Physiotherapeut/in (w/m/d) für
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
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Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
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habe eine MLD-VO vorliegen, leider ohne Zeitangabe. Wie lange soll die MLD nun dauern? Entscheide ich das als Therapeut?
Danke für Antworten!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
habe eine MLD-VO vorliegen, leider ohne Zeitangabe. Wie lange soll die MLD nun dauern? Entscheide ich das als Therapeut?
Danke für Antworten!
wenn es eine Privatverordnung sein sollte, kannst du tatsächlich aus meiner Sicht nach deinem Befund und nach Absprache mit dem Patienten (Patientenrechtegesetz) selbst die benötigte Zeit festlegen und dementsprechend berechnen.
Handelt es sich aber um eine GKV-Verordnung, ist die Behandlungszeit der MLD zwingend vom Arzt nachzutragen. Sonst wäre die VO ungültig.
MfG
physio und fitness
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christos schrieb:
Bei GKV- Verordnung ohne Zeitangabe sind es immer nur 30min, braucht man auch nicht ändern. Kollege physio und fitness das stimmt leider nicht nur wenn es 45 oder 60 sein soll.Gruß.
Bei der VdEK und teils bei RVO (zumindest hier in Bayern) gilt ergänzend noch die "Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung" (Anlage 5 des Rahmenvertrags), wo unter Punkt 11 folgende Formulierung zu finden ist:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, wie lange eine Therapieeinheit in Manueller Lymphdrainage dauern soll. Liegt ein Akutfall vor, in dem der Heilmittelerbringer behandeln muss, um das Therapieziel nicht zu gefährden bzw. um Schaden vom Patienten abzuwenden, der verordnende Arzt aber vor Aufnahme der Behandlung für eine Klärung nicht erreichbar ist, kann der Heilmittelerbringer die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufnehmen. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die Verordnung durch den verordnenden Arzt spätestens bis zur Abrechnung um die Angabe der Therapiedauer ergänzt wird. Erfolgt die Ergänzung nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Rechnung auf die Behandlung der kürzesten Therapiedauer (LY1 = 30 Minuten, LY2/LY3 = 45 Minuten) gekürzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1).
Also bei Ersatzkassen 30 bzw. 45 Minuten oder Rücksprache mit dem Arzt, bei RVO teils genauso (Rahmenvertrag prüfen) - ansonsten vom Arzt ergänzen lassen, bei Privatversicherten den Patienten aufklären, dass er bei längeren Zeiten mit seiner Erstattung Probleme haben könnte und er sich bei Bedarf eine Ergänzung vornehmen lassen kann.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@christos: auch deine Aussage ist leider nicht ganz korrekt:
Therapiedauer bei Manueller Lymphdrainage fehlt:
Bei der VdEK und teils bei RVO (zumindest hier in Bayern) gilt ergänzend noch die "Checkliste zu den erforderlichen Angaben auf der Verordnung" (Anlage 5 des Rahmenvertrags), wo unter Punkt 11 folgende Formulierung zu finden ist:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, wie lange eine Therapieeinheit in Manueller Lymphdrainage dauern soll. Liegt ein Akutfall vor, in dem der Heilmittelerbringer behandeln muss, um das Therapieziel nicht zu gefährden bzw. um Schaden vom Patienten abzuwenden, der verordnende Arzt aber vor Aufnahme der Behandlung für eine Klärung nicht erreichbar ist, kann der Heilmittelerbringer die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufnehmen. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die Verordnung durch den verordnenden Arzt spätestens bis zur Abrechnung um die Angabe der Therapiedauer ergänzt wird. Erfolgt die Ergänzung nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Rechnung auf die Behandlung der kürzesten Therapiedauer (LY1 = 30 Minuten, LY2/LY3 = 45 Minuten) gekürzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1).
Also bei Ersatzkassen 30 bzw. 45 Minuten oder Rücksprache mit dem Arzt, bei RVO teils genauso (Rahmenvertrag prüfen) - ansonsten vom Arzt ergänzen lassen, bei Privatversicherten den Patienten aufklären, dass er bei längeren Zeiten mit seiner Erstattung Probleme haben könnte und er sich bei Bedarf eine Ergänzung vornehmen lassen kann.
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
Nach den HMR ist eine MLD-Verschreibung ohne Zeitangabe ungültig. Das die Kassen das so durchgehen lassen wie Nora schreibt, dass ist nur Glück.
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physio und fitness schrieb:
Hallo AT,
wenn es eine Privatverordnung sein sollte, kannst du tatsächlich aus meiner Sicht nach deinem Befund und nach Absprache mit dem Patienten (Patientenrechtegesetz) selbst die benötigte Zeit festlegen und dementsprechend berechnen.
Handelt es sich aber um eine GKV-Verordnung, ist die Behandlungszeit der MLD zwingend vom Arzt nachzutragen. Sonst wäre die VO ungültig.
MfG
physio und fitness
auf dem HMR würde ich mich nicht so verlassen. Das stehen Dinge drin (Niedersachsen), als im Rahmenvertrag anders zwischen Kassen und Verbänden vereinbart worden sind. Besonderer Fall hier die Überschreitung der 14 Tages Frist. Dies braucht der Arzt nicht schriftlich mit Unterschrift und Stempel bestätigen. Die Ärzte gehen wegen der Flut dieser Arte der Änderung langsam auf die Palme.
Anruf bei Arztpraxis reicht mit Begründung, Datum und Unterschrift selbst bestätigen auf dem Rezept und fertig.
Ber es nicht glaubt, lese bitte §6 Abs. 4a des Rahmenvertrages (Niedersachsen).
Grund:
HMR werden von andere Stelle (Gemeinsamer Bundesausschuß) beschlossen. Hier haben die Verbände nur beratende Funktion
Rahmenvertrag zwischen Kassen und Verbänden.
Habe es beim den Herstellern des HMK gerade beanstandet. Die Ärzte kennen nur den HMK nicht den Rahmenvertrag.
Ich halte mich an den Rahmenvertrag und schreibe diesen Verweis vom Paragaphen auch auf die Rezepte.
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Ralf H. schrieb:
Hallo Wounderwoman,
auf dem HMR würde ich mich nicht so verlassen. Das stehen Dinge drin (Niedersachsen), als im Rahmenvertrag anders zwischen Kassen und Verbänden vereinbart worden sind. Besonderer Fall hier die Überschreitung der 14 Tages Frist. Dies braucht der Arzt nicht schriftlich mit Unterschrift und Stempel bestätigen. Die Ärzte gehen wegen der Flut dieser Arte der Änderung langsam auf die Palme.
Anruf bei Arztpraxis reicht mit Begründung, Datum und Unterschrift selbst bestätigen auf dem Rezept und fertig.
Ber es nicht glaubt, lese bitte §6 Abs. 4a des Rahmenvertrages (Niedersachsen).
Grund:
HMR werden von andere Stelle (Gemeinsamer Bundesausschuß) beschlossen. Hier haben die Verbände nur beratende Funktion
Rahmenvertrag zwischen Kassen und Verbänden.
Habe es beim den Herstellern des HMK gerade beanstandet. Die Ärzte kennen nur den HMK nicht den Rahmenvertrag.
Ich halte mich an den Rahmenvertrag und schreibe diesen Verweis vom Paragaphen auch auf die Rezepte.
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