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Diese KK ist ja keine gesetzliche. Heißt das, dass auch hier der Patient selber "abrechnet"; also ich ihm die Behandlungen in Rechnung stelle und er sie dann einreicht?
Vielen Dank im Voraus.
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GüSta schrieb:
Bei Patienten der PostBeaK A (Beamtenverhältnis "einfacher Dienst") kannst Du (mittlerweile) entweder mit der Kasse zu den Beihilfesätzen des Bundes oder dem Patienten direkt zu Deinen privaten Behandlungssätzen abrechnen. Lief bis Ende 2023 noch etwas anders als die Verbände eigene Tarifverträge mit der Post A ausgehandelt haben, aushandeln konnten.
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ali schrieb:
@GüSta Sure? Postbeamten A hat ne eigene GKV Preisliste. Über den Patienten meines Wissens nur bei B.
Post B ist Privatrechnung
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Schippi schrieb:
Post A hat eigene Preisliste
Post B ist Privatrechnung
Post A = Allgemeine Krankenversicherung, sprich: Kasse
Post B = Beihilfeberechtigt, sprich: Privat
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Schippi stimmt. Kann man sich eigentlich ganz einfach merken:
Post A = Allgemeine Krankenversicherung, sprich: Kasse
Post B = Beihilfeberechtigt, sprich: Privat
schau dazu mal da:
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GüSta schrieb:
@ali
schau dazu mal da:
Physio Deutschland - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
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hella132 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij genau das ist auch meine Eselsbrücke
habe zu meiner Aussage noch einem Link aus dem Jahr 2023 (zum IFK):
Wahlmöglichkeit in der Abrechnung bei Postbeamten A | IFK
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GüSta schrieb:
@ali
habe zu meiner Aussage noch einem Link aus dem Jahr 2023 (zum IFK):
Wahlmöglichkeit in der Abrechnung bei Postbeamten A | IFK
Und diese Aussage findet sich bei der PostbeamtenKK unter dem Link:
Heilmittel | PBeaKK Postbeamtenkrankenkasse wenn man ganz nach unter scrollt
"Wahlmöglichkeit Direktabrechnung oder Privatabrechnung bei Heilmittelleistungen
Als Mitglied der Gruppe A erhalten Sie bei Leistungen für Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) in der Regel eine Sachleistung. Die Sachleistung rechnet der Leistungserbringer (z.B. Physiotherapeut) auf Grundlage von Vereinbarungen direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse ab. Es entstehen Ihnen bei dieser Abrechnung grundsätzlich keine Selbstbehalte.
In Absprache mit dem Leistungserbringer ist es nun zusätzlich möglich, anstelle einer Sachleistung einen individuellen Behandlungsvertrag für eine Privatbehandlung zu vereinbaren. Bei einer Privatbehandlung schließen Sie mit dem Leistungserbringer einen Behandlungsvertrag ab, Sie erhalten dann eine Privatrechnung. Ihre Privatrechnung und Ihre ärztliche Verordnung reichen Sie uns im Anschluss der Behandlung mit einem Leistungsantrag zur Erstattung ein. Wir erstatten Ihnen anschließend die Leistungen bis zu den Höchstbeträgen nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.
Bitte beachten Sie, dass bei vereinbarten Privatabrechnungen eventuell Selbstbehalte entstehen können, da unsere Erstattung auf die erstattungsfähigen Höchstbeträge begrenzt ist."
Überzeugt??
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GüSta schrieb:
@ali
Und diese Aussage findet sich bei der PostbeamtenKK unter dem Link:
Heilmittel | PBeaKK Postbeamtenkrankenkasse wenn man ganz nach unter scrollt
"Wahlmöglichkeit Direktabrechnung oder Privatabrechnung bei Heilmittelleistungen
Als Mitglied der Gruppe A erhalten Sie bei Leistungen für Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) in der Regel eine Sachleistung. Die Sachleistung rechnet der Leistungserbringer (z.B. Physiotherapeut) auf Grundlage von Vereinbarungen direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse ab. Es entstehen Ihnen bei dieser Abrechnung grundsätzlich keine Selbstbehalte.
In Absprache mit dem Leistungserbringer ist es nun zusätzlich möglich, anstelle einer Sachleistung einen individuellen Behandlungsvertrag für eine Privatbehandlung zu vereinbaren. Bei einer Privatbehandlung schließen Sie mit dem Leistungserbringer einen Behandlungsvertrag ab, Sie erhalten dann eine Privatrechnung. Ihre Privatrechnung und Ihre ärztliche Verordnung reichen Sie uns im Anschluss der Behandlung mit einem Leistungsantrag zur Erstattung ein. Wir erstatten Ihnen anschließend die Leistungen bis zu den Höchstbeträgen nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung.
Bitte beachten Sie, dass bei vereinbarten Privatabrechnungen eventuell Selbstbehalte entstehen können, da unsere Erstattung auf die erstattungsfähigen Höchstbeträge begrenzt ist."
Überzeugt??
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ali schrieb:
@GüSta Ja, einmal hätte mir genügt...musst wahrscheinlich eher die anderen überzeugen, denen es scheint auch neu war. Da die Beihilfehöchstsätze ja nu quasi GKV Equivalent ist, macht der Aufwand aber kaum Sinn, weil es denn bei unserem Privatsatz denn wirklich Diskussionen mit den Patientin gäbe...
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GüSta schrieb:
@ali
ali schrieb am 19.12.2025 22:44 Uhr: Da die Beihilfehöchstsätze ja nu quasi GKV Equivalent ist, macht der Aufwand aber kaum Sinn, weil es denn bei unserem Privatsatz denn wirklich Diskussionen mit den Patientin gäbe... Aus diesem Grund und weil die (ehemaligen) Postbeamten des einfachen Dienstes sowie ihre Hinterbliebenen nicht zu dem begüterten Teil unser Gesellschaft zählen, rechnen auch wir weiterhin direkt mit der PostbeamtenKK und damit zu den Bundesbeihilfesätzen ab; auch wenn die Bezahlung des öfteren schneckenposthaft erfolgt. Die letzte, bereits angemahnte und immer noch nicht vergütete Abrechnung stammt vom 01.11.2025.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen:
Diese KK ist ja keine gesetzliche. Heißt das, dass auch hier der Patient selber "abrechnet"; also ich ihm die Behandlungen in Rechnung stelle und er sie dann einreicht?
Vielen Dank im Voraus.
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank euch allen
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