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hab für eine Heim-Patientin von einer (komplizierten) Ärztin eine VO erhalten "Manuelle Lymphdrainage- Großbehandlung"
Geht das oder ändern lassen?
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Problem beschreiben
die neue schrieb:
Guten Morgen,
hab für eine Heim-Patientin von einer (komplizierten) Ärztin eine VO erhalten "Manuelle Lymphdrainage- Großbehandlung"
Geht das oder ändern lassen?
RV VdEK: X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 45 Minuten - (Großbehandlung)
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Aber genau das war auch meine Hoffnung. Danke
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die neue schrieb:
Sorry, vergessen - ist die AOK Rheinland
Aber genau das war auch meine Hoffnung. Danke
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morpheus-06 schrieb:
Ich würde es nicht ändern lassen
RV VdEK: X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 45 Minuten - (Großbehandlung)
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die neue schrieb:
Hinten bei der erbrachten Leistung schreibe ich natürlich "MLD 45". Somit MÜSSTE es eigentlich klar sein in Verbindung mit dem, was Morpheus geschrieben hat
> Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die
> Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald
>
Wo steht das?
Die MLD45 ist in allen RV als Großbehandlung definiert, somit ist die Zeit angeben.
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morpheus-06 schrieb:
Ronald Fleck schrieb:
> Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die
> Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald
>
Wo steht das?
Die MLD45 ist in allen RV als Großbehandlung definiert, somit ist die Zeit angeben.
So müssen die auch mal was tun...
m.
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michael933 schrieb:
Ist MLD45 - sehe ich auch so. In fragwürdigen Fällen faxe ich trotzdem den Kassen einen Zweizeiler mit Bitte um Bestätigung.
So müssen die auch mal was tun...
m.
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SGBV schrieb:
In § 13 Abs. 2 Buchstabe k der Heilmittelrichtlinie steht das. Die gilt für den Arzt, für den der Rahmenvertrag unerheblich ist. Formal hat Ronald Fleck also Recht.
Edit
Auch in den HMR ist die MLD45 als Großbehandlung definiert:
Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog)
I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie
MLD-45 Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. am Patienten (Großbehandlung)
[bearbeitet am 13.03.14 09:53]
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morpheus-06 schrieb:
die MLD45 ist wie geschrieben in den RV als Großbehandlung definiert und für die Leistungserbringung gilt der RV. Wo wäre hier ein Grund zur Absetzung?
Edit
Auch in den HMR ist die MLD45 als Großbehandlung definiert:
Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog)
I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie
MLD-45 Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. am Patienten (Großbehandlung)
[bearbeitet am 13.03.14 09:53]
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SGBV schrieb:
Für die Leistungserbringung gilt der Rahmenvertrag, für die Gültigkeit der Verordnung gilt die Heilmittelrichtlinie. Und immer dann, wenn beides nicht übereinstimmt, kann es Probleme geben. Darum wäre es sinnvoll, bei der Neufassung der Heilmittelrichtlinie darauf zu achten, dass für den Arzt Großbehandlung genauso zulässig ist wie MLD 45 (genauso wie die KG-ZNS Problematik endlich mal synchronisiert werden müsste).
Unter §4 "Form und Abgabe von Heilmitteln" steht im Absatz 2, Abs. 2:
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Leitsymptomatik (ggf. Spezifizierung des Therapieziels), Art der Verordnung, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), vollständiger Indikationsschlüssel, Frequenz und ggf. Hausbesuch. [...]"
Hier wird also explizit die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage gefordert - und von der AOK Bayern auch zwingend eingefordert, so dass Teil-, Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen.
Vielleicht mal direkt im Rahmenvertrag nachsehen, ob dort auch in anderen Bundesländern diese Zeitangabe gefordert ist.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Der Rahmenvertrag der AOK Rheinland liegt mir leider nicht vor - ich kann mich also nur auf "meinen" Rahmenvertrag der AOK Bayern beziehen - evtl. gilt das also hier in diesem Fall nicht:
Unter §4 "Form und Abgabe von Heilmitteln" steht im Absatz 2, Abs. 2:
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Leitsymptomatik (ggf. Spezifizierung des Therapieziels), Art der Verordnung, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), vollständiger Indikationsschlüssel, Frequenz und ggf. Hausbesuch. [...]"
Hier wird also explizit die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage gefordert - und von der AOK Bayern auch zwingend eingefordert, so dass Teil-, Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen.
Vielleicht mal direkt im Rahmenvertrag nachsehen, ob dort auch in anderen Bundesländern diese Zeitangabe gefordert ist.
Gruß
Nora
das kannst du sicher auch belegen?
In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.
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morpheus-06 schrieb:
"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen"
das kannst du sicher auch belegen?
In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.
Ich werde es jetzt einfach drauf ankommen lassen, denn die Diskussionen mit dieser Ärztin laufen ins Unendliche. Es steht ja immerhin "Großbehandlung" drauf und ich lasse hintendrauf MLD 45 vom Pflegepersonal bestätigen.
Notfalls muß ich eben klagen .....
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die neue schrieb:
vielen Dank an alle.
Ich werde es jetzt einfach drauf ankommen lassen, denn die Diskussionen mit dieser Ärztin laufen ins Unendliche. Es steht ja immerhin "Großbehandlung" drauf und ich lasse hintendrauf MLD 45 vom Pflegepersonal bestätigen.
Notfalls muß ich eben klagen .....
> \"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen\"
> das kannst du sicher auch belegen?
> In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.
Hallo morpheus-06!
Wie gesagt habe ich lediglich die Meinung (selbst erlebt) der AOK Bayern wiedergegeben, dass diese Angaben nicht ausreichen sollen.
Den Beleg habe ich in meinem Beitrag ja bereits genannt (Rahmenvertrag RVO Bayern, §4 Abs 2.2):
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: [...] Therapiezeit (bei Lymphdrainage) [...]".
Also unabhängig davon, dass in der Anlage des Rahmenvertrages die o.g. Bezeichnungen aufgeführt sind, ist nach diesem Abschnitt die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage zwingend anzugeben - und darauf kann sich eine Krankenkasse bei kleinlicher Auslegung eben wohl zu recht berufen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
morpheus-06 schrieb:
> \"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen\"
> das kannst du sicher auch belegen?
> In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.
Hallo morpheus-06!
Wie gesagt habe ich lediglich die Meinung (selbst erlebt) der AOK Bayern wiedergegeben, dass diese Angaben nicht ausreichen sollen.
Den Beleg habe ich in meinem Beitrag ja bereits genannt (Rahmenvertrag RVO Bayern, §4 Abs 2.2):
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: [...] Therapiezeit (bei Lymphdrainage) [...]".
Also unabhängig davon, dass in der Anlage des Rahmenvertrages die o.g. Bezeichnungen aufgeführt sind, ist nach diesem Abschnitt die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage zwingend anzugeben - und darauf kann sich eine Krankenkasse bei kleinlicher Auslegung eben wohl zu recht berufen.
Gruß
Nora
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Ronald Fleck schrieb:
Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald
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