Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
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Andreas216 schrieb:
Ich habe eine chron. kranke Patienten, die seit langer Zeit an Plattenepithel Ca leidet. Die Ärztin hat nun Ly3a 10 x Lymphe verordnet. Im HMK ist zu lesen 45 min oder 60 min. Aus meiner Sicht reichen allerdings 30 min völlig aus. Der Pat. werden 45 min zu viel. Kann man bei Ly3a auch 30 min Lymphe verordnen lassen?
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rudibam schrieb:
Kann man, aber die Kasse wird es nicht bezahlen!
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Suture schrieb:
Das Problem ist im heilmittelkatalog, die sehen 30 min nicht vor, die Kassen lassen sich aber gerne drauf ein. Nach Absprache! Schriftlich
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morpheus-06 schrieb:
lass das von der Kasse genehmigen. So was haben wir oft, hat bisher nie ein Problem dargestellt.
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Andreas216 schrieb:
Nein, die haben die zeit vergessen...dass ich das ändern muss, weiß ich, allerdings bin ich eben der Meinung, dass 30 min reichen...Ich war immer der Ansicht, dass man aus"wirtschaftlicher Sicht" 30 Min auch bei Ly3a bezahlt bekommt..Na gut, müssen wir eben ändern lassen... Danke
auf Anfrage bzw. Genehmigung geht das auch. Wo ist das Problem?
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morpheus-06 schrieb:
"dass man aus"wirtschaftlicher Sicht" 30 Min auch bei Ly3a bezahlt bekommt"
auf Anfrage bzw. Genehmigung geht das auch. Wo ist das Problem?
ich schon, weil bei fast allen Ly3a VO`S ein CA hintersteckt und diese VO`S in die Liste des langfristigen Heilmittelbefarfs fällt und somit Extrabudgetär ist.
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Kitane schrieb:
Weißt du denn nicht warum die Ärztin es so aufschreibt ??
ich schon, weil bei fast allen Ly3a VO`S ein CA hintersteckt und diese VO`S in die Liste des langfristigen Heilmittelbefarfs fällt und somit Extrabudgetär ist.
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morpheus-06 schrieb:
das wäre die Vo. auch bei MLD30 IKS Ly3a.
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Bach1a schrieb:
Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt sich das Geld was man für das Rezept bekommt kaum oder auch nicht. Ca 15,-€ für 30 Minuten: 30,-€/Stunde für die Behandlung. Praxiskosten und Lohnkosten liegen in der Regel bei 25,-€ bis 35,-€ pro Stunde.
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morpheus-06 schrieb:
Aus wirtschaftlicher Sicht darfst nur noch MT Vo.`s annehmen und die zur Mindestbehandlungszeit abfertigen oder umschulen!
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Andreas216 schrieb:
Und deswegen soll ich jetzt ne alte Stammpatienten, welche gleich um die Ecke wohnt und jetzt mit Krebsgeschwüren im gesicht gestraft ist, nicht behandeln? Coole Sache...
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Janna22 schrieb:
Die Patientin braucht ja auch eine entsprechende Nachruhe, hast Du die mit einkalkuliert?
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therapeutin schrieb:
10x Lymphe keine genaue Bezeichnung? Lass MLD45 raufschreiben sind mit allen Vor-und Nachbereitungen 30min am Pat. :kissing_closed_eyes:
in diesem Fall kann die Ärztin abweichend verordnen:
1. Anzahl Einheiten z.b. statt 10x auch mehr(20) oder weniger;
2. Dauer einer Einheit, z.b. auch L30 statt L45
3. wenn die Frequenz/Woche frei gelassen wurde-nach Ermessen des Therapeuten
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3. wenn die Frequenz/Woche frei gelassen wurde-nach Ermessen des Therapeuten
Quelle?
[bearbeitet am 20.02.14 20:25]
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morpheus-06 schrieb:
2. Dauer einer Einheit, z.b. auch L30 statt L45"
3. wenn die Frequenz/Woche frei gelassen wurde-nach Ermessen des Therapeuten
Quelle?
[bearbeitet am 20.02.14 20:25]
die Quelle (2.) meine ich auch im HMK gefunden zu haben ;)-kann sie jetzt gerade nicht wiederfinden- aber auch nichts was dagegen spricht, bei a. d. Regelfalls
die Quelle (3.) ist aus dem HMK kopiert:
Heilmittelkatalog/ Physikalische Therapie - Der Verordnungsvordruck
(8) Verordnungsmenge
Der Arzt richtet sich bei der Angabe der Behandlungsanzahl pro Verordnung nach den Maßgaben des Heilmittelkatalogs. Je nach Art der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung) kann diese Menge variieren.
Bei Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" muss der Arzt die Verordnungsmenge sowie die Frequenz selbst festlegen. Hieraus ergibt sich dann das Intervall der ärztlichen Befundkontrolle, welches maximal bei 12 Wochen liegen soll. Beispiel: 12 * KGN, Frequenz 1 * pro Woche.
(11) Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche)
Der verordnende Arzt hat die Möglichkeit, die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche vorzugeben. Dafür können medizinische Gründe ausschlaggebend sein.
Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden.
Hinweis: Bei der Podologischen Therapie liegt die Therapiefrequenz bei mehreren Wochen (4 - 6), z.B. 1 mal in 6 Wochen.
Ich habe es in der Praxis bislang von den KK nicht abgesetzt bekommen, ist ja auch offensichtlich eine Grauzone- was die Behandlungsdauer bei MLD 30 in Bezug auf Wechsel in die andere Indikationsklasse angeht,. LY1-LY2-LY3
Und die KK zahlt dann wohl lieber MLD 30 als 45 ;)
LG aus dem Norden
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C. W. L. schrieb:
Hallo Morpheus-06,
die Quelle (2.) meine ich auch im HMK gefunden zu haben ;)-kann sie jetzt gerade nicht wiederfinden- aber auch nichts was dagegen spricht, bei a. d. Regelfalls
die Quelle (3.) ist aus dem HMK kopiert:
Heilmittelkatalog/ Physikalische Therapie - Der Verordnungsvordruck
(8) Verordnungsmenge
Der Arzt richtet sich bei der Angabe der Behandlungsanzahl pro Verordnung nach den Maßgaben des Heilmittelkatalogs. Je nach Art der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung) kann diese Menge variieren.
Bei Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" muss der Arzt die Verordnungsmenge sowie die Frequenz selbst festlegen. Hieraus ergibt sich dann das Intervall der ärztlichen Befundkontrolle, welches maximal bei 12 Wochen liegen soll. Beispiel: 12 * KGN, Frequenz 1 * pro Woche.
(11) Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche)
Der verordnende Arzt hat die Möglichkeit, die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche vorzugeben. Dafür können medizinische Gründe ausschlaggebend sein.
Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden.
Hinweis: Bei der Podologischen Therapie liegt die Therapiefrequenz bei mehreren Wochen (4 - 6), z.B. 1 mal in 6 Wochen.
Ich habe es in der Praxis bislang von den KK nicht abgesetzt bekommen, ist ja auch offensichtlich eine Grauzone- was die Behandlungsdauer bei MLD 30 in Bezug auf Wechsel in die andere Indikationsklasse angeht,. LY1-LY2-LY3
Und die KK zahlt dann wohl lieber MLD 30 als 45 ;)
LG aus dem Norden
1. stimmt bei Vo adR
2. stimmt nicht, da bei IKS LY2/3 keine MLD30 im HMK steht. Das geht nur nach Rücksprache mit der Kasse.
3. eine Vo ohne Angabe der Therapiefrequenz ist ungültig -> HMR und RV. Dazu gibt es auch min. 1 Urteil.
§ 13 Verordnungsvordruck
1) Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden.
j.die Frequenzempfehlung
Edit
"Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden."
Wo steht das in den original HMR?
[bearbeitet am 22.02.14 14:37]
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morpheus-06 schrieb:
ich weiss nicht welchen HMK du zitierst, das original des G-BA ist es nicht.
1. stimmt bei Vo adR
2. stimmt nicht, da bei IKS LY2/3 keine MLD30 im HMK steht. Das geht nur nach Rücksprache mit der Kasse.
3. eine Vo ohne Angabe der Therapiefrequenz ist ungültig -> HMR und RV. Dazu gibt es auch min. 1 Urteil.
§ 13 Verordnungsvordruck
1) Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden.
j.die Frequenzempfehlung
Edit
"Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden."
Wo steht das in den original HMR?
[bearbeitet am 22.02.14 14:37]
2. stimmt nicht, da bei IKS LY2/3 keine MLD30 im HMK steht. Das geht nur nach Rücksprache mit der Kasse.
Eben: Es geht ja, mit Rücksprache der Kasse, offensichtlich auch ohne vorherige Zustimmung, das meine ich ja mit Grauzone
zu 3. : den Eintrag kenne ich auch- von diesem Grundsatz aus gesehen hast du recht
Festzustellen ist: Das Wissen oder/und die Umsetzung der KK bzw. deren Abrechnungsstellen wird sehr unterschiedlich gehandhabt.
Und man hat als Heilmittelerbringer wirklich viel an Info und Korrekturen an die Ärzte zu geben-die sich definitiv am schlechtesten auskennen, jedoch einige nach vielen Bemühungen durch aus lernfähig sind.
Ich weiss nicht alles, aber ich lerne stets gerne dazu.
:blush: :wink:
Physikalische Therapie - Der Verordnungsvordruck - Musterseite a vertikal
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C. W. L. schrieb:
Edit
2. stimmt nicht, da bei IKS LY2/3 keine MLD30 im HMK steht. Das geht nur nach Rücksprache mit der Kasse.
Eben: Es geht ja, mit Rücksprache der Kasse, offensichtlich auch ohne vorherige Zustimmung, das meine ich ja mit Grauzone
zu 3. : den Eintrag kenne ich auch- von diesem Grundsatz aus gesehen hast du recht
Festzustellen ist: Das Wissen oder/und die Umsetzung der KK bzw. deren Abrechnungsstellen wird sehr unterschiedlich gehandhabt.
Und man hat als Heilmittelerbringer wirklich viel an Info und Korrekturen an die Ärzte zu geben-die sich definitiv am schlechtesten auskennen, jedoch einige nach vielen Bemühungen durch aus lernfähig sind.
Ich weiss nicht alles, aber ich lerne stets gerne dazu.
:blush: :wink:
Physikalische Therapie - Der Verordnungsvordruck - Musterseite a vertikal
"Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden."
zu 2.
die Kasse kann dir die MLD30 Rezepte bei LY2/3 innerhalb von 3 Jahren absetzen, da dies nicht HMK-konform ist. Das wäre mir ohne schriftliches OK zu unsicher.
Eigentlich gibt es keine Grauzone, ist alles in den HMR, HMK und RV definiert. Da sollte es auch kein "unterschiedlich gehandhabt" geben.
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morpheus-06 schrieb:
Kannst du mir noch sagen wo diese falsche Info steht?
"Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden."
zu 2.
die Kasse kann dir die MLD30 Rezepte bei LY2/3 innerhalb von 3 Jahren absetzen, da dies nicht HMK-konform ist. Das wäre mir ohne schriftliches OK zu unsicher.
Eigentlich gibt es keine Grauzone, ist alles in den HMR, HMK und RV definiert. Da sollte es auch kein "unterschiedlich gehandhabt" geben.
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SGBV schrieb:
Die falsche Info steht im Link von C.W.L. unter Punkt 11)., ist also redaktionelle Bearbeitung des Intellimed-HMK.
Uppppppsssss........ da war ja ein Link......
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morpheus-06 schrieb:
Danke, auf Intellimed hab ich auch getippt.
Uppppppsssss........ da war ja ein Link......
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C. W. L. schrieb:
...chronisch kranke Patientin...dann ist die VO doch bestimmt auf a. d. Regelfalls ausgestellt;
in diesem Fall kann die Ärztin abweichend verordnen:
1. Anzahl Einheiten z.b. statt 10x auch mehr(20) oder weniger;
2. Dauer einer Einheit, z.b. auch L30 statt L45
3. wenn die Frequenz/Woche frei gelassen wurde-nach Ermessen des Therapeuten
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