Wir suchen Verstärkung ab sofort
für unsere kleine Praxis mit
aktuell 3 Vollzeit-/
Teilzeit-Therapeutinnen.
Leider verlässt uns eine
langjährige Kollegin aus
familären Gründen, daher suchen
wir eine/n Kollegin/en!
- Du suchst ein tolles Team, in dem
Arbeiten Spaß macht? Es ist egal,
ob du Berufsanfänger oder schon
länger im Beruf bist ;-)
- Du bist zuverlässig und kannst
selbstständig arbeiten? (
Natürlich sind wir jederzeit für
Fragen da!)
- Du brauchst keine Angst vorm PC
h...
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Beispielfall:
Wir haben einen Patienten mit Achillessehnenruptur, dem hat der Arzt gleichmal 3 Rezepte(a.d.R., RF schon ausgeschöpft) ausgestellt:
1. KG
2. MT/US
3. KGB
Theorg jammert da auch überhaupt nicht rum wegen Terminüberscheidung.
Generell neigt der Arzt dazu bei solchen Sachen(vorallem bei Achillessehne, aber auch bei einigen Frakturen) gleich 2 Verordnungen auszustellen. Eine als E-VO mit KG und dann gleich noch eine als F-VO mit MT als Heilmittel.
Das beides nicht auf einer VO stehen darf, ist mir schon klar. Wir haben solche skizzierten Fälle auch schon abgerechnet. Bis jetzt kam noch keine Klage der Kassen. Aber was heut noch i.O. scheint, kann bei einer Nachprüfung zu späterer Zeit einem ja gut genug sein um doch noch was zu kürzen.
So richtig steht in den Heilmittelrichtlinien ja auch nur, dass auf EINER Vo nur ein vorrangiges(bzw. optionales) Heilmittel stehen darf.
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physiox100 schrieb:
Ich wollt nochmal fragen, ob die parallele Verordnung zu einer Diagnose mit unterschiedlichen Heilmitteln denn nun erlaubt ist oder nicht.
Beispielfall:
Wir haben einen Patienten mit Achillessehnenruptur, dem hat der Arzt gleichmal 3 Rezepte(a.d.R., RF schon ausgeschöpft) ausgestellt:
1. KG
2. MT/US
3. KGB
Theorg jammert da auch überhaupt nicht rum wegen Terminüberscheidung.
Generell neigt der Arzt dazu bei solchen Sachen(vorallem bei Achillessehne, aber auch bei einigen Frakturen) gleich 2 Verordnungen auszustellen. Eine als E-VO mit KG und dann gleich noch eine als F-VO mit MT als Heilmittel.
Das beides nicht auf einer VO stehen darf, ist mir schon klar. Wir haben solche skizzierten Fälle auch schon abgerechnet. Bis jetzt kam noch keine Klage der Kassen. Aber was heut noch i.O. scheint, kann bei einer Nachprüfung zu späterer Zeit einem ja gut genug sein um doch noch was zu kürzen.
So richtig steht in den Heilmittelrichtlinien ja auch nur, dass auf EINER Vo nur ein vorrangiges(bzw. optionales) Heilmittel stehen darf.
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