Wir suchen DICH als
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
Universitätsklinikums Tübingen
(100%-ige Tochtergesellschaft).
Wir bieten Dir:
Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
Möglichkeit zum Mitwirk...
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
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Nun kommt der Haken: Dafür haben die ein Jahr gebraucht, um das nun zu beanstanden.
Verordnung wurde in der alten Mitgliedschaft ausgestellt und bei uns fingen die Termine nach dem Wechsel der KK an.
Reiche ich das nun bei der richtigen KK ein oder habe ich Pech gehabt?
Danke
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Olaf Seifert schrieb:
mal unabhängig von dem korrekten Ablauf den Lars beschrieben hat....wenn die Termine erst nach dem Wechsel der KK begonnen haben, ist euch das nicht beim einlesen der Versichertenkarte aufgefallen?
Oder, was oft genug vorkommt, die neue Karte ist noch gar nicht ausgestellt bzw. beim Versicherten angekommen. Und sagen tun's die Patienten auch nicht unbedingt. Kommt bei uns im Schnitt 2x pro Monat vor. 😬
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olaf Seifert Nicht alle Kollegen lesen Versichertenkarten ein. 😉
Oder, was oft genug vorkommt, die neue Karte ist noch gar nicht ausgestellt bzw. beim Versicherten angekommen. Und sagen tun's die Patienten auch nicht unbedingt. Kommt bei uns im Schnitt 2x pro Monat vor. 😬
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Olaf Seifert schrieb:
ich gehe immer davon, dass das Einlesen der VK Standard ist, aber natürlich du hast Recht.... hugging_face
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Schippi schrieb:
@Olaf Seifert ich lese keine versichertenkarten ein!wozu!Einmal vorlegen das war’s!Meine Praxis ist auch nicht digitalisiert,habe noch Karteikarten und Termine werden handschriftlich gemacht 👍😃😃
;)... na ja jeder so wie er glücklich wird und Mehrarbeit sich macht ....schöne kühle Nacht
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
@Schippi
;)... na ja jeder so wie er glücklich wird und Mehrarbeit sich macht ....schöne kühle Nacht
MfG
JürgenK ;)
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Schippi schrieb:
@JürgenK ich weiß zwar nicht was an Karteikarten Mehrarbeit ist,aber…!
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Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
und uns nicht informiert und nun hat die KK, die nicht mehr zuständig ist, uns informiert, dass sie nicht mehr zuständig ist und natürlich nicht zahlt.
Nun kommt der Haken: Dafür haben die ein Jahr gebraucht, um das nun zu beanstanden.
Verordnung wurde in der alten Mitgliedschaft ausgestellt und bei uns fingen die Termine nach dem Wechsel der KK an.
Reiche ich das nun bei der richtigen KK ein oder habe ich Pech gehabt?
Danke
Weise doch die Kasse mal auf dem Rahmenvertrag hin. Die auf der VO angegebene Kasse muss zahlen, Mitgliedschaft hin oder her.
BRV § 16 Abs. 2
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke für die schnelle und kompetente Antwort!
Folgende Formulierung habe ich gerade aus meiner Klageschrift kopiert:
Der Vertragsarzt kann als "Schlüsselfigur" der Heil-, Hilfs- und Arzneimittelversorgung bezeichnet werden (vgl BSG a.a.O., § 283; Schirmer in Hauck/Haines, SGB V, § 92 RdNr. 7). Er handelt bei der Ausstellung der Verordnung als Vertreter der Krankenkasse und gibt mit Wirkung für und gegen diese Willenserklärungen ab. Es handelt sich in diesem Fall um einen Vertrag zwischen Klägerin und Beklagten unter Einschaltung des Arztes als Vertreter der Beklagten zugunsten des Patienten (BSG vom 17.01.1996 - 3 RK 26/94). Der Vergütungsanspruch der Klägerin richtet sich demnach direkt gegen die Beklagte.
Gem. BSG vom 17.04.1996 - 3 RK 19/95 ist der vorliegende Sachverhalt bereits höchstrichterlich ausgeurteilt worden.
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Wonderwoman schrieb:
Hab das schon mal im Klagewege klären lassen, weil einige GKVs meinen, dass sie besonders schlau sind... gegen mich... hahahaha
Folgende Formulierung habe ich gerade aus meiner Klageschrift kopiert:
Der Vertragsarzt kann als "Schlüsselfigur" der Heil-, Hilfs- und Arzneimittelversorgung bezeichnet werden (vgl BSG a.a.O., § 283; Schirmer in Hauck/Haines, SGB V, § 92 RdNr. 7). Er handelt bei der Ausstellung der Verordnung als Vertreter der Krankenkasse und gibt mit Wirkung für und gegen diese Willenserklärungen ab. Es handelt sich in diesem Fall um einen Vertrag zwischen Klägerin und Beklagten unter Einschaltung des Arztes als Vertreter der Beklagten zugunsten des Patienten (BSG vom 17.01.1996 - 3 RK 26/94). Der Vergütungsanspruch der Klägerin richtet sich demnach direkt gegen die Beklagte.
Gem. BSG vom 17.04.1996 - 3 RK 19/95 ist der vorliegende Sachverhalt bereits höchstrichterlich ausgeurteilt worden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman thumbsup Doppelt hält besser: Bundesrahmenvertrag UND BSG-Urteil. kissing_heart
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Stimme Dir zu, aber BSG schlägt einfach alles. Und meine Begründung fand ich vor über 5 Jahren schon cool. joy
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Vielleicht ist es deswegen auch im BRV gelandet? 🤭
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Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Der Vergütungsanspruch entsteht für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen, soweit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie sind. Wird nachträglich festgestellt, dass die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt zu Unrecht die Zuständigkeit einer Krankenkasse angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers gegenüber der auf dem Verordnungsvordruck angegebenen Krankenkasse. Dies gilt nur, sofern dem Leistungserbringer dies nicht bekannt sein konnte.
Weise doch die Kasse mal auf dem Rahmenvertrag hin. Die auf der VO angegebene Kasse muss zahlen, Mitgliedschaft hin oder her.
BRV § 16 Abs. 2
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