Wir gehören zur SRH – einem
führenden Anbieter von Bildungs-
und Gesundheitsdienst-
leistungen mit 17.000 Mitarbeitern.
Die SRH betreibt private
Hochschulen, Bildungszentren,
Schulen und Krankenhäuser.
Für unseren Bereich Healthcare
suchen wir ab sofort einen
Physiotherapeuten w/m/d in
Voll- und Teilzeit.
Wir bieten:
- Einen kreativen und
zukunftsorientierten und modernen
Arbeitsplatz mit familienfreund-
lichem Arbeitszeitmodell (keine
W...
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und Gesundheitsdienst-
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W...
Meine Frage: Passt das so um die 20906 abzurechnen als schriftliche Anforderung eines solchen Berichts?
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Du könntest es ja mal ausprobieren. Im schlimmsten Fall zahlst du einmal Lehrgeld.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ich glaube eher nicht. Es heißt ja: " gesonderte schriftliche Anforderung mit Unterschrift". Ich würde mal behaupten, dass ein Vermerk auf der VO dem nicht entspricht.
Du könntest es ja mal ausprobieren. Im schlimmsten Fall zahlst du einmal Lehrgeld.
Was schreibt er denn sonst so auf?
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kroetzi schrieb:
Kennst du den Arzt bzw. Patienten schon?
Was schreibt er denn sonst so auf?
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Klonkrieger schrieb:
Hab gerade ein Rezept reinbekommen, da steht in den Kästchen "ggbf Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise" doch tatsächlich "ausführlicher Physiotherapeutischer Bericht erbeten"
Meine Frage: Passt das so um die 20906 abzurechnen als schriftliche Anforderung eines solchen Berichts?
Wäre sehr ärgerlich, da eine Differenz zu bekommen
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Shia schrieb:
Da würde ich ehrlich gesagt den Verband per mail anschreiben.
Wäre sehr ärgerlich, da eine Differenz zu bekommen
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Klonkrieger schrieb am 13.08.2021 10:16 Uhr:Kleines Update: Laut Abrechnungsstelle muß der Arzt das separat beantragen. Die ein oder andere Software hat hierfür wohl schon Blankos im Programm. Aber nur ein Vermerk auf der VO reicht nicht. Wie vermutet. innocent
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Klonkrieger schrieb:
Kleines Update: Laut Abrechnungsstelle muß der Arzt das separat beantragen. Die ein oder andere Software hat hierfür wohl schon Blankos im Programm. Aber nur ein Vermerk auf der VO reicht nicht.
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