Hast Du Lust unsere wunderbaren
Patient*innen mit moderner
Physiotherapie, auf deren
gesundheitlichen Weg zu
unterstützen, dann melde Dich bei
uns.
WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
Patient*innen mit moderner
Physiotherapie, auf deren
gesundheitlichen Weg zu
unterstützen, dann melde Dich bei
uns.
WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
wir haben zuletzt eine ganze Reihe unbezahlter Zuzahlungen den KK's in Rechnung gestellt. Kaum erfolgt, haben dann doch 4 Pat. ihre Zuzahlungsrechnung beglichen. Was tun? Die Kasse darüber informieren? Oder abwarten, bis sich jemand beschwert? ;) Grundsätzlich geht mir dieses Mehr an Arbeitsaufwand nämlich ganz schön auf die Nerven.
Viele Grüße
Swen
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Swob schrieb:
Hallo zusammen,
wir haben zuletzt eine ganze Reihe unbezahlter Zuzahlungen den KK's in Rechnung gestellt. Kaum erfolgt, haben dann doch 4 Pat. ihre Zuzahlungsrechnung beglichen. Was tun? Die Kasse darüber informieren? Oder abwarten, bis sich jemand beschwert? ;) Grundsätzlich geht mir dieses Mehr an Arbeitsaufwand nämlich ganz schön auf die Nerven.
Viele Grüße
Swen
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
therapeutin schrieb:
anrufen das es sich erledigt hat und gut is :thumbsdown:
Du solltest dich allerdings mal fragen, wieso du "eine ganze Reihe unbezahlter Zuzahlungen" hast. Da läuft bei dir entschieden was falsch. Die Zuzahlung hat bei der Anmeldung oder spätesten bei der ersten Behandlung zu erfolgen. Sonst werden wir sehr deutlich und das funktioniert auch gut. Wenn du so lax im Einziehen der Zuzahlung bist, dann spricht sich das rum. Es muss eine klare Linie in der Praxisführung herrschen.
Gruß Britt
Gefällt mir
[...] Die Zuzahlung hat bei der Anmeldung oder spätesten bei der ersten Behandlung zu erfolgen. Sonst werden wir sehr deutlich und das funktioniert auch gut. [...]
Die €10 Papiergebühr haben bei Behandlungsbeginn eingezogen zu werden, danach €1,62 pro Behandlung ;)
...ich drucke, wenn ich denn mal eine Zuzahlung kassieren muss, bei Erhalt der VO eine Rechnung mit Zahlungsziel "voraussichtliches Ende der Behandlungsserie" und wenn ich bis dahin keinen Geldeingang verbuchen konnte geht die gesonderte schriftliche Aufforderung in Kopie an die GKV, diese wird ihren Inkassoapparat schon damit beschäftigen. Funktioniert vermutlich ebenso gut wie selber "deutlich werden" :)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
Britt schrieb am 7.7.16 23:05:
[...] Die Zuzahlung hat bei der Anmeldung oder spätesten bei der ersten Behandlung zu erfolgen. Sonst werden wir sehr deutlich und das funktioniert auch gut. [...]
Die €10 Papiergebühr haben bei Behandlungsbeginn eingezogen zu werden, danach €1,62 pro Behandlung ;)
...ich drucke, wenn ich denn mal eine Zuzahlung kassieren muss, bei Erhalt der VO eine Rechnung mit Zahlungsziel "voraussichtliches Ende der Behandlungsserie" und wenn ich bis dahin keinen Geldeingang verbuchen konnte geht die gesonderte schriftliche Aufforderung in Kopie an die GKV, diese wird ihren Inkassoapparat schon damit beschäftigen. Funktioniert vermutlich ebenso gut wie selber "deutlich werden" :)
Zitat aus dem Rahmenvertrag RVO Bayern § 3 Abs. 1 Satz 3:
Da ein Behandlungsabbruch während der Behandlungszeit dennoch die volle Vergütung für diesen Tag auslöst, deutet dies doch durchaus darauf hin, dass das Einziehen der Zuzahlung zu Beginn der Behandlungsserie hier durchaus vorgesehen sein kann.
Mit Zahlungsziel zum Ende der Behandlungsserie verstößt du zumindest bei den Ersatzkassen regelmäßig gegen den Rahmenvertrag § 6 Abs. 6 Satz 6:
@Swob:
Ebenfalls im Rahmenvrtrag RVO Bayern § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3:
@Beide:
Die beiden Formulierungen mit der RVO Bayern sind nicht im Rahmenvertrag mit den VdEK-Kostenträgern enthalten - aber dort auch nicht konkret geregelt.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
@Papa Alpaka:
Zuviel einbehaltene Zuzahlungen (z.B. bei Behandlungsabbrüchen) erstattet der Zugelassene an den Versicherten und ändert die Patientenquittung entsprechend.
Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.
Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung (mit angemessener Fristsetzung) durch den Zugelassenen nicht, kann der Zugelassene nach Ablauf der eingeräumten Frist den Zuzahlungsbetrag bei der Krankenkasse einfordern. Danach eingehende Zahlungen des Versicherten sind vom Zugelassenen an die Krankenkasse zurückzuerstatten.
Zitat aus dem Rahmenvertrag RVO Bayern § 3 Abs. 1 Satz 3:
Da ein Behandlungsabbruch während der Behandlungszeit dennoch die volle Vergütung für diesen Tag auslöst, deutet dies doch durchaus darauf hin, dass das Einziehen der Zuzahlung zu Beginn der Behandlungsserie hier durchaus vorgesehen sein kann.
Mit Zahlungsziel zum Ende der Behandlungsserie verstößt du zumindest bei den Ersatzkassen regelmäßig gegen den Rahmenvertrag § 6 Abs. 6 Satz 6:
@Swob:
Ebenfalls im Rahmenvrtrag RVO Bayern § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3:
@Beide:
Die beiden Formulierungen mit der RVO Bayern sind nicht im Rahmenvertrag mit den VdEK-Kostenträgern enthalten - aber dort auch nicht konkret geregelt.
Gruß
Nora
@Britt: Das waren Rechnungen, die auf unser Bankkonto überwiesen wurden - der Patient war nicht persönlich da. Und ja, das Einziehen der Zuzahlung wird bei uns zu lax durchgeführt. Sind dabei, das zu verbessern. Wir sind in Offenbach und da gestaltet sich das durchaus als schwierig. Unsere Patienten sind nicht gerade liquide. Aber das ist ja nicht unser Problem.
Auf jeden Fall bin ich durch eure "Ansprache" doch nochmal mehr sensibilisiert und werde das so an meine Mitarbeiter weitergeben. Wir arbeiten ja nicht nur zum Spaß! ;)
Werde den Kassen das nun zurückerstatten und alles dafür geben, dass ich nicht mehr in diese Situation komme.
Grüße
Swen
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Swob schrieb:
Danke für eure Antworten.
@Britt: Das waren Rechnungen, die auf unser Bankkonto überwiesen wurden - der Patient war nicht persönlich da. Und ja, das Einziehen der Zuzahlung wird bei uns zu lax durchgeführt. Sind dabei, das zu verbessern. Wir sind in Offenbach und da gestaltet sich das durchaus als schwierig. Unsere Patienten sind nicht gerade liquide. Aber das ist ja nicht unser Problem.
Auf jeden Fall bin ich durch eure "Ansprache" doch nochmal mehr sensibilisiert und werde das so an meine Mitarbeiter weitergeben. Wir arbeiten ja nicht nur zum Spaß! ;)
Werde den Kassen das nun zurückerstatten und alles dafür geben, dass ich nicht mehr in diese Situation komme.
Grüße
Swen
Ganz allgemein erstmal: Danke, Nora, du hilfst mir immer wieder mich selbst zu hinterfragen :)
(7) Der Einzug der Zuzahlung gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V erfolgt durch den Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. [...]
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
...das SGB V sieht im unmittelbaren Umfeld der §§32 und 61 keine Terminbestimmung für die Fälligkeit der Zuzahlungen vor, das bedeutet aber nicht das ich sie nicht übersehen haben könnte...
...aber zum Glück haben wir das BGB das man im Zweifel zu Rate ziehen kann, besser eine Rechtsgrundlage haben auf Grund derer man arbeitet als gar keine und völlig am Recht vorbei ;)
Grundüberlegung: Wir gehen mit dem Patienten einen Dienstvertrag ein da es ausschließlich um die Leistung der verordneten Behandlung in der verordneten Menge im verordneten Zeitraum (6x KG 2-3/Woche) handelt; die Werksvertragsregelungen greifen nicht da ein Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag einen Erfolgsbezug hat. Unabhängig davon haben wir uns ggü. den GKVen zu einer mindestens ausreichenden Behandlung verpflichtet (nicht, wie die Hochglanzbroschüren versprechen, zu optimaler Behandlung).
Dazu sind die §§614 und 615 BGB relevant:
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§615 - Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. [...]
Die Zuzahlung beläuft sich auf €10 pro Verordnung und sind bei/nach Übergabe der VO an den Leistungserbringer zu entrichten;
danach bezieht sich unsere Vergütung auf geleistete Einheiten des/der verordneten HM; die Zuzahlungen zu den einzelnen Behandlungseinheiten sind also _nach_ erfolgter Behandlung zu kassieren und quittieren. Viel Spaß bei der Buchführung, jede VO mit durchschnittlich 8 Einheiten HM bringt 9 Belege für die Buchführung mit sich :)
Nach §614 BGB ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten, allerdings kräht bei derart überschaubarem wie "hier" wohl ebensosehr jemand danach wie es jemanden interessiert das ein Kinoticket vor der Vorführung bezahlt wird und nicht erst am Ausgang.
Eine Bitte noch an alle Mitleser: Lasst euch §615 ein-, zwei- oder vielleicht sogar dreimal durch den Kopf gehen!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
Darum bin ich dazu übergegangen wenn irgend möglich den RV des VdEK zu Rate zu ziehen wenn ich hier etwas begründen möchte - die RV der AOKen enthalten deutliche Abweichungen voneinander und, im Fall der Einzelverträge die die AOK Sachsen-Anhalt gerade anbietet, auch deutliche Abweichungen von geltendem Recht ;)
RV VdEK §12
SGB V §61 - Zuzahlungen
BGB §614 - Fälligkeit der Vergütung
Ganz allgemein erstmal: Danke, Nora, du hilfst mir immer wieder mich selbst zu hinterfragen :)
(7) Der Einzug der Zuzahlung gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V erfolgt durch den Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. [...]
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
...das SGB V sieht im unmittelbaren Umfeld der §§32 und 61 keine Terminbestimmung für die Fälligkeit der Zuzahlungen vor, das bedeutet aber nicht das ich sie nicht übersehen haben könnte...
...aber zum Glück haben wir das BGB das man im Zweifel zu Rate ziehen kann, besser eine Rechtsgrundlage haben auf Grund derer man arbeitet als gar keine und völlig am Recht vorbei ;)
Grundüberlegung: Wir gehen mit dem Patienten einen Dienstvertrag ein da es ausschließlich um die Leistung der verordneten Behandlung in der verordneten Menge im verordneten Zeitraum (6x KG 2-3/Woche) handelt; die Werksvertragsregelungen greifen nicht da ein Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag einen Erfolgsbezug hat. Unabhängig davon haben wir uns ggü. den GKVen zu einer mindestens ausreichenden Behandlung verpflichtet (nicht, wie die Hochglanzbroschüren versprechen, zu optimaler Behandlung).
Dazu sind die §§614 und 615 BGB relevant:
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§615 - Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. [...]
Die Zuzahlung beläuft sich auf €10 pro Verordnung und sind bei/nach Übergabe der VO an den Leistungserbringer zu entrichten;
danach bezieht sich unsere Vergütung auf geleistete Einheiten des/der verordneten HM; die Zuzahlungen zu den einzelnen Behandlungseinheiten sind also _nach_ erfolgter Behandlung zu kassieren und quittieren. Viel Spaß bei der Buchführung, jede VO mit durchschnittlich 8 Einheiten HM bringt 9 Belege für die Buchführung mit sich :)
Nach §614 BGB ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten, allerdings kräht bei derart überschaubarem wie "hier" wohl ebensosehr jemand danach wie es jemanden interessiert das ein Kinoticket vor der Vorführung bezahlt wird und nicht erst am Ausgang.
Eine Bitte noch an alle Mitleser: Lasst euch §615 ein-, zwei- oder vielleicht sogar dreimal durch den Kopf gehen!
[...]
Mit Zahlungsziel zum Ende der Behandlungsserie verstößt du zumindest bei den Ersatzkassen regelmäßig gegen den Rahmenvertrag § 6 Abs. 6 Satz 6:
[...]
...eben die Pauschale in Höhe von €10, nicht die Zuzahlung pro Behandlung... ;)
Mit dem Zahlungsziel "voraussichtliches Ende der Behandlungsserie" erledige ich die schriftliche Erinnerung, angemessene Fristsetzung und wirtschaftliche Buchhaltung in einem Arbeitsgang - und wer binnen 10 Wochen nicht gezahlt hat zahlt nach 11 Wochen auch nicht mehr :)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
Nora Weber schrieb am 8.7.16 08:55:
Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.
[...]
Mit Zahlungsziel zum Ende der Behandlungsserie verstößt du zumindest bei den Ersatzkassen regelmäßig gegen den Rahmenvertrag § 6 Abs. 6 Satz 6:
[...]
...eben die Pauschale in Höhe von €10, nicht die Zuzahlung pro Behandlung... ;)
Mit dem Zahlungsziel "voraussichtliches Ende der Behandlungsserie" erledige ich die schriftliche Erinnerung, angemessene Fristsetzung und wirtschaftliche Buchhaltung in einem Arbeitsgang - und wer binnen 10 Wochen nicht gezahlt hat zahlt nach 11 Wochen auch nicht mehr :)
Eine ergänzende Nachfrage habe ich noch: gilt tatsächlich die Vergütungsfälligkeit (§ 614) in diesem Fall in Bezug auf die Zuzahlungsregelung?
Die Vergütung unserer Leistung erfolgt doch m.E. ausschließlich durch die Kostenträger, in deren Auftrag und Berechtigung wir den Eigenanteil der Versicherten einziehen sollen. Demnach haben wir doch eigentlich keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Patienten? Deckt sich für mich auch damit, dass der Kostenträger sich bei Nichtzahlung das Geld vom Versicherten selbst holen muss, da er Anspruchsberechtigter ist.
Hier greifen dann ja auch die ergänzenden Regelungen des BGB zum Behandlungsvertrag (§ 630 BGB ff) - wonach die Zahlungsverpflichtung eines Dritten (hier: Kostenträger) vorliegt - siehe § 630a Abs. 1:
Im Sinne des § 630b wird dann wohl der § 614 aushebelt und sogar aufgehoben... :kissing_closed_eyes:
Wie es dann mit dem Zeitpunkt des Vergütungsanspruchs des Kostenträgers gegenüber dem Patienten aussieht...? :unamused:
Jedenfalls fehlen auf alle Fälle ein paar klare Regelungen - sowohl in den Rahmenverträgen wie auch im Sozialgesetzbuch!
Selbstverständlich unbestritten ist die Wichtigkeit des § 615 BGB - steht bei mir auch auf jedem Terminzettel als Verweis (Ausfallgebühr)! :yum:
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Danke, Papa Alpaka, für deine Ausführungen!
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Eine ergänzende Nachfrage habe ich noch: gilt tatsächlich die Vergütungsfälligkeit (§ 614) in diesem Fall in Bezug auf die Zuzahlungsregelung?
Die Vergütung unserer Leistung erfolgt doch m.E. ausschließlich durch die Kostenträger, in deren Auftrag und Berechtigung wir den Eigenanteil der Versicherten einziehen sollen. Demnach haben wir doch eigentlich keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Patienten? Deckt sich für mich auch damit, dass der Kostenträger sich bei Nichtzahlung das Geld vom Versicherten selbst holen muss, da er Anspruchsberechtigter ist.
Hier greifen dann ja auch die ergänzenden Regelungen des BGB zum Behandlungsvertrag (§ 630 BGB ff) - wonach die Zahlungsverpflichtung eines Dritten (hier: Kostenträger) vorliegt - siehe § 630a Abs. 1:
Im Sinne des § 630b wird dann wohl der § 614 aushebelt und sogar aufgehoben... :kissing_closed_eyes:
Wie es dann mit dem Zeitpunkt des Vergütungsanspruchs des Kostenträgers gegenüber dem Patienten aussieht...? :unamused:
Jedenfalls fehlen auf alle Fälle ein paar klare Regelungen - sowohl in den Rahmenverträgen wie auch im Sozialgesetzbuch!
Selbstverständlich unbestritten ist die Wichtigkeit des § 615 BGB - steht bei mir auch auf jedem Terminzettel als Verweis (Ausfallgebühr)! :yum:
Gruß
Nora
Zahlungspflichtig bleibt weiterhin der Versicherte, der bekommt dann von der GKV einen Schrieb mit dem Inhalt "wir haben Sie als Versicherten furchtbar gern, allerdings sind wir für Sie in Vorleistung gegangen und wenn Ihr Konto bei uns nicht bald ausgeglichen wird haben wir Sie bald nicht mehr lieb"...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
(Zu)Zahlungspflichtig ist auf Grundlage von SGB V §61 der Versicherte, inkassopflichtig ist der Kostenträger nachdem wir einen dokumentierten (-> Rechnung) Einzugsversuch gemacht haben (SGB V §43?).
Zahlungspflichtig bleibt weiterhin der Versicherte, der bekommt dann von der GKV einen Schrieb mit dem Inhalt "wir haben Sie als Versicherten furchtbar gern, allerdings sind wir für Sie in Vorleistung gegangen und wenn Ihr Konto bei uns nicht bald ausgeglichen wird haben wir Sie bald nicht mehr lieb"...
Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Werde es jetzt trotzdem so handhaben, dass die Patienten bei der ersten Behandlung die komplette Zuzahlung entrichten müssen. Bei Behandlungsabbruch etc. bekommen Sie die Differenz dann zurückerstattet.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Swob schrieb:
Wenn wir anfangen bei Abgabe einer Verordnung 10 Euro einzuziehen und dann nach jeder einzelnen Behandlung den entsprechenden prozentualen Satz kassieren, dann laufe ich Amok. Genau so verhält es sich ja auch mit der Unterschrift des Versicherten. Wir lassen vor und nicht nach der Behandlung unterschreiben. Anders würde ich meine therapeutische Tätigkeit fallen lassen müssen, um mich dann nur noch um die Unterschriften kümmern zu können. Denn nach erfolgter Behandlung ist der Patient meist ruck zuck weg und wir stehen ohne Unterschrift da.
Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Werde es jetzt trotzdem so handhaben, dass die Patienten bei der ersten Behandlung die komplette Zuzahlung entrichten müssen. Bei Behandlungsabbruch etc. bekommen Sie die Differenz dann zurückerstattet.
Mit "meinem" Weg haben auch alle was sie brauchen: Ich krieg in den allermeisten Fällen die Zuzahlung, der Betreuer eine Dokumentation über den Verbleib des Vermögens seines Betreuten. Win-Win nennt man das, und eben: Solange das einvernehmlich läuft wird sich niemand beklagen, auch wenn ich das anders mache als du und du es anders machst als dein Nachbar.
In den letzten drei Jahren hatte ich einen einzigen Fall, indem eine Patientin die ich im HB behandelt habe sich beim Wechsel in die Praxis in ihrem Ort über die Höhe meiner Zuzahlungsrechnung echauffierte - inklusive einer schriftlichen Beschwerde und Rückfragen seitens der Barmer. Als sie endlich die Rechnung zur Prüfung vorlegte stellte die Barmer fest das ich 100% korrekt abgerechnet habe und es "ihr" ziemlich egal sei ob bei Behandlungsbeginn oder -ende gezahlt wird...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
...von mir aus kein Problem ;)
Mit "meinem" Weg haben auch alle was sie brauchen: Ich krieg in den allermeisten Fällen die Zuzahlung, der Betreuer eine Dokumentation über den Verbleib des Vermögens seines Betreuten. Win-Win nennt man das, und eben: Solange das einvernehmlich läuft wird sich niemand beklagen, auch wenn ich das anders mache als du und du es anders machst als dein Nachbar.
In den letzten drei Jahren hatte ich einen einzigen Fall, indem eine Patientin die ich im HB behandelt habe sich beim Wechsel in die Praxis in ihrem Ort über die Höhe meiner Zuzahlungsrechnung echauffierte - inklusive einer schriftlichen Beschwerde und Rückfragen seitens der Barmer. Als sie endlich die Rechnung zur Prüfung vorlegte stellte die Barmer fest das ich 100% korrekt abgerechnet habe und es "ihr" ziemlich egal sei ob bei Behandlungsbeginn oder -ende gezahlt wird...
Wenn wir anfangen bei Abgabe einer Verordnung 10 Euro einzuziehen und dann nach jeder einzelnen Behandlung den entsprechenden prozentualen Satz kassieren, dann laufe ich Amok.
"Ich hab nur €2, behalten Sie den Rest" sind immerhin gute 23,3% Mehrvergütung ggü. einer "38,4% mehr sind nötig"-Behandlung ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
Swob schrieb am 8.7.16 15:04:
Wenn wir anfangen bei Abgabe einer Verordnung 10 Euro einzuziehen und dann nach jeder einzelnen Behandlung den entsprechenden prozentualen Satz kassieren, dann laufe ich Amok.
"Ich hab nur €2, behalten Sie den Rest" sind immerhin gute 23,3% Mehrvergütung ggü. einer "38,4% mehr sind nötig"-Behandlung ;)
du Fuchs ;) so habe ich noch gar nicht gedacht. hehe
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Swob schrieb:
""Ich hab nur €2, behalten Sie den Rest" sind immerhin gute 23,3% Mehrvergütung ggü. einer "38,4% mehr sind nötig"-Behandlung ;)"
du Fuchs ;) so habe ich noch gar nicht gedacht. hehe
Einem von beiden wirst du zurückzahlen müssen (schade um den zeitl. Aufwand der Überweisungen). Und zukünftig wie oben schon geschrieben: Nach dem Zahlungsziel nimmst du das Geld nicht an (Rückbuchung), da du es ja dann der KK in Re. gestellt hast.
Und die holen es sich schon vom Versicherten wieder, und dann wird der NIE wieder die Zuzahlung vergessen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Neuling schrieb:
Du wartest ja auch länger auf einen Teil deines Geldes (Zuzahlung), wenn du ihn erst bei Abrechnung durch die kasse bekommst statt während der lfd.Therapie vom patienten. Also auch ein betriebswirtschaftlicher faktor und so kann er auch ans Personal "verkauft" werden, um rechtzeitige Zahlung durch den Patienten durchzuziehen. Deine An wollen doch auch pünktlich ihr Geld.
Einem von beiden wirst du zurückzahlen müssen (schade um den zeitl. Aufwand der Überweisungen). Und zukünftig wie oben schon geschrieben: Nach dem Zahlungsziel nimmst du das Geld nicht an (Rückbuchung), da du es ja dann der KK in Re. gestellt hast.
Und die holen es sich schon vom Versicherten wieder, und dann wird der NIE wieder die Zuzahlung vergessen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Neuling schrieb:
so handhaben wir es auch. Das ist die Bürokratie spät. zur 2.Behandlung erledigt und man braucht nur noch therapieren; bei Abbruch ggf. Rückerstattung, aber der Aufwand ist dtl. geringer und es kommt nicht so häufig vor.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Britt schrieb:
Warum nimmst du nach Rechnungsstellung an die KK die Zahlung vom Patienten überhaupt noch an? Schick den Patienten zur KK wegen der viel zu späten Zahlung, damit er dort zahlt und gut ist. Und du hast keinen zusätzlichen Aufwand.
Du solltest dich allerdings mal fragen, wieso du "eine ganze Reihe unbezahlter Zuzahlungen" hast. Da läuft bei dir entschieden was falsch. Die Zuzahlung hat bei der Anmeldung oder spätesten bei der ersten Behandlung zu erfolgen. Sonst werden wir sehr deutlich und das funktioniert auch gut. Wenn du so lax im Einziehen der Zuzahlung bist, dann spricht sich das rum. Es muss eine klare Linie in der Praxisführung herrschen.
Gruß Britt
Mein Profilbild bearbeiten