Ein herzliches Hallo! :)
Unsere Privatpraxis für
Physiotherapie und Osteopathie,
gelegen im Herzen von Ohligs,
befindet sich in einem historischen
Gebäude und sucht dich.
-Physiotherapeut*in mit
Osteopahieausbildung (oder Prüfung
steht unmittelbar bevor )
- interessierst dich für die
Osteopathie? Wir übernehmen die
Fortbildungskosten zu 100%
- Physiotherapeut*in mit MT , MLD
In Teilzeit bis 20 Stunden
Wir sind herzlich, offen, familiär
sowie kompetent und freuen uns...
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Würde dann BRV, §7, 3a bedeuten, dass die
3 Monate zu Ende sind am
A: 03.09.2022
B: 04.09.2022
Sprich, darf ich am 04.10.2022 noch behandeln oder nicht?
Meine Software sagt B bzw. Ja.
Was sagt Ihr bzw. Eure Software?
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Ahn schrieb:
Am 04.09. darfst du noch behandeln, am 04.10. nicht mehr 😁
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Alex Moro schrieb:
möglicherweise ist mein wissensstand schon wieder veraltet, aber soweit ich weiß, wird der ausstellungstag nicht mitgezählt
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Jan Herrmann schrieb:
@Ahn Woraus leitest Du das ab?
"Verordnung verliert ihre Gültigkeit nach 3 Monaten".
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
Letzter Tag ist der 3.9. Der 4.9. wäre ja 3 Monate plus 1 Tag.
"Verordnung verliert ihre Gültigkeit nach 3 Monaten".
MfG :)
Der Ausstellungstag in nicht relevant. Es zählt der Tag der ersten Behandlung
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Udo schrieb:
@Alex Moro
Der Ausstellungstag in nicht relevant. Es zählt der Tag der ersten Behandlung
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MeFe89 schrieb:
@Alex Moro der ausstellungstag spielt hier keine Rolle, es zählt der erste behandlungstag
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Jan Herrmann schrieb:
Nehmen wir an wir haben die erste Behandlung einer Physiotherapie 6er-VO am 04.06.2022.
Würde dann BRV, §7, 3a bedeuten, dass die
3 Monate zu Ende sind am
A: 03.09.2022
B: 04.09.2022
Sprich, darf ich am 04.10.2022 noch behandeln oder nicht?
Meine Software sagt B bzw. Ja.
Was sagt Ihr bzw. Eure Software?
Ab diesem Tag zählen die drei Monate
04.06 Ausstellungsdatum
30.06. 1. Behandlungstag
Ab 30.06 drei Monate
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Mir noch nen Kaffee hole
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Shia schrieb:
Ups, habe gelesen, 04.06 war Ausstellungstag
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Shia schrieb:
Es kommt auf den 1. Behandlungstag an.
Ab diesem Tag zählen die drei Monate
04.06 Ausstellungsdatum
30.06. 1. Behandlungstag
Ab 30.06 drei Monate
Ausnahme: Fällt der letzte Tag, der möglichen Behandlung, auf einen Feiertag oder Sonntag, dann gilt der nächste Werktag.
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Sabine Rabbel schrieb:
Ist juristisch richtig wg. § 193 BGB. Aber hör dann lieber noch ein bißchen früher auf, sofern Du nicht Spaß an juristischen Auseinandersetzungen und die Zeit dafür hast: Davaso, die ja viele Kassen prüft, hat mir mal mitgeteilt, daß sie auf § 193 BGB pfeift.
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SNS37 schrieb:
@Sabine Rabbel Sicherlich kann man den Ärger vermeiden, aber letztendlich gibt es einen gesetzliche Grundlage und die sollte auch Davaso interessieren.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabine Rabbel Wenn Davoso drauf pfeift, geht die Sache halt an deren Auftraggeber und notfalls zum Gericht. Seit wann bestimmt DAVASO was juristisch richtig ist?
Die Sache ging damals zuerst an die DAK und die hat es an Davaso weitergeleitet. Wie fast immer bei Kassen- bzw. Prüfstellenschikanen hatte die Kundin (ich kümmer mich nur um die Abrechnung) dann nicht den Nerv und/oder nicht die Zeit, die Sache vor Gericht zu bringen, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig war.
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Sabine Rabbel schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Die Sache ging damals zuerst an die DAK und die hat es an Davaso weitergeleitet. Wie fast immer bei Kassen- bzw. Prüfstellenschikanen hatte die Kundin (ich kümmer mich nur um die Abrechnung) dann nicht den Nerv und/oder nicht die Zeit, die Sache vor Gericht zu bringen, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig war.
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SNS37 schrieb:
Ab dem 1. Behandlungstermin 3 Monate.
Ausnahme: Fällt der letzte Tag, der möglichen Behandlung, auf einen Feiertag oder Sonntag, dann gilt der nächste Werktag.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
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Jan Herrmann schrieb:
B scheint richtig zu sein.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
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