Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
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ich habe mir mal den neuen RV nebst Anlagen ruhig und bestimmt zweimal durchgelesen.
Soweit ok, klärungsbedarf an einigen stellen vorhanden. (war ja zu erwarten joy)
nun ist mir folgendes Aufgefallen, was mich stutzig macht:
In der Anlage 3a "notwendige Angaben auf der Heilmittelverordung Ärzte" auf Seite 19 steht unter dem feld "O" (Rückseite der VO)
folgende Überschrift:
Bestätigungsfeld (Datum, Maßnahme, Leistungserbringer, Unterschrift der oder des Versicherten)
Art der Angabe = Erläuterung, da wird lediglich wie sonst auch erklärt, wie die Leistung hinzuschreiben ist (Wir dürfen die Abkürzunhgen des Heilmittelkataloges benutzen) und zeitangaben bei MLD, der/die Versicherte darf nicht global etc unterscheiben.
Soweit wie gehabt.
Aber die ganze Zeile wird als "PFLICHTANGABE" gesehen, was - so denke ich - bei fehlendem Leistungserbringerkürzel die Kkassen dazu verleiten kann, die VO abzusetzten.
Sollte das leistungskürzel nicht vom Tisch sein? Dann dürfe doch die gesamte Zeile (in der Überschrift zu Feld "O" steht explizit alles benannt!) nicht Pflichtangabe sein, oder wie seht ihr das?
Das erinnert mich an 2020, wo in der stetigen Coronabedinten Anpassung der Sonderregelung einmal vergessen wurde, die änderung der 14-Tage- Frist zum beginn zu hinterlegen und der ZVK auf nachfrage von mir meinte, das hätte die GKV in der Videokonferenz lediglich mündlich zugesichert.....sunglasses
EDIT: Oder bedeutet "Pflichtangabe" lediglich die in der Erläuterung genannten Einträge sind Pflichtangaben (Datum, Heilmittel und Unterschrift)?
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da steht nichts von Leistungserbringerkürzel. (Tendenz zum Unwort des Jahres :-))
...Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter
Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rück-
seite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder
laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im
Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der
Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums
darzustellen und von der oder dem Versicherten durch
Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.9 Bei Leistungen der Manuellen Lymphdrainage ist zusätz-
lich die Therapiedauer je Sitzung der erbrachten Maß-
nahme anzugeben.
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steupel schrieb:
Hallo,
da steht nichts von Leistungserbringerkürzel. (Tendenz zum Unwort des Jahres :-))
...Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter
Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rück-
seite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder
laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im
Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der
Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums
darzustellen und von der oder dem Versicherten durch
Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.9 Bei Leistungen der Manuellen Lymphdrainage ist zusätz-
lich die Therapiedauer je Sitzung der erbrachten Maß-
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ali schrieb:
die Dinge, die Du nach Rücksprache selbst ändern darfst musst Du mit den Kürzel LE kennzeichnen....
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Problem beschreiben
KGSchuller schrieb:
Hallo Schwarmwissende,
ich habe mir mal den neuen RV nebst Anlagen ruhig und bestimmt zweimal durchgelesen.
Soweit ok, klärungsbedarf an einigen stellen vorhanden. (war ja zu erwarten joy)
nun ist mir folgendes Aufgefallen, was mich stutzig macht:
In der Anlage 3a "notwendige Angaben auf der Heilmittelverordung Ärzte" auf Seite 19 steht unter dem feld "O" (Rückseite der VO)
folgende Überschrift:
Bestätigungsfeld (Datum, Maßnahme, Leistungserbringer, Unterschrift der oder des Versicherten)
Art der Angabe = Erläuterung, da wird lediglich wie sonst auch erklärt, wie die Leistung hinzuschreiben ist (Wir dürfen die Abkürzunhgen des Heilmittelkataloges benutzen) und zeitangaben bei MLD, der/die Versicherte darf nicht global etc unterscheiben.
Soweit wie gehabt.
Aber die ganze Zeile wird als "PFLICHTANGABE" gesehen, was - so denke ich - bei fehlendem Leistungserbringerkürzel die Kkassen dazu verleiten kann, die VO abzusetzten.
Sollte das leistungskürzel nicht vom Tisch sein? Dann dürfe doch die gesamte Zeile (in der Überschrift zu Feld "O" steht explizit alles benannt!) nicht Pflichtangabe sein, oder wie seht ihr das?
Das erinnert mich an 2020, wo in der stetigen Coronabedinten Anpassung der Sonderregelung einmal vergessen wurde, die änderung der 14-Tage- Frist zum beginn zu hinterlegen und der ZVK auf nachfrage von mir meinte, das hätte die GKV in der Videokonferenz lediglich mündlich zugesichert.....sunglasses
EDIT: Oder bedeutet "Pflichtangabe" lediglich die in der Erläuterung genannten Einträge sind Pflichtangaben (Datum, Heilmittel und Unterschrift)?
Ein Patient von uns ist Rechtsanwalt, den hab ich einfach mal dazu gefragt.
Er sieht das auch so, das die pflichtangaben benannt sind und damit nur diese einzutragen sind.
(Datum, Heilmittel samt angaben, Unterschrift Pat.).
Allerdings hat er auch angemerkt, das dies auch so wie ich es tat leicht missinterpretiert werden könnte...aber er glaubt das eher nicht, weil Zitat: "Wenn die SoFas das dann so missverstehen, haben die Ihrem Job nicht verstanden" joy
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KGSchuller schrieb:
Vielen Dank, dann hab ich vorlauter Bäumen den Wald nicht gesehen.
Ein Patient von uns ist Rechtsanwalt, den hab ich einfach mal dazu gefragt.
Er sieht das auch so, das die pflichtangaben benannt sind und damit nur diese einzutragen sind.
(Datum, Heilmittel samt angaben, Unterschrift Pat.).
Allerdings hat er auch angemerkt, das dies auch so wie ich es tat leicht missinterpretiert werden könnte...aber er glaubt das eher nicht, weil Zitat: "Wenn die SoFas das dann so missverstehen, haben die Ihrem Job nicht verstanden" joy
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