Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Hier eine Frage einer neuen Patien, die mich auch interesiert.....
Patientin ist bei der Postbeamtenkrankenkasse als B Mitglied versichert.
Sie wurde in einer Physiopraxis mit Lymphdrainage wegen Lipödem behandelt.
Eine Abrechnung erfolgte erstmalig nach 20 und nicht wie üblich nach 10 Anwendungen .
Ohne einen Behandlungsvertrag über erhöhte Gebühren abgeschlossen zu haben wurden 58,50 pro Stunde Lymphdrainage berechnet statt der 39 euro die von der Krankenkasse beglichen werden.
Die Physiopraxis fordert nun den Differenzbetrag pro Lymphdrainage von 19,50 von der Patientin
also 20 mal 19,50
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo!
Hier eine Frage einer neuen Patien, die mich auch interesiert.....
Patientin ist bei der Postbeamtenkrankenkasse als B Mitglied versichert.
Sie wurde in einer Physiopraxis mit Lymphdrainage wegen Lipödem behandelt.
Eine Abrechnung erfolgte erstmalig nach 20 und nicht wie üblich nach 10 Anwendungen .
Ohne einen Behandlungsvertrag über erhöhte Gebühren abgeschlossen zu haben wurden 58,50 pro Stunde Lymphdrainage berechnet statt der 39 euro die von der Krankenkasse beglichen werden.
Die Physiopraxis fordert nun den Differenzbetrag pro Lymphdrainage von 19,50 von der Patientin
also 20 mal 19,50
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
wieso ist nach 10x üblich...
39€ ist doch nur die Beihilfe und Betonung liegt hier auf Hilfe...
58,50€ ist doch preiswert für 1h( bei mir 84€)...
ich gehe davon aus ,dass bei dir nur der Beihilfepreis berechnet wird,oder? Deswegen ist die gute Pat. auch nur zu dir gekommen :kissing_closed_eyes: schäm dich :wink:
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dass er für natürlich nur € 22,50.- natürlich 30 Minuten Behandlung zu bekommen habe.
Das sind immer sehr kurze Gespräche :wink:
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
F...ckig Beihilfe! Hatte vorhin erst ein Telefonat mit einem Lehrer (eh klar, gelle?!) welcher natürlich der Meinung war,
dass er für natürlich nur € 22,50.- natürlich 30 Minuten Behandlung zu bekommen habe.
Das sind immer sehr kurze Gespräche :wink:
Grüße...Gerry
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Tempelritter schrieb:
ganz kurze Gespräche :stuck_out_tongue:
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666 schrieb:
Sorry, aber mit Lehrern habe ich auch ein sehr gespaltenes Diskussionsverhältnis...lach
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morpheus-06 schrieb:
Mir hat mal einer die Beihilferichtlinien unter die Nase gehalten. Der kam nicht mehr.
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tom1350 schrieb:
Wer noch MLD und KMT Kasse auf seinem Leistungsangebot stehen hat, sollte nicht über Beihilfe meckern. Oder gerade doch, wegen Quersubventionierung der oben genannten?
Wer noch MLD und KMT Kasse auf seinem Leistungsangebot stehen hat, sollte nicht über Beihilfe meckern. Oder gerade doch, wegen Quersubventionierung der oben genannten?
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OK. Ich verstehe. Ihr vier habt noch billige Berufsanfängerinnen, die die MLD und KMT Kasse für euch machen. Bei 1800 € brutto und 40 Stundenwoche paßt das natürlich...
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tom1350 schrieb:
tom1350 schrieb am 28.9.16 08:45:
Wer noch MLD und KMT Kasse auf seinem Leistungsangebot stehen hat, sollte nicht über Beihilfe meckern. Oder gerade doch, wegen Quersubventionierung der oben genannten?
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OK. Ich verstehe. Ihr vier habt noch billige Berufsanfängerinnen, die die MLD und KMT Kasse für euch machen. Bei 1800 € brutto und 40 Stundenwoche paßt das natürlich...
Wer noch MLD und KMT Kasse auf seinem Leistungsangebot stehen hat, sollte nicht über Beihilfe meckern. Oder gerade doch, wegen Quersubventionierung der oben genannten?
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OK. Ich verstehe. Ihr vier habt noch billige Berufsanfängerinnen, die die MLD und KMT Kasse für euch machen. Bei 1800 € brutto und 40 Stundenwoche paßt das natürlich...
Nein hier irrst du dich, hier können einige rechnen
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stefan 302 schrieb:
tom1350 schrieb am 28.9.16 14:33:
tom1350 schrieb am 28.9.16 08:45:
Wer noch MLD und KMT Kasse auf seinem Leistungsangebot stehen hat, sollte nicht über Beihilfe meckern. Oder gerade doch, wegen Quersubventionierung der oben genannten?
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OK. Ich verstehe. Ihr vier habt noch billige Berufsanfängerinnen, die die MLD und KMT Kasse für euch machen. Bei 1800 € brutto und 40 Stundenwoche paßt das natürlich...
Nein hier irrst du dich, hier können einige rechnen
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666 schrieb:
Zusatz, eine Pat. knallte mir den BH-ordner auf den Tisch, meist lache ich, verweise auf andere Praxis.
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therapeutin schrieb:
vielleicht hat sie einen Preisaushang...
wieso ist nach 10x üblich...
39€ ist doch nur die Beihilfe und Betonung liegt hier auf Hilfe...
58,50€ ist doch preiswert für 1h( bei mir 84€)...
ich gehe davon aus ,dass bei dir nur der Beihilfepreis berechnet wird,oder? Deswegen ist die gute Pat. auch nur zu dir gekommen :kissing_closed_eyes: schäm dich :wink:
Denn es gibt immer noch genügend "billige" KollegInnen, die sich über den "Privatpatienten" freuen.
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LogoMijo schrieb:
Die kürzesten Gespräche, die ich kenne :smile:
Denn es gibt immer noch genügend "billige" KollegInnen, die sich über den "Privatpatienten" freuen.
Finde die Beiträge gut (wirklich) aber auf die Frage ist noch niemand eingegangen......
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
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In dieser sollte auch hingewiesen werden, dass der verlangte Betrag ganz, teilweise oder garnicht von einer Versicherung übernommen werden könnte.
Wenn dies nicht geschehen ist, sollte man mal in Erfahrung bringen ob in der Praxis die Preise aushängen.
Bei keinem Preisaushang und keiner Honorarvereinbarung wird sich dann wohl nur ein Gericht
abschließend dazu äußern können. Die Rechnung ist zumindest angreifbar.
Wobei man halt auch sagen muss, dass der verlangte Stundenlohn auch nicht sittenwidrig ist.
Er sollte nur vorher kommuniziert werden. Daher kann man den Ärger hinterher verstehen.
Grüße
Daniel
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Daniel2506 schrieb:
Bei "Privat"-Behandlungen (Post Beamte, Beihilfe, Privat, Selbstzahler) sollte tunlichst eine Honorarvereinbarung unterschrieben werden.
In dieser sollte auch hingewiesen werden, dass der verlangte Betrag ganz, teilweise oder garnicht von einer Versicherung übernommen werden könnte.
Wenn dies nicht geschehen ist, sollte man mal in Erfahrung bringen ob in der Praxis die Preise aushängen.
Bei keinem Preisaushang und keiner Honorarvereinbarung wird sich dann wohl nur ein Gericht
abschließend dazu äußern können. Die Rechnung ist zumindest angreifbar.
Wobei man halt auch sagen muss, dass der verlangte Stundenlohn auch nicht sittenwidrig ist.
Er sollte nur vorher kommuniziert werden. Daher kann man den Ärger hinterher verstehen.
Grüße
Daniel
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Tempelritter schrieb:
es muss seit dem Patientenrechtegesetz eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden. So einen Fall kann das Forum nicht klären. Hier wäre der Weg zum Anwalt ratsam.
Bitte Quelle benennen.
Danke
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guest schrieb:
Wo steht, dass eine "schriftliche Honorarvereinbarung" getroffen werden muss?
Bitte Quelle benennen.
Danke
[...]
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
[...]
(1) Bei GKV-Patienten gibt es keinen Dritten der die vollen Behandlungskosten trägt, mit Ausnahme der Zuzahlungsbefreiten. Da die Gebühren hier gesetzlich geregelt sind besteht allerdings keine unbedingt notwendige schriftliche Informationspflicht; aus der Kombination von VO und Quittung lässt sich jederzeit kontrollieren ob der Eigenanteil rechtmäßig eingezogen wurde.
(2) Bei Privatpatienten ist grundsätzlich davon auszugehen das kein Dritter die Behandlungskosten vollständig trägt; die allerwenigsten Menschen haben den Stempel "Vollversichert" auf die Stirn tätowiert.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
BGB §126b - Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Im groben Überflug: Eine Notiz auf der die voraussichtlichen Behandlungskosten stehen könnte ausreichend sein. Auf der sicheren Seite ist, wer sich Erhalt des und Zustimmung zum Kostenvoranschlag bestätigen lässt...
...Notizen mit voraussichtlichen Kosten landen ab und an und völlig zufällig in der Ablage Rund - das bedeutet dann Ärger der sich mit relativ wenig Aufwand vermeiden ließe...
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Papa Alpaka schrieb:
BGB §630c
BGB §126 - Schriftform
[...]
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
[...]
(1) Bei GKV-Patienten gibt es keinen Dritten der die vollen Behandlungskosten trägt, mit Ausnahme der Zuzahlungsbefreiten. Da die Gebühren hier gesetzlich geregelt sind besteht allerdings keine unbedingt notwendige schriftliche Informationspflicht; aus der Kombination von VO und Quittung lässt sich jederzeit kontrollieren ob der Eigenanteil rechtmäßig eingezogen wurde.
(2) Bei Privatpatienten ist grundsätzlich davon auszugehen das kein Dritter die Behandlungskosten vollständig trägt; die allerwenigsten Menschen haben den Stempel "Vollversichert" auf die Stirn tätowiert.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
BGB §126b - Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Im groben Überflug: Eine Notiz auf der die voraussichtlichen Behandlungskosten stehen könnte ausreichend sein. Auf der sicheren Seite ist, wer sich Erhalt des und Zustimmung zum Kostenvoranschlag bestätigen lässt...
...Notizen mit voraussichtlichen Kosten landen ab und an und völlig zufällig in der Ablage Rund - das bedeutet dann Ärger der sich mit relativ wenig Aufwand vermeiden ließe...
Textform – Wikipedia
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guest schrieb:
Genau. Ein schriftlicher Honorarvertrag ist nicht vorgeschrieben. Ein loser Zettel mit den geforderten Namen und Kosten reicht aus. Es muss lediglich eine Textform vorliegen. Das kann sogar eine SMS sein.
Textform – Wikipedia
§ 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Mein RA sagt dazu:
wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren.
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Tempelritter schrieb:
Du bist ein klasse Jurist guest
§ 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Mein RA sagt dazu:
wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
Behandlungsvertrag – Wikipedia
"Der Behandlungsvertrag ist nicht formbedürftig.[5]"
Link
" Form. Der Vertr. ist formfrei."
Abschluss Behandlungsvertrag | D.A.S. Rechtsportal | D.A.S. - Die Rechtsschutzmarke der ERGO
"Zwischen Arzt (edit: oder Therapeut) und Patient (gleich ob gesetzlich oder privat versichert) kommt zu Beginn der Behandlung regelmäßig ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser wird im Normalfall nicht schriftlich und ausdrücklich, sondern mündlich und durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen."
Und dazu brauchst du einen Anwalt?
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guest schrieb:
Danke, zurück. Fremde Federn stehen mir nicht.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
Behandlungsvertrag – Wikipedia
"Der Behandlungsvertrag ist nicht formbedürftig.[5]"
Link
" Form. Der Vertr. ist formfrei."
Abschluss Behandlungsvertrag | D.A.S. Rechtsportal | D.A.S. - Die Rechtsschutzmarke der ERGO
"Zwischen Arzt (edit: oder Therapeut) und Patient (gleich ob gesetzlich oder privat versichert) kommt zu Beginn der Behandlung regelmäßig ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser wird im Normalfall nicht schriftlich und ausdrücklich, sondern mündlich und durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen."
Und dazu brauchst du einen Anwalt?
Da darf dann der Anwalt herausfinden, was ortsüblich für die entsprechende Privatbehaldlung wäre. Viel Spaß dabei.
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tom1350 schrieb:
Nicht ganz. Wenn es keinen schriftlichen Behandlungsvertrag gibt, kann der Therapeut lediglich das "ortsübliche Niveau" verlangen. Und dann wird es wirklich tricky. Ortsüblich heißt nicht Beihilfesatz.
Da darf dann der Anwalt herausfinden, was ortsüblich für die entsprechende Privatbehaldlung wäre. Viel Spaß dabei.
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Tempelritter schrieb:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
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tom1350 schrieb:
Jetzt kommt das Wort konkludent ins Spiel. Wenn dir ein Wirt ein Pils hinstellt und du es trinkst werden dir auch ohne schriftlichen Vertrag Kosten entstehen. Außer jemand lädt dich ein :blush:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
Und...zeigst du uns noch den Gesetzestext, der sagt, dass Physiotherapeutische Privatbehandlungen zwingend eines schriftlichen Behandlervertrags bedürfen?
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tom1350 schrieb:
Tempelritter schrieb am 29.9.16 19:42:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
Und...zeigst du uns noch den Gesetzestext, der sagt, dass Physiotherapeutische Privatbehandlungen zwingend eines schriftlichen Behandlervertrags bedürfen?
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
Und...zeigst du uns noch den Gesetzestext, der sagt, dass Physiotherapeutische Privatbehandlungen zwingend eines schriftlichen Behandlervertrags bedürfen?
ich gebe dir gerne die Nr. von meinem Anwalt, der kann dir das kurz und knapp erklären.
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Tempelritter schrieb:
tom1350 schrieb am 29.9.16 21:37:
Tempelritter schrieb am 29.9.16 19:42:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
Und...zeigst du uns noch den Gesetzestext, der sagt, dass Physiotherapeutische Privatbehandlungen zwingend eines schriftlichen Behandlervertrags bedürfen?
ich gebe dir gerne die Nr. von meinem Anwalt, der kann dir das kurz und knapp erklären.
zum Beispiel in Berlin Prenzlauer Berg ( Berlin OST) strömen die Schwaben nur so ins Wohnviertel, Nebenbei "Verdrängungswettbewerb", teure Mieten, Sie können es sich leisten.
Was denn nun, sehr sehr unterschiedliche Einkommenssituationen, wie lege ich dann die Preisgestaltung fest, krasser geht es wohl nicht,
das ganze Gerede über den Begriff ist jedenfalls so nicht definierbar !
Nochmal,bei mir erschien die Jugendliche Tochter eines Bundeswehroffizier der aus Karlsruhe kam und er kämpfte um 1,35€ in der Bezahlung , mit dem Argument , im Osten ist alles billiger, deshalb hat er hier sein Haus gebaut (2001), was ich mich trauen würde!
Jeder kann sich wohl meine Antwort ausmalen :angry:
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Norbert Meyer schrieb:
wer wirft denn immer noch den Begriff "Orstüblich" in den Ring , nicht zu glauben! :confused:
zum Beispiel in Berlin Prenzlauer Berg ( Berlin OST) strömen die Schwaben nur so ins Wohnviertel, Nebenbei "Verdrängungswettbewerb", teure Mieten, Sie können es sich leisten.
Was denn nun, sehr sehr unterschiedliche Einkommenssituationen, wie lege ich dann die Preisgestaltung fest, krasser geht es wohl nicht,
das ganze Gerede über den Begriff ist jedenfalls so nicht definierbar !
Nochmal,bei mir erschien die Jugendliche Tochter eines Bundeswehroffizier der aus Karlsruhe kam und er kämpfte um 1,35€ in der Bezahlung , mit dem Argument , im Osten ist alles billiger, deshalb hat er hier sein Haus gebaut (2001), was ich mich trauen würde!
Jeder kann sich wohl meine Antwort ausmalen :angry:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
...zudem wird schriftlich, ohne nachträglich (!!) Winkeladvokaten einzusetzen klar mit Unterschrift vereinbart. Verträge kommen selbstverständlich auch mündlich zustande....wenn aber keine Zeugen vorhanden sind, bleibt der Besen beim PI.
Somit, und das wird jeder Jurist empfehlen, sollte es schriftlich vereinbart werden.
So wie Templer schreibt, darf aber gerne jeder auf Weisheiten eines anderen hören.
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stefan 302 schrieb:
Tempelritter schrieb am 29.9.16 19:42:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
...zudem wird schriftlich, ohne nachträglich (!!) Winkeladvokaten einzusetzen klar mit Unterschrift vereinbart. Verträge kommen selbstverständlich auch mündlich zustande....wenn aber keine Zeugen vorhanden sind, bleibt der Besen beim PI.
Somit, und das wird jeder Jurist empfehlen, sollte es schriftlich vereinbart werden.
So wie Templer schreibt, darf aber gerne jeder auf Weisheiten eines anderen hören.
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
Und...zeigst du uns noch den Gesetzestext, der sagt, dass Physiotherapeutische Privatbehandlungen zwingend eines schriftlichen Behandlervertrags bedürfen?
ich gebe dir gerne die Nr. von meinem Anwalt, der kann dir das kurz und knapp erklären.
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
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stefan 302 schrieb:
Tempelritter schrieb am 30.9.16 08:36:
tom1350 schrieb am 29.9.16 21:37:
Tempelritter schrieb am 29.9.16 19:42:
sicher ist sicher, das hast du sicher überlesen: wenn Vereinbarungen getroffen werden, durch die Kosten ausgelöst werden, ist aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Schriftform zu wahren. Aber egal ein Forum lebt von Halbwahrheiten.
Und...zeigst du uns noch den Gesetzestext, der sagt, dass Physiotherapeutische Privatbehandlungen zwingend eines schriftlichen Behandlervertrags bedürfen?
ich gebe dir gerne die Nr. von meinem Anwalt, der kann dir das kurz und knapp erklären.
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
...zudem wird schriftlich, ohne nachträglich (!!) Winkeladvokaten einzusetzen klar mit Unterschrift vereinbart. Verträge kommen selbstverständlich auch mündlich zustande....wenn aber keine Zeugen vorhanden sind, bleibt der Besen beim PI.
Nö. Die Patientin hat in diesem Fall die Rechnung und die Verordnung bei ihrer Kasse eingereicht und damit auch ohne Behandlungsvertrag die Behandlung, mindestens zu ortsüblichen Konditionen, konkludent angenommen.
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tom1350 schrieb:
stefan 302 schrieb am 30.9.16 17:20:
...zudem wird schriftlich, ohne nachträglich (!!) Winkeladvokaten einzusetzen klar mit Unterschrift vereinbart. Verträge kommen selbstverständlich auch mündlich zustande....wenn aber keine Zeugen vorhanden sind, bleibt der Besen beim PI.
Nö. Die Patientin hat in diesem Fall die Rechnung und die Verordnung bei ihrer Kasse eingereicht und damit auch ohne Behandlungsvertrag die Behandlung, mindestens zu ortsüblichen Konditionen, konkludent angenommen.
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
Aber man sollte auch bei der Wahrheit bleiben. Ich habe hier von euch noch keine Quelle gelesen, in der eure Behauptung steht. Jeder Anwalt erzählt euch das, was ihr hören wollt. Fest steht, und darum geht es, sind auch mündliche Behandlungsverträge rechtswirksam. Unabhängig davon, das man sich durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der selbstverständlich empfohlen ist, zusätzlich absichern kann. Aber auch nur dann, wenn der Behandlungsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Gerade in kleinen Praxen, in denen der Zugelassene auch noch selbst arbeitet, ist es keine Seltenheit, PP ohne schriftlichen Behandlungsvertrag zu behandeln.
Privatpraxis | Behandlungsverträge mit Patienten
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guest schrieb:
stefan 302 schrieb am 30.9.16 17:22:
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
Aber man sollte auch bei der Wahrheit bleiben. Ich habe hier von euch noch keine Quelle gelesen, in der eure Behauptung steht. Jeder Anwalt erzählt euch das, was ihr hören wollt. Fest steht, und darum geht es, sind auch mündliche Behandlungsverträge rechtswirksam. Unabhängig davon, das man sich durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der selbstverständlich empfohlen ist, zusätzlich absichern kann. Aber auch nur dann, wenn der Behandlungsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Gerade in kleinen Praxen, in denen der Zugelassene auch noch selbst arbeitet, ist es keine Seltenheit, PP ohne schriftlichen Behandlungsvertrag zu behandeln.
Privatpraxis | Behandlungsverträge mit Patienten
Hallo!
Finde die Beiträge gut (wirklich) aber auf die Frage ist noch niemand eingegangen......
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Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
Wenn du (!!) es beweisen kannst, dass DU (!!) mit ihr einen mindestens mündlichen Vertrag geschlossen hast (dazu ist aber auch zwingend vorgeschrieben, dass deine Preise zu dem Zeitpunkt ausgehangen haben), dann kannst du ihr eine Rechnung über den mündlich abgeschlossenen Vertrag vom.... zusenden.
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stefan 302 schrieb:
Hands22 schrieb am 28.9.16 15:33:
Hallo!
Finde die Beiträge gut (wirklich) aber auf die Frage ist noch niemand eingegangen......
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
Wenn du (!!) es beweisen kannst, dass DU (!!) mit ihr einen mindestens mündlichen Vertrag geschlossen hast (dazu ist aber auch zwingend vorgeschrieben, dass deine Preise zu dem Zeitpunkt ausgehangen haben), dann kannst du ihr eine Rechnung über den mündlich abgeschlossenen Vertrag vom.... zusenden.
stefan 302 schrieb am 30.9.16 17:22:
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
Aber man sollte auch bei der Wahrheit bleiben. Ich habe hier von euch noch keine Quelle gelesen, in der eure Behauptung steht. Jeder Anwalt erzählt euch das, was ihr hören wollt. Fest steht, und darum geht es, sind auch mündliche Behandlungsverträge rechtswirksam. Unabhängig davon, das man sich durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der selbstverständlich empfohlen ist, zusätzlich absichern kann. Aber auch nur dann, wenn der Behandlungsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Gerade in kleinen Praxen, in denen der Zugelassene auch noch selbst arbeitet, ist es keine Seltenheit, PP ohne schriftlichen Behandlungsvertrag zu behandeln.
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stefan 302 schrieb:
guest schrieb am 2.10.16 09:23:
stefan 302 schrieb am 30.9.16 17:22:
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
Aber man sollte auch bei der Wahrheit bleiben. Ich habe hier von euch noch keine Quelle gelesen, in der eure Behauptung steht. Jeder Anwalt erzählt euch das, was ihr hören wollt. Fest steht, und darum geht es, sind auch mündliche Behandlungsverträge rechtswirksam. Unabhängig davon, das man sich durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der selbstverständlich empfohlen ist, zusätzlich absichern kann. Aber auch nur dann, wenn der Behandlungsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Gerade in kleinen Praxen, in denen der Zugelassene auch noch selbst arbeitet, ist es keine Seltenheit, PP ohne schriftlichen Behandlungsvertrag zu behandeln.
guest schrieb am 2.10.16 09:23:
stefan 302 schrieb am 30.9.16 17:22:
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
Aber man sollte auch bei der Wahrheit bleiben. Ich habe hier von euch noch keine Quelle gelesen, in der eure Behauptung steht. Jeder Anwalt erzählt euch das, was ihr hören wollt. Fest steht, und darum geht es, sind auch mündliche Behandlungsverträge rechtswirksam. Unabhängig davon, das man sich durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der selbstverständlich empfohlen ist, zusätzlich absichern kann. Aber auch nur dann, wenn der Behandlungsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Gerade in kleinen Praxen, in denen der Zugelassene auch noch selbst arbeitet, ist es keine Seltenheit, PP ohne schriftlichen Behandlungsvertrag zu behandeln.
auch mündliche Verträge müssen nachgewiesener Maßen abgeschlossen worden sein. Über das abschließen von mündlichen Verträgen sollte ein Anwalt dozieren, hier sind wichtige Punkte zu beachten.
Über die Angreifbarkeit jener auch und über die Durchsetzbarkeit vor Gericht auch.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
stefan 302 schrieb am 2.10.16 10:48:
guest schrieb am 2.10.16 09:23:
stefan 302 schrieb am 30.9.16 17:22:
...templer, warum der Aufwand. Hier muss niemand irgend etwas irgend jemand beweisen.
Laß sie doch machen was sie wollen.
Wir beide wissen, dass die Aussage von uns korrekt ist, das reicht doch :yum:
Aber man sollte auch bei der Wahrheit bleiben. Ich habe hier von euch noch keine Quelle gelesen, in der eure Behauptung steht. Jeder Anwalt erzählt euch das, was ihr hören wollt. Fest steht, und darum geht es, sind auch mündliche Behandlungsverträge rechtswirksam. Unabhängig davon, das man sich durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der selbstverständlich empfohlen ist, zusätzlich absichern kann. Aber auch nur dann, wenn der Behandlungsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Gerade in kleinen Praxen, in denen der Zugelassene auch noch selbst arbeitet, ist es keine Seltenheit, PP ohne schriftlichen Behandlungsvertrag zu behandeln.
auch mündliche Verträge müssen nachgewiesener Maßen abgeschlossen worden sein. Über das abschließen von mündlichen Verträgen sollte ein Anwalt dozieren, hier sind wichtige Punkte zu beachten.
Über die Angreifbarkeit jener auch und über die Durchsetzbarkeit vor Gericht auch.
stefan 302
Vielleicht kann man das heute nicht mehr machen, aber ich habe niemals einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Bei der ersten Terminvergabe habe ich den Patienten in formatverkleinerter Form eine Preisliste in die Hand gedrückt, welche auch in in der Praxis mehrfach aushing.
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Eberhard schrieb:
Ich selbst habe Ende 2014 meine Praxis aus Altersgründen aufgelöst. Bis dahin habe ich fast vierzig Jahre lang einige Tausend Privatrechnungen geschrieben. Bis auf eine Rechnung sind alle Rechnungen mehr oder weniger pünktlich beglichen worden. Mahnungen habe ich vielleicht zehn Stück geschrieben, bzw. ich habe bei den Leuten selbst und direkt angerufen. In einem Falle bin ich dabei auch etwas garstig geworden, habe das Geld aber dann doch bekommen.
Vielleicht kann man das heute nicht mehr machen, aber ich habe niemals einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Bei der ersten Terminvergabe habe ich den Patienten in formatverkleinerter Form eine Preisliste in die Hand gedrückt, welche auch in in der Praxis mehrfach aushing.
Ich selbst habe Ende 2014 meine Praxis aus Altersgründen aufgelöst. Bis dahin habe ich fast vierzig Jahre lang einige Tausend Privatrechnungen geschrieben. Bis auf eine Rechnung sind alle Rechnungen mehr oder weniger pünktlich beglichen worden. Mahnungen habe ich vielleicht zehn Stück geschrieben, bzw. ich habe bei den Leuten selbst und direkt angerufen. In einem Falle bin ich dabei auch etwas garstig geworden, habe das Geld aber dann doch bekommen.
Vielleicht kann man das heute nicht mehr machen, aber ich habe niemals einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Bei der ersten Terminvergabe habe ich den Patienten in formatverkleinerter Form eine Preisliste in die Hand gedrückt, welche auch in in der Praxis mehrfach aushing.
Damit hast du einen Behandlungsvertrag geschlossen, indem du ihnen ZUVOR die PReisliste offenbart hast (und zudem ausgehängt hattest. Wenn dann deine Frau oder andere Anwesenden das mitbekommen haben, alles gut.
Wenn jemand aber anwaltlich sich gewehrt hätte, wäre die Beweislast bei dir gewesen.
Hier wird oft um "Krümel" diskutiert, das "Große" oft vergessen.
Letzte Woche gab es in unserer Praxis einen Bewerber aus Hessen, der meinte, dass die MT Ausbildung doch nicht so wichtig wäre, sein letzter PI (mit 12 AN) hätte nur einen mit Zertifikat gehabt und alle MT Rezepte, welche von den anderen AN "abgearbeitet" wurden, wurden über dieses Zertifikat abgerechnet.
Das ist keine Seltenheit und wir wundern uns?
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stefan 302 schrieb:
Eberhard schrieb am 2.10.16 17:31:
Ich selbst habe Ende 2014 meine Praxis aus Altersgründen aufgelöst. Bis dahin habe ich fast vierzig Jahre lang einige Tausend Privatrechnungen geschrieben. Bis auf eine Rechnung sind alle Rechnungen mehr oder weniger pünktlich beglichen worden. Mahnungen habe ich vielleicht zehn Stück geschrieben, bzw. ich habe bei den Leuten selbst und direkt angerufen. In einem Falle bin ich dabei auch etwas garstig geworden, habe das Geld aber dann doch bekommen.
Vielleicht kann man das heute nicht mehr machen, aber ich habe niemals einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Bei der ersten Terminvergabe habe ich den Patienten in formatverkleinerter Form eine Preisliste in die Hand gedrückt, welche auch in in der Praxis mehrfach aushing.
Damit hast du einen Behandlungsvertrag geschlossen, indem du ihnen ZUVOR die PReisliste offenbart hast (und zudem ausgehängt hattest. Wenn dann deine Frau oder andere Anwesenden das mitbekommen haben, alles gut.
Wenn jemand aber anwaltlich sich gewehrt hätte, wäre die Beweislast bei dir gewesen.
Hier wird oft um "Krümel" diskutiert, das "Große" oft vergessen.
Letzte Woche gab es in unserer Praxis einen Bewerber aus Hessen, der meinte, dass die MT Ausbildung doch nicht so wichtig wäre, sein letzter PI (mit 12 AN) hätte nur einen mit Zertifikat gehabt und alle MT Rezepte, welche von den anderen AN "abgearbeitet" wurden, wurden über dieses Zertifikat abgerechnet.
Das ist keine Seltenheit und wir wundern uns?
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Hands22 schrieb:
Hallo!
Finde die Beiträge gut (wirklich) aber auf die Frage ist noch niemand eingegangen......
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
Hallo!
Hier eine Frage einer neuen Patien, die mich auch interesiert.....
Patientin ist bei der Postbeamtenkrankenkasse als B Mitglied versichert.
Sie wurde in einer Physiopraxis mit Lymphdrainage wegen Lipödem behandelt.
Eine Abrechnung erfolgte erstmalig nach 20 und nicht wie üblich nach 10 Anwendungen .
Ohne einen Behandlungsvertrag über erhöhte Gebühren abgeschlossen zu haben wurden 58,50 pro Stunde Lymphdrainage berechnet statt der 39 euro die von der Krankenkasse beglichen werden.
Die Physiopraxis fordert nun den Differenzbetrag pro Lymphdrainage von 19,50 von der Patientin
also 20 mal 19,50
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
Darf eine Patientin sich behandeln lassen ohne sich vorher nach den Preisen zu erkundigen ? :yum:
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Leni C. schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 27.9.16 14:50:
Hallo!
Hier eine Frage einer neuen Patien, die mich auch interesiert.....
Patientin ist bei der Postbeamtenkrankenkasse als B Mitglied versichert.
Sie wurde in einer Physiopraxis mit Lymphdrainage wegen Lipödem behandelt.
Eine Abrechnung erfolgte erstmalig nach 20 und nicht wie üblich nach 10 Anwendungen .
Ohne einen Behandlungsvertrag über erhöhte Gebühren abgeschlossen zu haben wurden 58,50 pro Stunde Lymphdrainage berechnet statt der 39 euro die von der Krankenkasse beglichen werden.
Die Physiopraxis fordert nun den Differenzbetrag pro Lymphdrainage von 19,50 von der Patientin
also 20 mal 19,50
WIE STELLT SICH DIE RECHTSLAGE DAR ???????
Darf die Praxis, ohne die Patientin im Vorfeld gefragt zu haben und ohne schriftliche Zusage das Geld verlangen??
Darf eine Patientin sich behandeln lassen ohne sich vorher nach den Preisen zu erkundigen ? :yum:
Kann es evtl sein, dass die Begriffe gerade etwas durcheinander kommen?
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RoFo schrieb:
Mit meinen PP mache ich keinen Behandlungsvertrag, sondern eine Honorarvereinbarung.
Kann es evtl sein, dass die Begriffe gerade etwas durcheinander kommen?
Wenn Pat. mit den Sachen nicht einverstanden ist dann soll sie doch bitte zum Anwalt gehen oder hast du sowenig zu tun dass du dich um anderer Leute Angelegenheiten kümmern kannst??????
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eim schrieb:
An AN : weißt du ob die Aussage der Pat. wirklich so stimmt ?
Wenn Pat. mit den Sachen nicht einverstanden ist dann soll sie doch bitte zum Anwalt gehen oder hast du sowenig zu tun dass du dich um anderer Leute Angelegenheiten kümmern kannst??????
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