Physiotherapeut/in (w/m/d) für
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
zusammenzuarbeiten? In einer
kleinen, feinen Praxis für
Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
zusammenzuarbeiten? In einer
kleinen, feinen Praxis für
Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
Ich hoffe jemand kann mit die entscheidende Antwort geben bzw. mein bisheriges Verständniss bestätigen!
Wir haben das Problem, das unsere Abrechnungsstelle die Auskunft gibt, das bei LHB und BVB die orientierende Behandlungsmenge von 6x oder 10x pro Verordnung nicht überschritten werden darft, heißt die VO´s mit z.B. 12x oder 24x sind nicht richtlinienkonform.
Ich suche nun nach dem " Totschlagargument" und habe in den HMR und §7 6) folgendes gelesen:
Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen.
Habe ich es somit richtig verstanden, das lt. HMR mehr Behandlungen pro VO bei LHB und BVB möglich sind ?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Gefällt mir
Was dein ARZ da sagt ist Quatsch. Lass dir mal deren Begründung und Quelle nennen.
Sind die eingesandten Rezepte auch ganz sicher mit ICD Codes für LHMB bzw. BVB ausgestellt gewesen bzw. lag eine Sondergenehmigung im Einzelfall vor wenn ein anderer Code angegeben war?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
kroetzi schrieb:
Ja sind möglich.
Was dein ARZ da sagt ist Quatsch. Lass dir mal deren Begründung und Quelle nennen.
Sind die eingesandten Rezepte auch ganz sicher mit ICD Codes für LHMB bzw. BVB ausgestellt gewesen bzw. lag eine Sondergenehmigung im Einzelfall vor wenn ein anderer Code angegeben war?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
Tipp: Deiner Abrechnungsstelle wegen Unfähigkeit in den Hintern treten und selbst abrechnen. Spar Geld und die Auseinandersetzung mit Trotteln.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
makkam schrieb:
Wo rechnest du denn ab? nerd_face
Wir rechnen mit Optica ab. Ich selbst bin nicht PI. Bekam von der Rezi mit, dass dies die Aussage des ARZ sei, auf die Frage, ob bei einem von der GKV genehmigten LHB/ BVB, mehr Behandlungen als 6/10 möglich sind.
Habe mich schwer gewundert über die Aussage und ich war mir nicht sicher, ob ich die HMR falsch verstanden habe.
Also, vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Brunhilde schrieb:
Hallo!
Wir rechnen mit Optica ab. Ich selbst bin nicht PI. Bekam von der Rezi mit, dass dies die Aussage des ARZ sei, auf die Frage, ob bei einem von der GKV genehmigten LHB/ BVB, mehr Behandlungen als 6/10 möglich sind.
Habe mich schwer gewundert über die Aussage und ich war mir nicht sicher, ob ich die HMR falsch verstanden habe.
Also, vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Wenn es eine Verordnung war mit individuellem Antrag auf LHMB bzw BVB habt ihr denn dem ARZ irgendwo kenntlich gemacht dass dieser Genehmigt wurde? Rein vom ICD Code her ist ja dann wohl nicht ersichtlich dass es sich um LHMB handelt.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
kroetzi schrieb:
@Brunhilde
Wenn es eine Verordnung war mit individuellem Antrag auf LHMB bzw BVB habt ihr denn dem ARZ irgendwo kenntlich gemacht dass dieser Genehmigt wurde? Rein vom ICD Code her ist ja dann wohl nicht ersichtlich dass es sich um LHMB handelt.
Das Schreiben der KK, mit Bitte um jeweilige Vorlage bei der Abrechnung, liegt uns vor.
Also alles safe.
ich denke mittlerweile, dass da einige Mitarbeiter nicht so den Plan haben. Das war bei einigen Antworten auf Fragen schon so……
Das Thema kam bei einem Telefonat zur Sprache.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Brunhilde schrieb:
Hallo!
Das Schreiben der KK, mit Bitte um jeweilige Vorlage bei der Abrechnung, liegt uns vor.
Also alles safe.
ich denke mittlerweile, dass da einige Mitarbeiter nicht so den Plan haben. Das war bei einigen Antworten auf Fragen schon so……
Das Thema kam bei einem Telefonat zur Sprache.
Oder ihr fragt hier im Forum.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Jeverland schrieb:
@Brunhilde Wenn ihr solche Fragen habt, stellt sie besser eurem Verband als irgendeinem ARZ. Da sitzen, wie du jetzt gemerkt hast, teilweise auch nur Hilfskräfte. Genau wie in den ARZ der Krankenkassen.
Oder ihr fragt hier im Forum.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Brunhilde schrieb:
ok_handthumbsup
Bei 1-3 p.W. wären das 36 Einheiten.
Ist die Diagnose NICHT in der Liste BVB und LHM enthalten, ist die Anzahl je Verordung einzuhalten, also 6x oder 10x gemäß HMK. Darüber hinaus kann der ausstellende Arzt weiterhin verordnen, wenn er es für medizinisch notwendig hält, sprich das Therapieziel nicht erreicht werden kann.
Ganz schräg ist es z.B. bei BVB/LHM und Doppelbehandlungen lt. Arzt, dann könnten sogar 48 Einheiten KG draufstehen bei 2-4 p.W. (24 Doppeltermine KG)
BTW: Falls wir damit nicht richtig liegen, bitte um Quellenangaben dazu, warum dies nicht möglich sein sollte.... smile
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
KGSchuller schrieb:
Bei LHM und BVB ist von Arzt lediglich zu beachten, das die Anzahl der Behandlungseinheiten anhand der Frequenz so zu bemessen ist, das diese in 12 Wochen vollständig zu erbringen sind.
Bei 1-3 p.W. wären das 36 Einheiten.
Ist die Diagnose NICHT in der Liste BVB und LHM enthalten, ist die Anzahl je Verordung einzuhalten, also 6x oder 10x gemäß HMK. Darüber hinaus kann der ausstellende Arzt weiterhin verordnen, wenn er es für medizinisch notwendig hält, sprich das Therapieziel nicht erreicht werden kann.
Ganz schräg ist es z.B. bei BVB/LHM und Doppelbehandlungen lt. Arzt, dann könnten sogar 48 Einheiten KG draufstehen bei 2-4 p.W. (24 Doppeltermine KG)
BTW: Falls wir damit nicht richtig liegen, bitte um Quellenangaben dazu, warum dies nicht möglich sein sollte.... smile
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
cocco schrieb:
Sieht man das anhand des codedas es dich um LHM handelt?
evtl. hilft Ihnen dieser kleiner Bericht aus unserem Hause:
https://www.physio.de/community/news/langfristiger-heilmittelbedarf-lhmb-und-besonderer-verordnungsbedarf-bvb/99/10316/1
Die Rechtsquelle nach der Sie suchen, ist die Heilmittel-Richtlinie Paragraph 7, Absatz 6
Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Friedrich Merz schrieb:
Guten Morgen @Brunhilde ,
evtl. hilft Ihnen dieser kleiner Bericht aus unserem Hause:
https://www.physio.de/community/news/langfristiger-heilmittelbedarf-lhmb-und-besonderer-verordnungsbedarf-bvb/99/10316/1
Die Rechtsquelle nach der Sie suchen, ist die Heilmittel-Richtlinie Paragraph 7, Absatz 6
Herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Brunhilde schrieb:
Hallo!
Ich hoffe jemand kann mit die entscheidende Antwort geben bzw. mein bisheriges Verständniss bestätigen!
Wir haben das Problem, das unsere Abrechnungsstelle die Auskunft gibt, das bei LHB und BVB die orientierende Behandlungsmenge von 6x oder 10x pro Verordnung nicht überschritten werden darft, heißt die VO´s mit z.B. 12x oder 24x sind nicht richtlinienkonform.
Ich suche nun nach dem " Totschlagargument" und habe in den HMR und §7 6) folgendes gelesen:
Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen.
Habe ich es somit richtig verstanden, das lt. HMR mehr Behandlungen pro VO bei LHB und BVB möglich sind ?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Habe eine VO vom Feb. LHM ist gegeben, Plausibilität (24X Frequenz1-3x) ist gegeben und der IFK sagt die VO muss innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet sein.
Wenn die Pat. aber nur 1x die Woche kam, müsste die Therapie doch 24 Wochen durchführbar sein auf dieser VO,oder???
;-) manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht, wäre über Hilfe dankbar!
Gefällt mir
"8, dass die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen aufgrund von ICD- 10-Codes, in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe, die einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen. Sofern dieser einer Altersbeschränkung unterliegt, ist das Alter der Versicherten ebenfalls maßgeblich bei der Bemessung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung. Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen. Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 4 ihre Gültigkeit."
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
kroetzi schrieb:
Die HMR sind hier eindeutig
"8, dass die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen aufgrund von ICD- 10-Codes, in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe, die einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen. Sofern dieser einer Altersbeschränkung unterliegt, ist das Alter der Versicherten ebenfalls maßgeblich bei der Bemessung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung. Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen. Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 4 ihre Gültigkeit."
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
S.B. schrieb:
Irgendwie sitze ich gerade gewaltig auf dem Schlauch!
Habe eine VO vom Feb. LHM ist gegeben, Plausibilität (24X Frequenz1-3x) ist gegeben und der IFK sagt die VO muss innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet sein.
Wenn die Pat. aber nur 1x die Woche kam, müsste die Therapie doch 24 Wochen durchführbar sein auf dieser VO,oder???
;-) manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht, wäre über Hilfe dankbar!
Mein Profilbild bearbeiten