wechsel nicht bekannt!

Ich kann nicht´s für seine Unwissenheit, vllt. wäre ich ihm sogar Preislich entgegengekommen...war eigentlich ein netter Kerl!

Aber: Ist der Mahnbescheid anfechtbar?

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don
14.02.2013 16:02
Alles ist anfechtbar! Recht haben und Recht bekommen sind nunmal 2 verschiedene Dinge! Um bestmöglich alle Eventualitäten aus dem Wege zu räumen lass ich jeden P-Pat natürlich meine Honorarvereinbarung unterschreiben und zusätzlich hinten auf dem P-Rezept wird das Datum vermerkt und durch die Unterschift des Patienten noch einmal bestätigt das der Patient die Behandlung erhalten hat. Meine Erfahrung zeigt, dass es so die wenigsten Unklarheiten gibt.
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• Gerry
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Alles ist anfechtbar! Recht haben und Recht bekommen sind nunmal 2 verschiedene Dinge! Um bestmöglich alle Eventualitäten aus dem Wege zu räumen lass ich jeden P-Pat natürlich meine Honorarvereinbarung unterschreiben und zusätzlich hinten auf dem P-Rezept wird das Datum vermerkt und durch die Unterschift des Patienten noch einmal bestätigt das der Patient die Behandlung erhalten hat. Meine Erfahrung zeigt, dass es so die wenigsten Unklarheiten gibt.
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don schrieb:

Alles ist anfechtbar! Recht haben und Recht bekommen sind nunmal 2 verschiedene Dinge! Um bestmöglich alle Eventualitäten aus dem Wege zu räumen lass ich jeden P-Pat natürlich meine Honorarvereinbarung unterschreiben und zusätzlich hinten auf dem P-Rezept wird das Datum vermerkt und durch die Unterschift des Patienten noch einmal bestätigt das der Patient die Behandlung erhalten hat. Meine Erfahrung zeigt, dass es so die wenigsten Unklarheiten gibt.

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TheStonie
14.02.2013 16:13
Einem Mahnbescheid kann man 14 Tage lang widersprechen. Wenn ja, dann kann man direkt (kann man so oder so) Klage einreichen.

Nach 14 Tagen ohne Widerspruch kann man Vollstreckungsbescheid beantragen, Antrag ist dem Mahnbescheid beigefügt.

Wenn dem auch nicht widersprochen (auch 14 Tage) wird, dann haste einen Titel, den Du 30 Jahre vollstrecken kannst.
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Einem Mahnbescheid kann man 14 Tage lang widersprechen. Wenn ja, dann kann man direkt (kann man so oder so) Klage einreichen. Nach 14 Tagen ohne Widerspruch kann man Vollstreckungsbescheid beantragen, Antrag ist dem Mahnbescheid beigefügt. Wenn dem auch nicht widersprochen (auch 14 Tage) wird, dann haste einen Titel, den Du 30 Jahre vollstrecken kannst.
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TheStonie schrieb:

Einem Mahnbescheid kann man 14 Tage lang widersprechen. Wenn ja, dann kann man direkt (kann man so oder so) Klage einreichen.

Nach 14 Tagen ohne Widerspruch kann man Vollstreckungsbescheid beantragen, Antrag ist dem Mahnbescheid beigefügt.

Wenn dem auch nicht widersprochen (auch 14 Tage) wird, dann haste einen Titel, den Du 30 Jahre vollstrecken kannst.

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Jörg Imbach
14.02.2013 21:14
Man sollte sich am besten angewöhnen, die Privatpatienten neben einer Honorarvereinbarung auch gleichzeitig eine Einzugsermächtigung unterschreiben zu lassen, ersatzweise Vorkasse zu leisten.
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Man sollte sich am besten angewöhnen, die Privatpatienten neben einer Honorarvereinbarung auch gleichzeitig eine Einzugsermächtigung unterschreiben zu lassen, ersatzweise Vorkasse zu leisten.
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Jörg Imbach schrieb:

Man sollte sich am besten angewöhnen, die Privatpatienten neben einer Honorarvereinbarung auch gleichzeitig eine Einzugsermächtigung unterschreiben zu lassen, ersatzweise Vorkasse zu leisten.

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Britt
14.02.2013 23:14
Eine Einzugsermächtigung nützt dir überhaupt nichts, denn erstens kann der Patient sie jederzeit widerrufen und zweitens kann er schon abgebuchtes Geld zurückrufen (früher bis 6 Wochen, heute glaube ich sogar noch länger).

Gruß Britt
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• don
Eine Einzugsermächtigung nützt dir überhaupt nichts, denn erstens kann der Patient sie jederzeit widerrufen und zweitens kann er schon abgebuchtes Geld zurückrufen (früher bis 6 Wochen, heute glaube ich sogar noch länger). Gruß Britt
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Britt schrieb:

Eine Einzugsermächtigung nützt dir überhaupt nichts, denn erstens kann der Patient sie jederzeit widerrufen und zweitens kann er schon abgebuchtes Geld zurückrufen (früher bis 6 Wochen, heute glaube ich sogar noch länger).

Gruß Britt

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Jörg Imbach
15.02.2013 13:07
Das ist richtig. Aber Zahlungsausfälle gibt es bei Rechnungsstellung mit Zahlungsziel auch. In vielen Fällen ist das Geld aber per Einzugsermächtigung deutlich schneller auf meinem Konto. Wenn dann mal eine zurückgebucht wird, muss man halt das Mahnverfahren einleiten.
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Das ist richtig. Aber Zahlungsausfälle gibt es bei Rechnungsstellung mit Zahlungsziel auch. In vielen Fällen ist das Geld aber per Einzugsermächtigung deutlich schneller auf meinem Konto. Wenn dann mal eine zurückgebucht wird, muss man halt das Mahnverfahren einleiten.
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Jörg Imbach schrieb:

Das ist richtig. Aber Zahlungsausfälle gibt es bei Rechnungsstellung mit Zahlungsziel auch. In vielen Fällen ist das Geld aber per Einzugsermächtigung deutlich schneller auf meinem Konto. Wenn dann mal eine zurückgebucht wird, muss man halt das Mahnverfahren einleiten.

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Gerry schrieb:

Was jetzt? "langjähriger Privatpatient? Wechsel in GKV? Dann eine Privatverordnung?
Du hast den Teil-PT und eine ausformulierte Honorarvereinbarung mit Preisen welche der >Kunde< unterschrieben und damit anerkannt hat?!

Grüße...Gerry

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RePro
15.02.2013 08:57
:clap: THX
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