Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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ich hoffe, ihr könnt mir bei meinem Anliegen weiterhelfen...
Folgender Sachverhalt:
In der letzten Woche haben gleich 3 verschienede Arzt-Praxen VOadRf über 24x ausgestellt, OHNE dass vorher der RF durchlaufen wurde bzw. überhaupt eine VO ausgestellt wurde. Die ICD-10-Codes sind jeweils entweder in der Anlage 2 oder dem Anhang 1 der HM-Richtlinien gelistet.
Geht das tatsächlich so?
Die Ärzte meinen, §8a Absatz 8 ("Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf gemäß den Absätzen 2 und 3 können die dauerhaft notwendigen Heilmittel als Verordnungen außerhalb des Regelfalls verordnet werden, ohne dass zuvor der in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges definierte Regelfall durchlaufen werden muss.") würde dies erklären.
Ich wollte mich hier gerne nur einmal rückversichern, da ich bereits mit den KK telefoniert habe: Die Barmer meinte, das wäre okay so, die Siemens BKK sieht das nicht so..... Und bei einer evtl. Absetzung von 24xKGZNS HSB täte das doch etwas weh :wink:
Danke für eure Hilfe!
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Louisa78 schrieb:
Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir bei meinem Anliegen weiterhelfen...
Folgender Sachverhalt:
In der letzten Woche haben gleich 3 verschienede Arzt-Praxen VOadRf über 24x ausgestellt, OHNE dass vorher der RF durchlaufen wurde bzw. überhaupt eine VO ausgestellt wurde. Die ICD-10-Codes sind jeweils entweder in der Anlage 2 oder dem Anhang 1 der HM-Richtlinien gelistet.
Geht das tatsächlich so?
Die Ärzte meinen, §8a Absatz 8 ("Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf gemäß den Absätzen 2 und 3 können die dauerhaft notwendigen Heilmittel als Verordnungen außerhalb des Regelfalls verordnet werden, ohne dass zuvor der in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges definierte Regelfall durchlaufen werden muss.") würde dies erklären.
Ich wollte mich hier gerne nur einmal rückversichern, da ich bereits mit den KK telefoniert habe: Die Barmer meinte, das wäre okay so, die Siemens BKK sieht das nicht so..... Und bei einer evtl. Absetzung von 24xKGZNS HSB täte das doch etwas weh :wink:
Danke für eure Hilfe!
die Barmer hat mit Ihrer Aussage recht: bei ICD-Diagnosen mit langfristigen Heilmittelbedarf muss nicht der Regelfall durchlaufen werden. Es kann sofort eine VO a.d.R ausgestellt werden.
Siehe auch: Link
Interessant ist vor allen die dritte Seite.
LG A. Korn
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Körnchen schrieb:
Hallo, Louisa,
die Barmer hat mit Ihrer Aussage recht: bei ICD-Diagnosen mit langfristigen Heilmittelbedarf muss nicht der Regelfall durchlaufen werden. Es kann sofort eine VO a.d.R ausgestellt werden.
Siehe auch: Link
Interessant ist vor allen die dritte Seite.
LG A. Korn
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Louisa78 schrieb:
Super, ich danke euch!
ich bin es noch einmal... Jetzt wird es etwas knifflig: Auf der VO steht ein ICD-10 aus dem Anhang 1 zu Anlage 2 (also neu "besonderer Verordnungsbedarf").
Arzt meint, VOadRf wäre okay ohne den RF zu durchlaufen. Interforum (für die Siemens BKK) meint, das träfe nur bei Diagnosen aus der Anlage 2 zu (also "langfristiger HM-Bedarf")- hier müsse ganz klar der RF durchlaufen werden...
Auf dem Anschreiben aus dem link von Körnchen geht es nicht explizit hervor- in den HM-Richtlinien ist unter §8a Absatz 8 tatsächlich nur von langfristigem HM-Bedarf die Rede.
Was nun?
Dankeschön!
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Louisa78 schrieb:
Hallo,
ich bin es noch einmal... Jetzt wird es etwas knifflig: Auf der VO steht ein ICD-10 aus dem Anhang 1 zu Anlage 2 (also neu "besonderer Verordnungsbedarf").
Arzt meint, VOadRf wäre okay ohne den RF zu durchlaufen. Interforum (für die Siemens BKK) meint, das träfe nur bei Diagnosen aus der Anlage 2 zu (also "langfristiger HM-Bedarf")- hier müsse ganz klar der RF durchlaufen werden...
Auf dem Anschreiben aus dem link von Körnchen geht es nicht explizit hervor- in den HM-Richtlinien ist unter §8a Absatz 8 tatsächlich nur von langfristigem HM-Bedarf die Rede.
Was nun?
Dankeschön!
Bei den besonderen Verordnungsbedarfen muss der Regelfall durchlaufenwerden. Die BVB sind kein Bestandteil der HMR, sondern eine Regelung zw. KBV und Spitzenverband der GKV. Das hat keinen Einfluß auf die HMR.
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morpheus-06 schrieb:
§8 bezieht sich nur auf den langfristigen Heilmittelbedarf.
Bei den besonderen Verordnungsbedarfen muss der Regelfall durchlaufenwerden. Die BVB sind kein Bestandteil der HMR, sondern eine Regelung zw. KBV und Spitzenverband der GKV. Das hat keinen Einfluß auf die HMR.
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Louisa78 schrieb:
Super- danke für die Info!
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morpheus-06 schrieb:
In den HMR kannst du nachlesen, dass das stimmt. Seit Einführung des langfristigen Heilmittelbedarfs kann bei den gelisteten Diagnosen sofort adR begonnen werde. Nur als adR ist es auch extrabugedtär.
Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Ob laut Diagnoseliste oder mit individueller Genehmigung: Für Versicherte
mit langfristigem Heilmittelbedarf können benötigte Heilmittel als „Verordnungen
außerhalb des Regelfalls“ verordnet werden, ohne dass zuvor der
Regelfall durchlaufen werden muss. Das heißt, Ärzte sind hinsichtlich der
Angabe der Verordnungsmenge nicht an den Heilmittelkatalog gebunden.
Die Menge der Behandlungseinheiten muss in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz
so gewählt werden, dass alle zwölf Wochen eine ärztliche
Untersuchung gewährleistet ist.
Davon ausgenommen sind Verordnungen, für die noch keine abschließende
Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. In diesen Fällen ist der Regelfall
(mit Erst- und Folgeverordnung) regulär zu durchlaufen.
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steupel schrieb:
laut KBV für langfristigen Heilmittelbedarf
Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Ob laut Diagnoseliste oder mit individueller Genehmigung: Für Versicherte
mit langfristigem Heilmittelbedarf können benötigte Heilmittel als „Verordnungen
außerhalb des Regelfalls“ verordnet werden, ohne dass zuvor der
Regelfall durchlaufen werden muss. Das heißt, Ärzte sind hinsichtlich der
Angabe der Verordnungsmenge nicht an den Heilmittelkatalog gebunden.
Die Menge der Behandlungseinheiten muss in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz
so gewählt werden, dass alle zwölf Wochen eine ärztliche
Untersuchung gewährleistet ist.
Davon ausgenommen sind Verordnungen, für die noch keine abschließende
Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. In diesen Fällen ist der Regelfall
(mit Erst- und Folgeverordnung) regulär zu durchlaufen.
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