Für die Elternzeitvertretung eines
Mitarbeiters suchen wir für unsere
Praxis im Herzen Kölns eine
Aushilfe für Juni und September
2025.
Auch Physio- Schüler sind im
Rahmen ihres Praktikums oder als
Aushilfe außerhalb der Schulzeiten
herzlich willkommen.
Wir sind eine v.a. auf
orthopädische und
unfallchirurgische Beschwerdebilder
ausgerichtete Praxis, bieten MT,
KG, MLD und KGG an und achten dabei
auf die Anwendung standardisierter
und evaluierter Test- und
Behandlungsverfahren.
D...
Mitarbeiters suchen wir für unsere
Praxis im Herzen Kölns eine
Aushilfe für Juni und September
2025.
Auch Physio- Schüler sind im
Rahmen ihres Praktikums oder als
Aushilfe außerhalb der Schulzeiten
herzlich willkommen.
Wir sind eine v.a. auf
orthopädische und
unfallchirurgische Beschwerdebilder
ausgerichtete Praxis, bieten MT,
KG, MLD und KGG an und achten dabei
auf die Anwendung standardisierter
und evaluierter Test- und
Behandlungsverfahren.
D...
vor kurzem wurde uns wieder ein Rezept beanstandet, da die erste Behandlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rezeptdatum stattgefunden hat. Die überschrittene Frist wurde zwar damals vom Arzt telefonisch genehmigt, allerdings haben wir vergessen dies auf der Rezeptrückseite zu vermerken (also natürlich unser Fehler).
Die Davaso GmbH hat uns außerdem mitgeteilt, dass wir da nichts mehr machen können- auch wenn der Arzt das nochmal schriftlich bestätigen würde. Überrascht hat mich das auch nicht, komisch finde ich nur, dass da jedes ARZ so sein eigenes Ding durchzieht. Auch intern bei der Davaso GmbH gibt es diesbezüglich offenbar unterschiedliche Ansichten.
Wie sind eure Erfahrungen? Ist irgendwo schriftlich festgelegt, welche Fehler auch nach einer Absetzung behoben werden dürfen?
Viele Grüße!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
vor kurzem wurde uns wieder ein Rezept beanstandet, da die erste Behandlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rezeptdatum stattgefunden hat. Die überschrittene Frist wurde zwar damals vom Arzt telefonisch genehmigt, allerdings haben wir vergessen dies auf der Rezeptrückseite zu vermerken (also natürlich unser Fehler).
Die Davaso GmbH hat uns außerdem mitgeteilt, dass wir da nichts mehr machen können- auch wenn der Arzt das nochmal schriftlich bestätigen würde. Überrascht hat mich das auch nicht, komisch finde ich nur, dass da jedes ARZ so sein eigenes Ding durchzieht. Auch intern bei der Davaso GmbH gibt es diesbezüglich offenbar unterschiedliche Ansichten.
Wie sind eure Erfahrungen? Ist irgendwo schriftlich festgelegt, welche Fehler auch nach einer Absetzung behoben werden dürfen?
Viele Grüße!
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RoFo schrieb:
Selbstverständlich ist das heilbar!
Hallo zusammen,
Ist irgendwo schriftlich festgelegt, welche Fehler auch nach einer Absetzung behoben werden dürfen?
Viele Grüße!
Im Anhang der meisten Rahmenverträge sind mögliche Fehler und deren Korrektur bzw. ob eine vorläufige oder eine Komplettabsetzung stattfindet geregelt.
MfG
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FFGG schrieb:
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Aus eigener Erfahrung (Behandlungsbeginnänderung nicht dokumentiert) ist das pauschal nicht korrekt. Vernünftige Kommunikation mit den Sachbearbeitern lassen manches Problem nur noch zu einem Problemchen werden.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
FFGG schrieb am 6.10.17 06:56:
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Aus eigener Erfahrung (Behandlungsbeginnänderung nicht dokumentiert) ist das pauschal nicht korrekt. Vernünftige Kommunikation mit den Sachbearbeitern lassen manches Problem nur noch zu einem Problemchen werden.
MfG :)
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Es war ja eben nicht ungültig, es fehlte lediglich der Nachweis.
Natürlich konnte das die Abrechnungsstelle nicht wissen und hat zurecht abgesetzt.
Jetzt liegt es am Zugelassenen, den Nachweis der Gültigkeit zu erbringen.
Das sollte, aus meiner Sicht, mit einer Kopie und eentsprechender Erklärung möglich sein.
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RoFo schrieb:
FFGG schrieb am 6.10.17 06:56:
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Es war ja eben nicht ungültig, es fehlte lediglich der Nachweis.
Natürlich konnte das die Abrechnungsstelle nicht wissen und hat zurecht abgesetzt.
Jetzt liegt es am Zugelassenen, den Nachweis der Gültigkeit zu erbringen.
Das sollte, aus meiner Sicht, mit einer Kopie und eentsprechender Erklärung möglich sein.
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Es war ja eben nicht ungültig, es fehlte lediglich der Nachweis.
Natürlich konnte das die Abrechnungsstelle nicht wissen und hat zurecht abgesetzt.
Jetzt liegt es am Zugelassenen, den Nachweis der Gültigkeit zu erbringen.
Das sollte, aus meiner Sicht, mit einer Kopie und eentsprechender Erklärung möglich sein.
Habe jetzt eben nochmal mit den Zuständigen der DAK gesprochen:
nachträgliche Änderungen werden ab sofort in keinem Fall mehr akzeptiert. Es gab da wohl mal eine "Übergangsregelung" (die nie kommuniziert wurde), aber mittlerweile zeigen sie da keine Kulanz mehr.
Diese Anweisung haben sie auch an die zuständigen ARZ's weitergegeben
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
RoFo schrieb am 6.10.17 10:10:
FFGG schrieb am 6.10.17 06:56:
Nein, ist es in der Regel nicht, da das Rezept nach dem RV die Gültigkeit verliert. Und ungültige Rezepte, also Rezepte denen die Verität fehlt, sind nicht heilbar.
Es war ja eben nicht ungültig, es fehlte lediglich der Nachweis.
Natürlich konnte das die Abrechnungsstelle nicht wissen und hat zurecht abgesetzt.
Jetzt liegt es am Zugelassenen, den Nachweis der Gültigkeit zu erbringen.
Das sollte, aus meiner Sicht, mit einer Kopie und eentsprechender Erklärung möglich sein.
Habe jetzt eben nochmal mit den Zuständigen der DAK gesprochen:
nachträgliche Änderungen werden ab sofort in keinem Fall mehr akzeptiert. Es gab da wohl mal eine "Übergangsregelung" (die nie kommuniziert wurde), aber mittlerweile zeigen sie da keine Kulanz mehr.
Diese Anweisung haben sie auch an die zuständigen ARZ's weitergegeben
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Ingo Friedrich schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 5.10.17 21:39:
Hallo zusammen,
Ist irgendwo schriftlich festgelegt, welche Fehler auch nach einer Absetzung behoben werden dürfen?
Viele Grüße!
Im Anhang der meisten Rahmenverträge sind mögliche Fehler und deren Korrektur bzw. ob eine vorläufige oder eine Komplettabsetzung stattfindet geregelt.
MfG
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morpheus-06 schrieb:
Daveso handelt in diesem Fall korrekt, bis zur Abrechnung muss die Vo. gültig ausgestellt sein. Alles andere ist Kulanz der einzelnen Kassen.
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