Zum nächstmöglichen Zeitpunkt
suchen wir für die LANDGRAFEN
Klinik in Bad Nenndorf einen/eine
Therapieleiter/in (m/w/d) in
Vollzeit
Ihre Aufgaben:
- Gesamtverantwortung /
Mitarbeiterführung von
MitarbeiterInnen der
Therapiebereiche sowie ambulante
und stationäre Therapieplanung und
Faktura
- (Weiter) Entwicklung von
therapeutischen Angeboten im
stationären und ambulanten Bereich
- Sicherstellung der
Wirtscha...
suchen wir für die LANDGRAFEN
Klinik in Bad Nenndorf einen/eine
Therapieleiter/in (m/w/d) in
Vollzeit
Ihre Aufgaben:
- Gesamtverantwortung /
Mitarbeiterführung von
MitarbeiterInnen der
Therapiebereiche sowie ambulante
und stationäre Therapieplanung und
Faktura
- (Weiter) Entwicklung von
therapeutischen Angeboten im
stationären und ambulanten Bereich
- Sicherstellung der
Wirtscha...
wir haben uns die Frage gestellt, ob man bei einer Erstverordnung z.B. für Logopädie oder Ergotherapie aufgrund des Aufnahmegespräches mehr abrechnen kann? Jedoch besitzen wir nur eine Krankenhaustarifzulassung?!
Es wäre toll wenn uns jemand diese Frage beantworten könnte. :blush:
Vielen Dank im Voraus :blush:
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ZarTr schrieb:
Hallo Zusammen,
wir haben uns die Frage gestellt, ob man bei einer Erstverordnung z.B. für Logopädie oder Ergotherapie aufgrund des Aufnahmegespräches mehr abrechnen kann? Jedoch besitzen wir nur eine Krankenhaustarifzulassung?!
Es wäre toll wenn uns jemand diese Frage beantworten könnte. :blush:
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Ist im Erstbehandlungsfall einmalig, nur in Zusammenhang mit der 1. Beh. Einheit pro Klient abrechenbar, sowohl bei RVO als auch bei VDEK; Also jedes Mal, wenn ein Klient neu in die Praxis kommt, gilt auch für VOadR`s, die vorher schon in anderer Einrichtung waren, gilt auch, wenn nach Therapiepause neuer Regelfall eintritt;
Ist keine zusätzliche Beh.-zeit, sondern dient der Sichtung der Unterlagen, der Doku der Eigen- und Fremd - Anamnese, des Erstellen des Behandlungsplanes - und ist, wen wundert es noch nix mehr als eine Aufwandsentschädigung
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Andrea Bartels schrieb:
>Position 54002
Ist im Erstbehandlungsfall einmalig, nur in Zusammenhang mit der 1. Beh. Einheit pro Klient abrechenbar, sowohl bei RVO als auch bei VDEK; Also jedes Mal, wenn ein Klient neu in die Praxis kommt, gilt auch für VOadR`s, die vorher schon in anderer Einrichtung waren, gilt auch, wenn nach Therapiepause neuer Regelfall eintritt;
Ist keine zusätzliche Beh.-zeit, sondern dient der Sichtung der Unterlagen, der Doku der Eigen- und Fremd - Anamnese, des Erstellen des Behandlungsplanes - und ist, wen wundert es noch nix mehr als eine Aufwandsentschädigung
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