Sie suchen ein Arbeitsumfeld mit
interessanter beru|icher
Perspektive und Karrierechancen?
Dann
kommen Sie zu uns!
Was wir Ihnen bieten:
• eine interessante und
abwechslungsreiche Tätigkeit
• ein angenehmes Arbeitsklima in
einem freundlichen und sehr
engagierten Team mit hohem
Qualitätsanspruc...
interessanter beru|icher
Perspektive und Karrierechancen?
Dann
kommen Sie zu uns!
Was wir Ihnen bieten:
• eine interessante und
abwechslungsreiche Tätigkeit
• ein angenehmes Arbeitsklima in
einem freundlichen und sehr
engagierten Team mit hohem
Qualitätsanspruc...
ich habe2 pat.mit der verordnung M45.07 G und M07.2 /M45.00 die nun beide LHM Verordnungen sind , einmal ein 10ner rezept und ein 24 iger mir ist aber nicht ganz klar ,wer muss diesbezüglich einen antrag stellen oder nicht, leider konnte ich dazu keine richtige aussage finden .
also kurz gesagt ,wer muss einen antrag stellen
lg mastine
Gefällt mir
Bei Diagnosen die bereits als langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gelistet sind muss kein zusätzlicher Antrag "auf irgendwas" gestellt werden. Diese ICD-10-Codes sind ja per Definition vom Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgenommen (Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 2 Satz 2: "Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt").
Anders sieht es dann aus, wenn eine lediglich "vergleichbare Schädigung" vorliegt, die nicht aufgelistet ist: hier hat der Versicherte die Möglichkeit, den Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 3:
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
Guten Morgen!
Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Bei Diagnosen die bereits als langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gelistet sind muss kein zusätzlicher Antrag "auf irgendwas" gestellt werden. Diese ICD-10-Codes sind ja per Definition vom Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgenommen (Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 2 Satz 2: "Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt").
Anders sieht es dann aus, wenn eine lediglich "vergleichbare Schädigung" vorliegt, die nicht aufgelistet ist: hier hat der Versicherte die Möglichkeit, den Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 3:
Gruß
Nora
siehe aktuelle Patienteninformation beim GBA unter
/ Link
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
W. Stangner schrieb:
in Ergänzung zu Nora:
siehe aktuelle Patienteninformation beim GBA unter
/ Link
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Mastine schrieb:
guten morgen ,
ich habe2 pat.mit der verordnung M45.07 G und M07.2 /M45.00 die nun beide LHM Verordnungen sind , einmal ein 10ner rezept und ein 24 iger mir ist aber nicht ganz klar ,wer muss diesbezüglich einen antrag stellen oder nicht, leider konnte ich dazu keine richtige aussage finden .
also kurz gesagt ,wer muss einen antrag stellen
lg mastine
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Inche schrieb:
Es gibt seit kurzem 7 neue gelistete Diagnosen
gerne verweisen wir auf unseren Artikel: https://www.physio.de/community/news/content/99/10316
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Mastine,
gerne verweisen wir auf unseren Artikel: https://www.physio.de/community/news/content/99/10316
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Mein Profilbild bearbeiten