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Düsseldorfer Süden

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Langfristverordnung AOK
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Lizzy20
29.01.2013 20:43
Eine Patientin hatte bis Mitte November eine Langfristgenehmigung. Im Oktober hatte die Tochter dieser Patientin einen neuen Antrag gestellt, der auf Grund mangelnder Personalbesetzung bis jetzt immer noch nicht genehmigt ist. Die Patientin wurde von uns behandelt und nun wurden einige Behandlungen gestrichen , welche nicht mehr in diesem Zeitraum der Langfristverordnung waren. Wer weiß rechtlich darüber Bescheid??
Wie komme ich an mein Geld??Für Eure Antworten schon mal im voraus danke!
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Eine Patientin hatte bis Mitte November eine Langfristgenehmigung. Im Oktober hatte die Tochter dieser Patientin einen neuen Antrag gestellt, der auf Grund mangelnder Personalbesetzung bis jetzt immer noch nicht genehmigt ist. Die Patientin wurde von uns behandelt und nun wurden einige Behandlungen gestrichen , welche nicht mehr in diesem Zeitraum der Langfristverordnung waren. Wer weiß rechtlich darüber Bescheid?? Wie komme ich an mein Geld??Für Eure Antworten schon mal im voraus danke!
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Lizzy20 schrieb:

Eine Patientin hatte bis Mitte November eine Langfristgenehmigung. Im Oktober hatte die Tochter dieser Patientin einen neuen Antrag gestellt, der auf Grund mangelnder Personalbesetzung bis jetzt immer noch nicht genehmigt ist. Die Patientin wurde von uns behandelt und nun wurden einige Behandlungen gestrichen , welche nicht mehr in diesem Zeitraum der Langfristverordnung waren. Wer weiß rechtlich darüber Bescheid??
Wie komme ich an mein Geld??Für Eure Antworten schon mal im voraus danke!

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Christiane Sautter-Müller
29.01.2013 22:42
Wenn der Antrag nicht binnen 4 Wochen beantwortet ist, gilt er als genehmigt. Bei Kassen die Genehmigung a.d.RFs verlangen: bis zum Eintreffen eines ablehnenden Bescheides darf behandelt werden.

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Wenn der Antrag nicht binnen 4 Wochen beantwortet ist, gilt er als genehmigt. Bei Kassen die Genehmigung a.d.RFs verlangen: bis zum Eintreffen eines ablehnenden Bescheides darf behandelt werden.
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silvia43
30.01.2013 08:12
Wenn der Antrag binnen 4 Wochen nicht mit einem Bescheid zu oder abgesagt sind, gilt die VO als genehmigt und die Kasse muss !!!! alee diese Behandlungen zahlen! Zur Not gegen AOK klagen! Die probierens immer wieder einige Beh. nicht zu begleichen!
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Wenn der Antrag binnen 4 Wochen nicht mit einem Bescheid zu oder abgesagt sind, gilt die VO als genehmigt und die Kasse muss !!!! alee diese Behandlungen zahlen! Zur Not gegen AOK klagen! Die probierens immer wieder einige Beh. nicht zu begleichen!
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silvia43 schrieb:

Wenn der Antrag binnen 4 Wochen nicht mit einem Bescheid zu oder abgesagt sind, gilt die VO als genehmigt und die Kasse muss !!!! alee diese Behandlungen zahlen! Zur Not gegen AOK klagen! Die probierens immer wieder einige Beh. nicht zu begleichen!

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Lizzy20
30.01.2013 13:43
Vielen Dank für die schnellen Antworten! :blush:
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Lizzy20 schrieb:

Vielen Dank für die schnellen Antworten! :blush:

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Ellyboy
31.01.2013 16:43
Im Prinzip ist das mit den 4 Wochen richtig, aber falls es sich bei der Verordnung um eine genehmigungspflichtige handelt ( z.B. KG-ZNS in Berlin ist genehmigungspflichtig) muss diese unabhängig vom Langfrist-VO-antrag binnen der 14-Tagefrist zur Genehmigung. Es gilt das Datum des Posteinganges bei der Kasse. Die meisten Kassen akzeptieren auch per Fax. Dann kann das erste Behandlungsdatum auch erst der Tag sein, an dem das Fax z.B. an die Kasse raus ist. Wenn Fax dann immer Sendebericht mitdrucken lassen. So war es und so ist es auch weiterhin bei Behandlungen die generell genehmigungspflichtig ist.

Gruß aus der Hauptstadt
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Im Prinzip ist das mit den 4 Wochen richtig, aber falls es sich bei der Verordnung um eine genehmigungspflichtige handelt ( z.B. KG-ZNS in Berlin ist genehmigungspflichtig) muss diese unabhängig vom Langfrist-VO-antrag binnen der 14-Tagefrist zur Genehmigung. Es gilt das Datum des Posteinganges bei der Kasse. Die meisten Kassen akzeptieren auch per Fax. Dann kann das erste Behandlungsdatum auch erst der Tag sein, an dem das Fax z.B. an die Kasse raus ist. Wenn Fax dann immer Sendebericht mitdrucken lassen. So war es und so ist es auch weiterhin bei Behandlungen die generell genehmigungspflichtig ist. Gruß aus der Hauptstadt
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Ellyboy schrieb:

Im Prinzip ist das mit den 4 Wochen richtig, aber falls es sich bei der Verordnung um eine genehmigungspflichtige handelt ( z.B. KG-ZNS in Berlin ist genehmigungspflichtig) muss diese unabhängig vom Langfrist-VO-antrag binnen der 14-Tagefrist zur Genehmigung. Es gilt das Datum des Posteinganges bei der Kasse. Die meisten Kassen akzeptieren auch per Fax. Dann kann das erste Behandlungsdatum auch erst der Tag sein, an dem das Fax z.B. an die Kasse raus ist. Wenn Fax dann immer Sendebericht mitdrucken lassen. So war es und so ist es auch weiterhin bei Behandlungen die generell genehmigungspflichtig ist.

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rudibam
31.01.2013 20:33
So ist das bei VadR, aber ist das auch so bei Langfristgenehmigung?
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rudibam schrieb:

So ist das bei VadR, aber ist das auch so bei Langfristgenehmigung?

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TheStonie
31.01.2013 20:59
Alle VadR müssen genehmigt werden, wenn die Kasse keinen Genehmigungsverzicht hat.
Wenn eine Langfristgenehmigung VORLIEGT!, muss man die VO nicht nochmals zur Genehmigung vorlegen.
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Alle VadR müssen genehmigt werden, wenn die Kasse keinen Genehmigungsverzicht hat. Wenn eine Langfristgenehmigung VORLIEGT!, muss man die VO nicht nochmals zur Genehmigung vorlegen.
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TheStonie schrieb:

Alle VadR müssen genehmigt werden, wenn die Kasse keinen Genehmigungsverzicht hat.
Wenn eine Langfristgenehmigung VORLIEGT!, muss man die VO nicht nochmals zur Genehmigung vorlegen.

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Christiane Sautter-Müller schrieb:

Wenn der Antrag nicht binnen 4 Wochen beantwortet ist, gilt er als genehmigt. Bei Kassen die Genehmigung a.d.RFs verlangen: bis zum Eintreffen eines ablehnenden Bescheides darf behandelt werden.



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