Wir suchen 2 Kolleg*innen mit
Visionen und Spaß an
Weiterentwicklung.Wir bieten
Erfahrung und Offenheit. Egal, ob
du neu bist im Beruf und nach der
Richtung suchst, die zu dir passt
oder schon Erfahrung hast und neue
Inspirationen suchst. Wir
unterstützen dich dabei!
Unsere Praxis liegt im Nordwesten
von Frankfurt, ist gut an den
öffentlichen Nahverkehr
angeschlossen. Arbeitszeiten
besprechen wir nach deinem Bedarf.
Melde dich gerne bei uns per Mail
oder telefonisch, damit wir uns
kennenlern...
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ich habe2 pat.mit der verordnung M45.07 G und M07.2 /M45.00 die nun beide LHM Verordnungen sind , einmal ein 10ner rezept und ein 24 iger mir ist aber nicht ganz klar ,wer muss diesbezüglich einen antrag stellen oder nicht, leider konnte ich dazu keine richtige aussage finden .
also kurz gesagt ,wer muss einen antrag stellen
lg mastine
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Bei Diagnosen die bereits als langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gelistet sind muss kein zusätzlicher Antrag "auf irgendwas" gestellt werden. Diese ICD-10-Codes sind ja per Definition vom Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgenommen (Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 2 Satz 2: "Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt").
Anders sieht es dann aus, wenn eine lediglich "vergleichbare Schädigung" vorliegt, die nicht aufgelistet ist: hier hat der Versicherte die Möglichkeit, den Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 3:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Guten Morgen!
Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Bei Diagnosen die bereits als langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gelistet sind muss kein zusätzlicher Antrag "auf irgendwas" gestellt werden. Diese ICD-10-Codes sind ja per Definition vom Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgenommen (Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 2 Satz 2: "Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt").
Anders sieht es dann aus, wenn eine lediglich "vergleichbare Schädigung" vorliegt, die nicht aufgelistet ist: hier hat der Versicherte die Möglichkeit, den Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 3:
Gruß
Nora
siehe aktuelle Patienteninformation beim GBA unter
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W. Stangner schrieb:
in Ergänzung zu Nora:
siehe aktuelle Patienteninformation beim GBA unter
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Mastine schrieb:
guten morgen ,
ich habe2 pat.mit der verordnung M45.07 G und M07.2 /M45.00 die nun beide LHM Verordnungen sind , einmal ein 10ner rezept und ein 24 iger mir ist aber nicht ganz klar ,wer muss diesbezüglich einen antrag stellen oder nicht, leider konnte ich dazu keine richtige aussage finden .
also kurz gesagt ,wer muss einen antrag stellen
lg mastine
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Inche schrieb:
Es gibt seit kurzem 7 neue gelistete Diagnosen
gerne verweisen wir auf unseren Artikel: https://www.physio.de/community/news/content/99/10316
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Mastine,
gerne verweisen wir auf unseren Artikel: https://www.physio.de/community/news/content/99/10316
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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