Zur Unterstützung unseres Teams in
einer Physiotherapiepraxis in
Heidelberg suchen wir ein*e
Physiotherapeut*in (m/w/d)
Was Sie erwartet:
- Sehr gute Bezahlung ab 23€/h
und Bonuszahlungen
- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
- Praxis ist mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut zu
erreichen
- Benzingutschein
- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
einer Physiotherapiepraxis in
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gibt es neue Vorgaben für die ausgedruckten Verordnungen?
Bisher mussten die ja auf diesem schönen rosa Papier mit Wasserzeichen gedruckt sein (bin in Ba-Wü). Jetzt kommt eine neue Verordnung, auf ganz normalem bzw recycling-Papier gedruckt. Habe in der Praxis nachgefragt, die Helferin dort gab mir die Auskunft, dass das ok so sei. Seit die Nachfolgerin des Ki-Arztes die Praxis übernommen hat, würde alles so gedruckt, Wasserzeichenpapier sei nicht mehr nötig.
Falls jemand Bescheid weiß, wäre ich für eine Auskunft dankbar.
Ansonsten werde ich nächste Woche mal bei der zuständigen KK nachfragen.
Danke schon mal und schönes Wochenende.
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Logo1983 schrieb:
Liebe Kollegen,
gibt es neue Vorgaben für die ausgedruckten Verordnungen?
Bisher mussten die ja auf diesem schönen rosa Papier mit Wasserzeichen gedruckt sein (bin in Ba-Wü). Jetzt kommt eine neue Verordnung, auf ganz normalem bzw recycling-Papier gedruckt. Habe in der Praxis nachgefragt, die Helferin dort gab mir die Auskunft, dass das ok so sei. Seit die Nachfolgerin des Ki-Arztes die Praxis übernommen hat, würde alles so gedruckt, Wasserzeichenpapier sei nicht mehr nötig.
Falls jemand Bescheid weiß, wäre ich für eine Auskunft dankbar.
Ansonsten werde ich nächste Woche mal bei der zuständigen KK nachfragen.
Danke schon mal und schönes Wochenende.
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morpheus-06 schrieb:
ich bin der Meinung es muss noch dieses spezielle Papier mit Wasserzeichen sein. Ich würde bei der KV oder Kasse nachfragen.
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Dort wird übrigens auch die Frage beantwortet, wer Eigentümer einer VO ist: Die Krankenkasse. Auch wenn zwischendurch Vertragsarzt, Leistungserbringer, div. Angestellte und FM in ihren Besitz kommen ;)
Nachtrag zum Nachtrag: Bundesmantelvertrag-Ärzte Anlage 2a - Blankoformularbedruckung
...es bleibt dabei: Die Ärztin verstößt gegen ihre Verhaltenspflichten, uns trifft keine Kontrollpflicht. Du kannst sie nett auf das offene Messer hinweisen, du kannst es aber auch bleiben lassen. Der weiteren Zusammenarbeit zuträglich wäre es auf jeden Fall, die VO zwecks Ärgervermeidung gegen eine auf Sicherheitspapier gedruckte zu tauschen.
[...]
1.1.8 Bei der Herstellung der anliegenden Muster gelten für die Anordnung und Abmessung für das Personalienfeld die nachstehenden Maße: [...]
1.1.9 Für die Herstellung des Sicherheitspapiers ist tintenfestes weißes Papier in einer für die maschinelle Beleglesung geeigneten Qualität, d. h. in einer Papierstärke von mindestens 90 g/m2 gemäß DIN 6723 zu verwenden.
1.1.10 Das Sicherheitspapier weist folgende Merkmale auf:
1.1.10.1 Das Sicherheitspapier wird in den Formaten DIN A5 und DIN A4, jeweils Schmalbahn, hergestellt.
1.1.10.2 Wasserzeichen
Das Wasserzeichen ist in der Schriftart „Helvetica Black“ – Schriftgröße 30
Punkte – gemäß des abgebildeten Musters (s. Abbildung) herzustellen.
Das Wasserzeichen ist als Schriftzug „GKV“ mit folgenden Bemaßungen
auszuführen (s. Abbildung): [...]
1.1.10.3 Blindfarbenaufdruck (rot)
Dieser ist auf der Vorderseite des Sicherheitspapiers unter Verwendung
der Belegleser-Farbe Rot (z.B. Zeller&Gmelin Nr. 62429) analog HKS 22
oder Pantone Warm Red aufzubringen. Die Fläche hat ringsum einen
unbedruckten Rand von 2 mm und einen Rastertonwert von 15%.
Ein Referenzmuster wird zur Verfügung gestellt.
1.1.10.4 Rückseitiger UV-Aufdruck
Auf der Rückseite ist der Schriftzug „GKV“ gemäß der in 1.1.10.2
beschriebenen Positionierung und mit der Schriftart „Helvetica Black“ –
Schriftgröße 30 Punkte – unter Verwendung einer transparenten
Lumineszenz-Farbe, die unter UV-Licht gelb reflektierend sein muss
aufzubringen.
1.1.11 Die Kosten für das eingesetzte Sicherheitspapier werden von den
Krankenkassen übernommen. Das Sicherheitspapier darf nur im Rahmen
der vertragsärztlichen Tätigkeit des Arztes zum Einsatz kommen; andere
Verwendungen (z.B. Privatliquidation) sind nicht zulässig.
1.1.12 Das „Technische Handbuch Blankoformularbedruckung“ wird von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem GKV-
Spitzenverband erstellt und ständig aktualisiert. Zeitgleich mit den
Softwarehäusern wird der GKV-Spitzenverband über die vorgenommenen
Änderungen unterrichtet.
1.1.13 Die technischen Einzelheiten, festgehalten im „Technischen Handbuch
Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung, sind bei der
Herstellung und Bedruckung der Formulare einzuhalten.
1.1.14 Vertragsärzten ist die Nutzung des Blankoformularbedruckungsverfahrens
nur gestattet, wenn die dazu eingesetzte Software von der Prüfstelle der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Basis der jeweils gültigen
„Vordruckvereinbarung Blankoformularbedruckung“ sowie des „Technischen Handbuchs Blankoformularbedruckung“ in der jeweils
gültigen Fassung zertifiziert ist.
1.1.15 Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer (KBV-PRF.NR.). Diese
ist am unteren rechten Formularrand gemäß der in Kapitel 2 enthaltenen
Formularmuster anzugeben. Die technischen Einzelheiten können dem
„Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils
gültigen Fassung entnommen werden.
[...]
Alles klar? Wer prüfen will darf das gerne ehrenamtlich tun. Dank wird es dafür nicht geben :)
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Papa Alpaka schrieb:
Nachtrag: Das Papier kann uns HME egal sein. Für Ärzte gilt, vermutlich bundesweit, analoges zum Anwendungshinweis der KVSH: Link
Vordruck-Vereinbarung Blankoformularbedruckung 01.10.2016
Dort wird übrigens auch die Frage beantwortet, wer Eigentümer einer VO ist: Die Krankenkasse. Auch wenn zwischendurch Vertragsarzt, Leistungserbringer, div. Angestellte und FM in ihren Besitz kommen ;)
Nachtrag zum Nachtrag: Bundesmantelvertrag-Ärzte Anlage 2a - Blankoformularbedruckung
...es bleibt dabei: Die Ärztin verstößt gegen ihre Verhaltenspflichten, uns trifft keine Kontrollpflicht. Du kannst sie nett auf das offene Messer hinweisen, du kannst es aber auch bleiben lassen. Der weiteren Zusammenarbeit zuträglich wäre es auf jeden Fall, die VO zwecks Ärgervermeidung gegen eine auf Sicherheitspapier gedruckte zu tauschen.
[...]
1.1.8 Bei der Herstellung der anliegenden Muster gelten für die Anordnung und Abmessung für das Personalienfeld die nachstehenden Maße: [...]
1.1.9 Für die Herstellung des Sicherheitspapiers ist tintenfestes weißes Papier in einer für die maschinelle Beleglesung geeigneten Qualität, d. h. in einer Papierstärke von mindestens 90 g/m2 gemäß DIN 6723 zu verwenden.
1.1.10 Das Sicherheitspapier weist folgende Merkmale auf:
1.1.10.1 Das Sicherheitspapier wird in den Formaten DIN A5 und DIN A4, jeweils Schmalbahn, hergestellt.
1.1.10.2 Wasserzeichen
Das Wasserzeichen ist in der Schriftart „Helvetica Black“ – Schriftgröße 30
Punkte – gemäß des abgebildeten Musters (s. Abbildung) herzustellen.
Das Wasserzeichen ist als Schriftzug „GKV“ mit folgenden Bemaßungen
auszuführen (s. Abbildung): [...]
1.1.10.3 Blindfarbenaufdruck (rot)
Dieser ist auf der Vorderseite des Sicherheitspapiers unter Verwendung
der Belegleser-Farbe Rot (z.B. Zeller&Gmelin Nr. 62429) analog HKS 22
oder Pantone Warm Red aufzubringen. Die Fläche hat ringsum einen
unbedruckten Rand von 2 mm und einen Rastertonwert von 15%.
Ein Referenzmuster wird zur Verfügung gestellt.
1.1.10.4 Rückseitiger UV-Aufdruck
Auf der Rückseite ist der Schriftzug „GKV“ gemäß der in 1.1.10.2
beschriebenen Positionierung und mit der Schriftart „Helvetica Black“ –
Schriftgröße 30 Punkte – unter Verwendung einer transparenten
Lumineszenz-Farbe, die unter UV-Licht gelb reflektierend sein muss
aufzubringen.
1.1.11 Die Kosten für das eingesetzte Sicherheitspapier werden von den
Krankenkassen übernommen. Das Sicherheitspapier darf nur im Rahmen
der vertragsärztlichen Tätigkeit des Arztes zum Einsatz kommen; andere
Verwendungen (z.B. Privatliquidation) sind nicht zulässig.
1.1.12 Das „Technische Handbuch Blankoformularbedruckung“ wird von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem GKV-
Spitzenverband erstellt und ständig aktualisiert. Zeitgleich mit den
Softwarehäusern wird der GKV-Spitzenverband über die vorgenommenen
Änderungen unterrichtet.
1.1.13 Die technischen Einzelheiten, festgehalten im „Technischen Handbuch
Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung, sind bei der
Herstellung und Bedruckung der Formulare einzuhalten.
1.1.14 Vertragsärzten ist die Nutzung des Blankoformularbedruckungsverfahrens
nur gestattet, wenn die dazu eingesetzte Software von der Prüfstelle der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Basis der jeweils gültigen
„Vordruckvereinbarung Blankoformularbedruckung“ sowie des „Technischen Handbuchs Blankoformularbedruckung“ in der jeweils
gültigen Fassung zertifiziert ist.
1.1.15 Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer (KBV-PRF.NR.). Diese
ist am unteren rechten Formularrand gemäß der in Kapitel 2 enthaltenen
Formularmuster anzugeben. Die technischen Einzelheiten können dem
„Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils
gültigen Fassung entnommen werden.
[...]
Alles klar? Wer prüfen will darf das gerne ehrenamtlich tun. Dank wird es dafür nicht geben :)
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morpheus-06 schrieb:
die Blankoformularbedruckung ist klar geregelt, mit zertifizierter Software und Sicherheitspapier.
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Papa Alpaka schrieb:
Ja (vgl. oben), und wo bin ich gehalten das Papier zu prüfen? Logo1983 ist immerhin soweit gegangen von der Assisstentin bestätigen zu lassen das die VO ohne Wasserzeichen ausdrücklich dem ärztlichen Willen entspricht, d.h. es liegt --soweit wir zu prüfen gehalten sind-- eine gültige VO vor. Zumindest wenn all die anderen Prüfkriterien für die wir zuständig sind erfüllt werden :)
Wenn das Spezialpapier nicht mehr sein muss, müsste das in der Änderung der Formulare ab 2017 drin stehen. Ich finde es nicht.
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morpheus-06 schrieb:
ist es eine gültige Vo., wenn die den Regelungen der Blankoformularbedruckung nicht entspricht?
Wenn das Spezialpapier nicht mehr sein muss, müsste das in der Änderung der Formulare ab 2017 drin stehen. Ich finde es nicht.
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Udo schrieb:
ähm ??? Wo in HMK oder Rahmenverträgen steht welches Papier Ärzte nutzen müssen?? Hab so auf die schnelle nix gefunden. Oder sind wir jetzt auch verpflichtet die Rahmenverträge der Ärzte zu kennen?? :confused: :tired_face: :confused: :tired_face: :confused: :tired_face:
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Papa Alpaka schrieb:
Das Papier ist im Bundeantelvertrag-Ärzte Anlage 2a geregelt; uns betrifft keine Prüfpflicht diesbezüglich.
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Papa Alpaka schrieb:
Wir (Physiotherapeuten; für Logos kann abweichendes vereinbart sein) sind nur verpflichtet zu prüfen ob die VO gestempelt und unterschrieben ist; die Arztunterschrift sollte dabei einen allergröbsten Plausibilitätstest überstehen. Auf welchem auf welchem Papier die VO ausgestellt ist gehört nicht zu unseren Kontrollpflichten - Ärzte die noch 'nen Nadeldrucker verwenden benutzen oft die blauen Vordrucke, wer 'nen Laserdrucker in der Praxis hat kann anscheinend die Sicherheitsformulare verwenden. Sofern das Vordruck der Vordruckvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und KV entspricht ist die VO für mich gültig. Wasserzeichen hin oder her: eine korrekt ausgefüllte VO berechtigt mich zur Behandlung und Vergütungsempfängnis - und wenn die DAK es drauf anlegt darf sie gerne meinen Anwalt bezahlen... :)
hat mal schon jemand eine Absetzung wegen eines falschen Blankoformularpapiers bekommen. Ich glaube diese Diskussion erübrigt sich.
Grüße
mcfly
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Jetzt geht es um eine VO ... In 4 Jahren vielleicht um 200. Zu je €300.
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Papa Alpaka schrieb:
...Ärger gibt es bis zu 4 Jahren rückwirkend. Ein verantwortlich handelnder Unternehmer überlegt sich vorher was im worst case passieren könnte.
Jetzt geht es um eine VO ... In 4 Jahren vielleicht um 200. Zu je €300.
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mcfly schrieb:
Hallo,
hat mal schon jemand eine Absetzung wegen eines falschen Blankoformularpapiers bekommen. Ich glaube diese Diskussion erübrigt sich.
Grüße
mcfly
Also, diese Verordnungen gehen an Ärztin oder Arzt zurück. Kein Einsehen, dann keine Behandlung.
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Tempelritter schrieb:
Das kenne ich aus dem PT Bereich auch. Wird nicht auf dem vorgeschriebenen Papier gedruckt, ist das RZ als ungültig anzusehen und muss nicht bezahlt werden. Dazu gib es ein Rundschreiben vom Spitzenverband der Krankenkassen.
Das kenne ich aus dem PT Bereich auch. Wird nicht auf dem vorgeschriebenen Papier gedruckt, ist das RZ als ungültig anzusehen und muss nicht bezahlt werden. Dazu gib es ein Rundschreiben vom Spitzenverband der Krankenkassen.
... der Krankenkassen schon, aber die Durchgangsärzte können eine BG-Verordnung auf normalem Druckerpapier ausdrucken.
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Tempelritter schrieb am 15.12.16 07:45:
Das kenne ich aus dem PT Bereich auch. Wird nicht auf dem vorgeschriebenen Papier gedruckt, ist das RZ als ungültig anzusehen und muss nicht bezahlt werden. Dazu gib es ein Rundschreiben vom Spitzenverband der Krankenkassen.
... der Krankenkassen schon, aber die Durchgangsärzte können eine BG-Verordnung auf normalem Druckerpapier ausdrucken.
Gruß Evi
Das kenne ich aus dem PT Bereich auch. Wird nicht auf dem vorgeschriebenen Papier gedruckt, ist das RZ als ungültig anzusehen und muss nicht bezahlt werden. Dazu gib es ein Rundschreiben vom Spitzenverband der Krankenkassen.
... der Krankenkassen schon, aber die Durchgangsärzte können eine BG-Verordnung auf normalem Druckerpapier ausdrucken.
Gruß Evi
Das stimmt, hier ging es aber um die GKV, nicht um die BG.
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Tempelritter schrieb:
Evemarie Kaiser schrieb am 15.12.16 10:29:
Tempelritter schrieb am 15.12.16 07:45:
Das kenne ich aus dem PT Bereich auch. Wird nicht auf dem vorgeschriebenen Papier gedruckt, ist das RZ als ungültig anzusehen und muss nicht bezahlt werden. Dazu gib es ein Rundschreiben vom Spitzenverband der Krankenkassen.
... der Krankenkassen schon, aber die Durchgangsärzte können eine BG-Verordnung auf normalem Druckerpapier ausdrucken.
Gruß Evi
Das stimmt, hier ging es aber um die GKV, nicht um die BG.
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Stimmt Tempelritter, ich hatte irgendwie die BG im Kopf :kissing_closed_eyes: ... wahrscheinlich, weil ich in diesem Moment grad eine BG Verordnung auf "normalem" Druckerpapier vorliegen hatte ... :blush:
Gruß Evi
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S. Vogt schrieb:
Für LogopädInnen ganz klar: die Verordnung ist ein Dokument, kann nicht auf Normalpapier gedruckt sein und wird von den Krankenkassen auf normalen Druckerpapier vollständig abgesetzt, da keine gültige Verordnung. (Ja, es gab Diskussionen und Absetzungen). Gab ein entsprechendes Schreiben vor 2 oder 3 Jahren etwa. Ist aber auch nachvollziehbar. Sonst könnte ich mir mit dem Farbdrucker flott selbst ein paar VOs fabrizieren. Da hilft es auch nicht, dass ich nicht prüfen müsste - wurde meiner Ansicht nach aber von den KK verlangt - ich bin diejenige, die das Geld nicht bekommt und/ oder einen Haufen zusätzliche Arbeit hat.
Also, diese Verordnungen gehen an Ärztin oder Arzt zurück. Kein Einsehen, dann keine Behandlung.
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