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Schwerpunkte...
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apollo schrieb:
Rezept 1: 10x MT Diagn. lumbale BS-Protrusion re. M51.2 Beinparese re G 83.1 VadR ,Rezept 2: 10x KMT Diagn. identisch mit Rezept 1,ebenso ICD ,ebenso VadR. Dürfen beide Behandlungen an einem Tag durchgeführt werden? Danke für konstruktive Antworten! Apollo (Sorry : IS Rezept 1 WS2d Rezept 2 WS2f)
Zwei primäre Heilmittel dürfen nicht auf einer Verordnung stehen, also ist das soweit in Ordnung :)
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bei gleicher Diagnose aber auch auf zwei RZ nicht möglich.
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Tempelritter schrieb:
Zwei primäre Heilmittel dürfen nicht auf einer Verordnung stehen, also ist das soweit in Ordnung
bei gleicher Diagnose aber auch auf zwei RZ nicht möglich.
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apollo schrieb:
Danke,bin eher der Auffassung von Papa Alpaka! Gruss Apollo
Ich schau heute abend mal nach...
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Papa Alpaka schrieb:
Wichtig ist der Wortlaut der HMR, meine persönliche Meinung oder gar gesunder Menschenverstand sind irrelevant ;)
Ich schau heute abend mal nach...
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Tempelritter schrieb:
dann musst du deine Meinung bei einer möglichen Absetzung vertreten und mit Passagen aus HMR, HMK und Rahmenverträgen untermauern.
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Papa Alpaka schrieb:
"...unterschiedliche Heilmittel dürfen gleichzeitig verordnet werden wenn ein zusätzlicher Nutzen durch Synergieeffekte zu erwarten ist..." steht, glaube ich, in der HMR (Details in der Schreibung können abweichen, sinngemäß: ja).
Zwei primäre Heilmittel dürfen nicht auf einer Verordnung stehen, also ist das soweit in Ordnung :)
Rezept 1: 10x MT Diagn. lumbale BS-Protrusion re. M51.2 Beinparese re G 83.1 VadR ,Rezept 2: 10x KMT Diagn. identisch mit Rezept 1,ebenso ICD ,ebenso VadR. Dürfen beide Behandlungen an einem Tag durchgeführt werden? Danke für konstruktive Antworten! Apollo (Sorry : IS Rezept 1 WS2d Rezept 2 WS2f)
G83.1 sehe ich nicht in den vorab vereinbarten Praxisbesonderheiten (Stand 2015) oder den langfristigen Heilmittelbedarfen; sind die VOs durch den Genehmigungsprozess gegangen?
Spontan würde ich behaupten das evt. eine VO mit Indikationsschlüssel WS2g / Heilmittel D1 verordnet werden sollten [allerdings habe ich, mangels Gerätepark und MT-Zertifikat keine praktische Ahnung davon], ansonsten würde ich vorschlagen den HMR §12 zu Rate zu ziehen:
(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbesondere Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge, Empfehlung zur Behandlungsfrequenz) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle/strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab.
(2) Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.
[...]
(4) Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung). [...]
(6) Die gleichzeitige Verordnung einer „standardisierten Heilmittelkombination“ (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist nicht zulässig.
(7) [...] Die gleichzeitige Verordnung eines „vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines „optionalen Heilmittels“ (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. [...]
Soweit ich das lese ist nur ausgeschlossen, "Vorrangig" und "Optional" gleichzeitig zu verordnen; nach Absatz (1) und (2) sind HM entsprechend des Zustandes des Patienten auszuwählen; die Verordnung zweier vorrangiger HM wird nicht explizit ausgeschlossen.
Die Auswahl (...) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle/strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.
Soweit ich mich entsinne kann die Effektivität einer MT-Behandlung (sorry, nur 115 Stunden in der Schule gelernt -- korrigiert mich wenn ich Stuss von mir gebe) durch eine vorangehende/begleitende Lockerung der umgebenden Muskulatur erhöht werden.
In dem Sinne wäre es zu vertreten, sofern es dem Patienten einen signifikanten Unterschied in der Alltagsbewältigung macht, eine längere Behandlung und Kombination von KMT und MT zu verabreichen wenn die Schmerzen/Tonusregulationsproblematik die Behebung der segmentalen Bewegunsstörung so sehr beeinträchtigt das die MT-Behandlung mit begleitenden Massagetechniken alleine nicht ausreicht.
Unter Umständen muss man sich die Frage gefallen lassen, ob nicht irgendwann eine der beiden Beeinträchtigungen soweit behoben sein könnte das die Verordnung nur noch eines HM angebracht wäre... :)
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morpheus-06 schrieb:
Zwei Vo. KG und KMT mit gleicher Diagnose, sind nach HMR zeitgleich gar nicht möglich. Du denkst zu kompliziert Papa.
[...] Du denkst zu kompliziert Papa.
...dann lass ich's für heute bleiben. Noch 2 Minuten bis 00:00 auf meinem PC ;)
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Papa Alpaka schrieb:
morpheus-06 schrieb am 23.6.16 22:01:
[...] Du denkst zu kompliziert Papa.
...dann lass ich's für heute bleiben. Noch 2 Minuten bis 00:00 auf meinem PC ;)
neuer Tag, neues Glück :thumbsdown:
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morpheus-06 schrieb:
Hey Papa,
neuer Tag, neues Glück :thumbsdown:
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Papa Alpaka schrieb:
apollo schrieb am 22.6.16 15:04:
HMR §12 - Auswahl der Heilmittel
Rezept 1: 10x MT Diagn. lumbale BS-Protrusion re. M51.2 Beinparese re G 83.1 VadR ,Rezept 2: 10x KMT Diagn. identisch mit Rezept 1,ebenso ICD ,ebenso VadR. Dürfen beide Behandlungen an einem Tag durchgeführt werden? Danke für konstruktive Antworten! Apollo (Sorry : IS Rezept 1 WS2d Rezept 2 WS2f)
G83.1 sehe ich nicht in den vorab vereinbarten Praxisbesonderheiten (Stand 2015) oder den langfristigen Heilmittelbedarfen; sind die VOs durch den Genehmigungsprozess gegangen?
Spontan würde ich behaupten das evt. eine VO mit Indikationsschlüssel WS2g / Heilmittel D1 verordnet werden sollten [allerdings habe ich, mangels Gerätepark und MT-Zertifikat keine praktische Ahnung davon], ansonsten würde ich vorschlagen den HMR §12 zu Rate zu ziehen:
(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbesondere Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge, Empfehlung zur Behandlungsfrequenz) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle/strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab.
(2) Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.
[...]
(4) Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung). [...]
(6) Die gleichzeitige Verordnung einer „standardisierten Heilmittelkombination“ (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist nicht zulässig.
(7) [...] Die gleichzeitige Verordnung eines „vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines „optionalen Heilmittels“ (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. [...]
Soweit ich das lese ist nur ausgeschlossen, "Vorrangig" und "Optional" gleichzeitig zu verordnen; nach Absatz (1) und (2) sind HM entsprechend des Zustandes des Patienten auszuwählen; die Verordnung zweier vorrangiger HM wird nicht explizit ausgeschlossen.
Die Auswahl (...) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle/strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel.
Soweit ich mich entsinne kann die Effektivität einer MT-Behandlung (sorry, nur 115 Stunden in der Schule gelernt -- korrigiert mich wenn ich Stuss von mir gebe) durch eine vorangehende/begleitende Lockerung der umgebenden Muskulatur erhöht werden.
In dem Sinne wäre es zu vertreten, sofern es dem Patienten einen signifikanten Unterschied in der Alltagsbewältigung macht, eine längere Behandlung und Kombination von KMT und MT zu verabreichen wenn die Schmerzen/Tonusregulationsproblematik die Behebung der segmentalen Bewegunsstörung so sehr beeinträchtigt das die MT-Behandlung mit begleitenden Massagetechniken alleine nicht ausreicht.
Unter Umständen muss man sich die Frage gefallen lassen, ob nicht irgendwann eine der beiden Beeinträchtigungen soweit behoben sein könnte das die Verordnung nur noch eines HM angebracht wäre... :)
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