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Maximilian Öller schrieb:
Stimmt es,dass man auf Verordnungen die Leitsymptomatik, wenn diese fehlerhaft ist oder ganz fehlt, bei den Ersatzkassen selbst ergänzen darf. Laut Rahmenvertrag der Ersatzkassen geht das, nur ist mir das neu.Bei Primärkassen muss ich das Rezept ja vom Arzt korrigieren lassen. Hat sich da was geändert?
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Meines Wissens ist die LS zwingend vom Arzt zu vermerken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich da was geändert hat.
Gruß Britt
Evtl. ist das jetzt in Kraft??? Weiß jemand Genaueres?
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SGBV schrieb:
http://www.physio.de/forum/selbststaendigkeit/was-man-so-alles-findet/16/217562/217562
Evtl. ist das jetzt in Kraft??? Weiß jemand Genaueres?
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[bearbeitet am 26.03.13 19:28]
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gabriele639 schrieb:
Neuer Rahmenvertrag gültig ab 1.4.13? Hab ihn zwar ausgedruckt, aber noch nicht gelesen.
[bearbeitet am 26.03.13 19:28]
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Maximilian Öller schrieb:
Ich bin auf der VdeK Internetseite auf den Rahmenvertrag gestoßen und war erstaunt als ich das mit den Korrekturen gelesen habe. Ich konnte mir aber nicht vorstellen, dass das so ist , daher meine Frage, ob jemand darüber etwas weiß
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MfG
[bearbeitet am 26.03.13 21:55]
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SNS37 schrieb:
Habe zwar schon ein Glas Wein getrunken, aber verstehe die Frage nicht! Warum denn die LS? Die Diagnose reicht doch aus, oder reden wir hier von der Ergo oder Logo?
MfG
[bearbeitet am 26.03.13 21:55]
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Tatsächlich? Können wir selbst ergänzen? Wie ist es denn, wenn der Doc sie falsch vermerkt hat? Können wir sie dann auch selbst ändern?
Gruß Britt
Der neue Anhang ist ab Seite 86 zu finden, auf Seite 91 ist dann der Punkt, der hier thematisiert ist, nachzulesen:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung darauf zu achten, dass der Indikationsschlüssel bzw. die Leitsymptomatik vorliegt. Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußhebeschwäche), muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal wiederholt werden.
Variante 1) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel, Leitsymptomatik wurde als Klartext auf der Verordnung angegeben:
→ Der Heilmittelerbringer ist berechtigt, den Indikationsschlüssel entspre- chend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Variante 2) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel, Leitsymptomatik wurde nicht als Klartext auf der Verordnung angegeben:
Der Heilmittelerbringer ist nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt berechtigt, die Verordnung entsprechend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Erfolgt die Ergänzung/Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1).
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Da es sich um eine ganze Menge für uns sinnvoller Erleichterungen handelt, rate ich doch, die Anlage zum neuen Rahmenvertrag des VdEK, der zum 1. April in Kraft tritt, komplett nachzulesen.
Der neue Anhang ist ab Seite 86 zu finden, auf Seite 91 ist dann der Punkt, der hier thematisiert ist, nachzulesen:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung darauf zu achten, dass der Indikationsschlüssel bzw. die Leitsymptomatik vorliegt. Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußhebeschwäche), muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal wiederholt werden.
Variante 1) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel, Leitsymptomatik wurde als Klartext auf der Verordnung angegeben:
→ Der Heilmittelerbringer ist berechtigt, den Indikationsschlüssel entspre- chend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Variante 2) Fehlender, falscher bzw. unvollständiger Indikationsschlüssel, Leitsymptomatik wurde nicht als Klartext auf der Verordnung angegeben:
Der Heilmittelerbringer ist nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt berechtigt, die Verordnung entsprechend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Erfolgt die Ergänzung/Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt (siehe Protokollnotiz Ziffer 1).
Gruß
Nora
In den HMR steht das auf jedenfall nicht :unamused:
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morpheus-06 schrieb:
auf welcher Grundlage möchte der VdEK die Angabe einer Leitsymptomatik?
In den HMR steht das auf jedenfall nicht :unamused:
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ali schrieb:
nach dem neuen Rahmenvertrag können wir auch am falschen / fehlerhaften IKS rumkritzeln, natürlich immer nach Rücksprache mit der Verordnerpraxis...
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ali schrieb:
edit: oh, hat Nora ja schon hübsch zitiert.
> nach dem neuen Rahmenvertrag können wir auch am falschen /
> fehlerhaften IKS rumkritzeln, natürlich immer nach Rücksprache
> mit der Verordnerpraxis...
und immer schön auf der Rückseite der Vo. :smile: nix auf der Vorderseite :blush:)
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morpheus-06 schrieb:
ali schrieb:
> nach dem neuen Rahmenvertrag können wir auch am falschen /
> fehlerhaften IKS rumkritzeln, natürlich immer nach Rücksprache
> mit der Verordnerpraxis...
und immer schön auf der Rückseite der Vo. :smile: nix auf der Vorderseite :blush:)
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ali schrieb:
uihh....stimmt...echt.....und passiert wenn vorn ?!
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morpheus-06 schrieb:
Absetzung und 10 Tage Putzdienst bei der betr. Kasse, alternativ 10 Peitschenhiebe :blush:)
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gabriele639 schrieb:
Gerade gelesen. Kann ergänzt werden nach Rücksprache mit Arzt und Dokumentation der Ergänzung auf der VO vor Abrechnung.
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1) Fehlt die Angabe »Leitsymptomatik« auf der vom Vertragsarzt ausgestellten Verordnung, ist der Heilmittelerbringer nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt (kann z.B. telefonisch erfolgen) berechtigt, die Verordnung entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite der Verordnung – Muster 13). Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik jedoch bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche), muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal wiederholt werden.
Die Krux ist aber, die HMR verlangen gar keine Angabe der Leitsymptomatik, sondern Diagnose und Therapieziel. Bin mal auf den neuen RV VdEK und die neue Checkliste dazu gesapnnt.
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morpheus-06 schrieb:
ab 01.01.2008 steht das so im RV VdEK, das sollte jeder PI wissen.
1) Fehlt die Angabe »Leitsymptomatik« auf der vom Vertragsarzt ausgestellten Verordnung, ist der Heilmittelerbringer nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt (kann z.B. telefonisch erfolgen) berechtigt, die Verordnung entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite der Verordnung – Muster 13). Wenn die Diagnose oder der Indikationsschlüssel (z. B. WS1a) die Leitsymptomatik jedoch bereits enthält (z. B. Zustand nach Bandscheiben-OP mit Fußheberschwäche), muss die Leitsymptomatik (hier: Fußheberparese) nicht noch einmal wiederholt werden.
Die Krux ist aber, die HMR verlangen gar keine Angabe der Leitsymptomatik, sondern Diagnose und Therapieziel. Bin mal auf den neuen RV VdEK und die neue Checkliste dazu gesapnnt.
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Maximilian Öller schrieb:
gilt nicht nur ab 01.04.2013 , sondern ist auch als Anhang im des ab 2008 gültigen Vertages zu lesen
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