Du bist Physiotherapeut:in, liebst
Deine Arbeit und hast Lust auf eine
Neuorientierung oder bist bald mit
dem Staatsexamen fertig?
Dann bist Du hier genau richtig!
Zur Erweiterung des
Physiotherapeuten-Teams und suchen
wir für unsere Praxis in
Fellbach-Oeffingen ab sofort oder
später zwei bis drei
Physiotherapeutinnen oder
Physiotherapeuten in Voll- oder
Teilzeit.
Die Praxis bietet:
- einen schönen Arbeitsplatz
- großzügige und
lichtdurchflutete Behandlungsräume
- e...
Deine Arbeit und hast Lust auf eine
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wir teilen einen Fragebogen bezüglich RF und Grunderkrankungen an jeden Kassenpatient aus. An dessen Ende steht ein Absatz, dass bei einer Terminabsage < 24 Stunden die Behandlung in Rechnung gestellt wird.
Den ganzen Wisch unterschreiben die Patienten am Ende.
Nun eine Frage, ich hab mal irgendwo gelesen, dass man die Kasse zum Ausgleich heran ziehen kann, wenn ein Patient die Privatrechnung wegen kurzfristiger Absage nicht begleichen möchte/ nicht begleicht.
Termine vergeben wir auf durchschreibenden Zetteln, damit wir einen Nachweis haben.
Gibt es hier eine gesetzliche Grundlage? Kann mir jemand, falls die Kasse heran gezogen werden kann, einen Paragraphen nennen, auf den ich mich berufen kann? Ich habe keine Lust mehr auf das Rumgedaddel und die Diskussionen, ob bezahlt wird oder nicht.
Danke für eure Hilfe!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo an alle,
wir teilen einen Fragebogen bezüglich RF und Grunderkrankungen an jeden Kassenpatient aus. An dessen Ende steht ein Absatz, dass bei einer Terminabsage < 24 Stunden die Behandlung in Rechnung gestellt wird.
Den ganzen Wisch unterschreiben die Patienten am Ende.
Nun eine Frage, ich hab mal irgendwo gelesen, dass man die Kasse zum Ausgleich heran ziehen kann, wenn ein Patient die Privatrechnung wegen kurzfristiger Absage nicht begleichen möchte/ nicht begleicht.
Termine vergeben wir auf durchschreibenden Zetteln, damit wir einen Nachweis haben.
Gibt es hier eine gesetzliche Grundlage? Kann mir jemand, falls die Kasse heran gezogen werden kann, einen Paragraphen nennen, auf den ich mich berufen kann? Ich habe keine Lust mehr auf das Rumgedaddel und die Diskussionen, ob bezahlt wird oder nicht.
Danke für eure Hilfe!
nein, leider falsche Info. Rechnungen die durch Ausfälle entstehen musst du bei Pat. eintreiben, da die KK die tatsächlich stattgefundenen Therapien bezahlen.
Wir mahnen die Ausfallrechnung per Einwurfeinschreiben (stellen Bearbeitungsgebür in Rechnung) und leiten nach verstreichen der Frist das Mahnverfahren gegen den Pat.ein.
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Der Inhalt eines Einwurfeinschreibens kann bestritten werden (= kein Inverzugsetzung) und die 30-Tage-Frist aus dem BGB gilt hier nicht.
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Wonderwoman schrieb:
Ja, genau das kann auch nach hinten losgehen.
Der Inhalt eines Einwurfeinschreibens kann bestritten werden (= kein Inverzugsetzung) und die 30-Tage-Frist aus dem BGB gilt hier nicht.
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Freistein schrieb:
Hallo AT,
nein, leider falsche Info. Rechnungen die durch Ausfälle entstehen musst du bei Pat. eintreiben, da die KK die tatsächlich stattgefundenen Therapien bezahlen.
Wir mahnen die Ausfallrechnung per Einwurfeinschreiben (stellen Bearbeitungsgebür in Rechnung) und leiten nach verstreichen der Frist das Mahnverfahren gegen den Pat.ein.
@ Freistein hat also Recht, dass man hier bislang nur privat, den entstandenen Ausfall in Rechnung stellen kann.
Manchmal hilft es dem Patienten klar zu machen, dass er keine weitere Behandlungen erhält, bevor der Ausfall nicht bezahlt wurde, bevor man den Rechtsweg geht. Gruß S.
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Das ist die gesetzliche Grundlage um einen Terminausfall bei der Kasse geltend zu machen - Du müsstest es aber sicher einklagen von der Kasse, da diese sich bestimmt standhaft weigern wird.
Außerdem wird die Kasse auf den jeweils gültigen Rahmenvertrag verweisen, den Du ja unterschrieben hast. Dort sollte vereinbart sein, das die Kasse nur stattgefundene Termine honoriert.
Welches Recht höherwertiger ist kann ich Dir nicht sagen. Ich kann mir aber vorstellen das es nicht so einfach ist.
Zum Schluß muß ich Shakespeare noch zitieren:
Hinweis zum Rechtsdienstleistungsgesetz: Alle in diesem Beitrag evtl. enthaltenden Kommentare zu Rechtsfragen sind allgemeiner Natur. Sie stellen keine Rechtsberatung dar, die sich auf konkrete Einzelfälle bezieht.
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paracelsus65 schrieb:
Ein Heilmittel-Behandlungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse kommt dadurch zustande, dass dem Leistungserbringer nach Maßgabe der vertragsärztlichen Verordnung ein Angebot der Krankenkasse zu einer bestimmten Heilmittelabgabe unterbreitet wird und der Leistungserbringer das Vertragsangebot durch Entgegennahme der Verordnung zwecks Behandlungsbeginn annimmt (§§ 145 ff BGB). Da die Krankenkasse dabei in aller Regel nicht selbst mit dem Leistungserbringer in Kontakt tritt, muss sie bei Abgabe des Angebots durch einen Bevollmächtigten vertreten werden (§ 164 BGB). Dabei wird die Krankenkasse im Heilmittelbereich bei der Konkretisierung des Hilfsmittelanspruchs durch den Vertragsarzt vertreten, dessen vertragsärztliche Verordnung das Angebot verkörpert (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 2; BSGE 73, 271, 277 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), während der Versicherte als Überbringer der Verordnung als Bote fungiert, selbst aber Vertreter ist, soweit er den Leistungserbringer auswählt (§ 6 Abs. 1 Rahmenempfehlungen; ebenso BSGE 94, 213 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 für die Versorgung mit Arzneimitteln).
Das ist die gesetzliche Grundlage um einen Terminausfall bei der Kasse geltend zu machen - Du müsstest es aber sicher einklagen von der Kasse, da diese sich bestimmt standhaft weigern wird.
Außerdem wird die Kasse auf den jeweils gültigen Rahmenvertrag verweisen, den Du ja unterschrieben hast. Dort sollte vereinbart sein, das die Kasse nur stattgefundene Termine honoriert.
Welches Recht höherwertiger ist kann ich Dir nicht sagen. Ich kann mir aber vorstellen das es nicht so einfach ist.
Zum Schluß muß ich Shakespeare noch zitieren:
Hinweis zum Rechtsdienstleistungsgesetz: Alle in diesem Beitrag evtl. enthaltenden Kommentare zu Rechtsfragen sind allgemeiner Natur. Sie stellen keine Rechtsberatung dar, die sich auf konkrete Einzelfälle bezieht.
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Shakespeare schrieb:
Ein Nutzer hat hier einmal eine durchaus nachvollziehbare Argumentation beschrieben, dass hier tatsächlich die Kasse für Ausfälle in Verantwortung genommen werden könnte. Diese Auslegung entspricht aber nicht dem heutigen Stand der Rechtsprechung. Keiner hat sich bislang getraut das mal juristisch durchzufechten.
@ Freistein hat also Recht, dass man hier bislang nur privat, den entstandenen Ausfall in Rechnung stellen kann.
Manchmal hilft es dem Patienten klar zu machen, dass er keine weitere Behandlungen erhält, bevor der Ausfall nicht bezahlt wurde, bevor man den Rechtsweg geht. Gruß S.
wenn Du die Unterschrift auf dem Anmeldeschein hast, dann ist es schon mal gut. Ich habe bis auf ein einziges Mal die Ausfallgebühr von den Patienten bezahlt bekommen. Einmal bin ich wegen 2 x Ausfall vor Gericht gegangen und habe dort Recht bekommen. Die Patientin mußte den Ausfall sowie alle weiteren Gebühren bezahlen. Die Patientin ist natürlich nicht mehr in die Praxis gekommen zur Behandlung. Auf solche Patienten kann ich aber auch gerne verzichten!!!!!!!!!!!
Mit kollegialen Grüßen Achilles 2
P. S. Solche Patienten kommen bei mir auf die "schwarze Liste" und bekommen bei einer eventuellen neuen Anmeldung keine Termine mehr. Ladendiebe (z. B. im Baumarkt) bekommen außerdem ein Hausverbot und eine zu zahlende Aufwandspauschale von 100,-- Euro aufgebrummt. Wie könnte man den Ausfall bei uns denn kreativ bezeichen??? Zeitdiebstahl, Zeitzechprellerei?????????
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Achilles2 schrieb:
Hallo anonymer Teilnehmer,
wenn Du die Unterschrift auf dem Anmeldeschein hast, dann ist es schon mal gut. Ich habe bis auf ein einziges Mal die Ausfallgebühr von den Patienten bezahlt bekommen. Einmal bin ich wegen 2 x Ausfall vor Gericht gegangen und habe dort Recht bekommen. Die Patientin mußte den Ausfall sowie alle weiteren Gebühren bezahlen. Die Patientin ist natürlich nicht mehr in die Praxis gekommen zur Behandlung. Auf solche Patienten kann ich aber auch gerne verzichten!!!!!!!!!!!
Mit kollegialen Grüßen Achilles 2
P. S. Solche Patienten kommen bei mir auf die "schwarze Liste" und bekommen bei einer eventuellen neuen Anmeldung keine Termine mehr. Ladendiebe (z. B. im Baumarkt) bekommen außerdem ein Hausverbot und eine zu zahlende Aufwandspauschale von 100,-- Euro aufgebrummt. Wie könnte man den Ausfall bei uns denn kreativ bezeichen??? Zeitdiebstahl, Zeitzechprellerei?????????
wenn ein Patient die Ausfallgebühr bezahlt; wie muss ich das denn verbuchen bzw. ist schon klar als Einnahme, aber ist dieser Betrag dann als Netto Betrag zu sehen, oder unterliegt er der MwSt.?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Mit herzlichen Grüßen,
Karin398
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Wonderwoman schrieb:
Keine USt
ich muß Dir leider wiedersprechen bzw. Dir die Info mitteilen, die ich von einem "Verbandsrechtsanwalt" bekommen habe. Ausfallgebühr => es wurde keine Behandlung durchgeführt => 19 % MWST.
Bitte beachten "Kleinunternehmerregelung". Bis zu einem Betrag von insgesamt 17.500,-- Euro/Jahr = umsatzsteuerbefreit
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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Achilles2 schrieb:
Hallo wonderwomen,
ich muß Dir leider wiedersprechen bzw. Dir die Info mitteilen, die ich von einem "Verbandsrechtsanwalt" bekommen habe. Ausfallgebühr => es wurde keine Behandlung durchgeführt => 19 % MWST.
Bitte beachten "Kleinunternehmerregelung". Bis zu einem Betrag von insgesamt 17.500,-- Euro/Jahr = umsatzsteuerbefreit
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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morpheus-06 schrieb:
da liegt dein Verbandanwalt aber ganz schön daneben. Wie wäre es mit einer Auskunft vom STB? Für Ausfallgebühren auf Behandlungen auf ärztlicher Verordnungen wird keine MWSt. berechnet, da der geplante Umsatz aus der ärztlichen Verordnung umsatzsteuerbefreit war. Da es sich um Nebenleistungen (UStG) handelt, die wie die Hauptleistung zu besteuern sind = 0%.
Alles was ich gleich schreibe schließt nicht aus das du freiwillig für eine Umsatzbesteuerung optieren kannst (weil du einem doofen Patienten eine reinwürgen willst oder warum auch immer das für dich Sinn macht); ausgewiesene Umsatzsteuern sind an das Finanzamt abzuführen (es sei denn man ist vorsteuerabzugsberechtigt o.ä.) und birgt das Risiko das der Rechnungsempfänger erfolgreich die Erstattung einer möglicherweise zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer bewirkt welche du so schnell nicht vom Finanzamt zurück bekommst.
(1) Was unterliegt der Umsatzsteuerpflicht?
(2) Ist das auf Therapeuten und deren Ausfälle anwendbar?
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
[...]
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als [...] Physiotherapeut, [...] durchgeführt werden.
[...]
Die ursprünglich geplante Leistung war umsatzsteuerbefreit. Nun soll also eine ursprünglich umsatzsteuerbefreite Tätigkeit plötzlich, mangels Ausführung, eine Umsatzsteuerpflicht bewirken? naja, Logik und Jura haben nur bedingt miteinander zu tun ;)
Dazu hilft vielleicht ein Urteil des BFH von 1998 weiter, (1) Wird USt ohne Austausch von Leistungen fällig und (2) sind Schadenersatzzahlungen umsatzsteuerbar?
[...]
17 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens. Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495). Nach dem EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 (Jürgen Mohr, Slg. 1996, I-972, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 109, Umsatzsteuer-Rundschau 1996, 119) liegt ein Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen nur vor, wenn der Zahlende für seine Zahlung Gegenstände oder Dienstleistungen zur eigenen Verwendung erhält.
18 Sog. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind daher kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
[...]
-> BFH, 10.12.1998 - V R 58/97 - Beratervertrag; Weiterbeschäftigung; Umsatzsteuerfestsetzung; Abfindung; Abschlußzahlung; Verfah
Durch den Therapieausfall (Grundlage des finanziellen Schadens: Nicht-Zahlung der Therapeutenzeit durch Kostenträger) erhält der Patient eben keine Dienstleistung (Therapie) zur eigenen Verwendung. Der Arbeitgeber hat den planmäßig zur Verfügung gestellten Therapeuten dennoch zu bezahlen, es ist also ein zu ersetzender Schaden entstanden (bezahlte Therapeutenzeit, Raumheizung, sonstige "Erhaltungskosten" der notwendigen Infrastruktur). Nach Auffassung des BFH ist die Ausfallgebühr als Schadenersatzleistung nicht umsatzsteuerbar.
Ein findiger Patient könnte sich für €20 die Mühe machen die unberechtigt eingezogene Umsatzsteuer zurückzufordern und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten :)
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Papa Alpaka schrieb:
Ich möchte dir ebenfalls widersprechen, Achilles ;)
UStG -- §1 Steuerbare Umsätze
Bundesfinanzhof Urt. v. 10.12.1998, Az.: V R 58/97
Alles was ich gleich schreibe schließt nicht aus das du freiwillig für eine Umsatzbesteuerung optieren kannst (weil du einem doofen Patienten eine reinwürgen willst oder warum auch immer das für dich Sinn macht); ausgewiesene Umsatzsteuern sind an das Finanzamt abzuführen (es sei denn man ist vorsteuerabzugsberechtigt o.ä.) und birgt das Risiko das der Rechnungsempfänger erfolgreich die Erstattung einer möglicherweise zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer bewirkt welche du so schnell nicht vom Finanzamt zurück bekommst.
(1) Was unterliegt der Umsatzsteuerpflicht?
(2) Ist das auf Therapeuten und deren Ausfälle anwendbar?
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
[...]
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als [...] Physiotherapeut, [...] durchgeführt werden.
[...]
Die ursprünglich geplante Leistung war umsatzsteuerbefreit. Nun soll also eine ursprünglich umsatzsteuerbefreite Tätigkeit plötzlich, mangels Ausführung, eine Umsatzsteuerpflicht bewirken? naja, Logik und Jura haben nur bedingt miteinander zu tun ;)
Dazu hilft vielleicht ein Urteil des BFH von 1998 weiter, (1) Wird USt ohne Austausch von Leistungen fällig und (2) sind Schadenersatzzahlungen umsatzsteuerbar?
[...]
17 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens. Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495). Nach dem EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94 (Jürgen Mohr, Slg. 1996, I-972, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 109, Umsatzsteuer-Rundschau 1996, 119) liegt ein Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen nur vor, wenn der Zahlende für seine Zahlung Gegenstände oder Dienstleistungen zur eigenen Verwendung erhält.
18 Sog. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind daher kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
[...]
-> BFH, 10.12.1998 - V R 58/97 - Beratervertrag; Weiterbeschäftigung; Umsatzsteuerfestsetzung; Abfindung; Abschlußzahlung; Verfah
Durch den Therapieausfall (Grundlage des finanziellen Schadens: Nicht-Zahlung der Therapeutenzeit durch Kostenträger) erhält der Patient eben keine Dienstleistung (Therapie) zur eigenen Verwendung. Der Arbeitgeber hat den planmäßig zur Verfügung gestellten Therapeuten dennoch zu bezahlen, es ist also ein zu ersetzender Schaden entstanden (bezahlte Therapeutenzeit, Raumheizung, sonstige "Erhaltungskosten" der notwendigen Infrastruktur). Nach Auffassung des BFH ist die Ausfallgebühr als Schadenersatzleistung nicht umsatzsteuerbar.
Ein findiger Patient könnte sich für €20 die Mühe machen die unberechtigt eingezogene Umsatzsteuer zurückzufordern und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten :)
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Wonderwoman schrieb:
Jaja,,, der ist nicht ohne Grund beim Verband :smile:
jeder Patient kriegt bei der Terminvereinbarung sowie auf dem Terminzettel stehend als auch auf dem Tresen liegend und weiterhin in jedem Behandlungszimmer hängend folgende Abhandlung zu lesen:
"Verehrter Patient,
der Gesetzgeber gestattet es, bei einem Fernbleiben des Patienten zu einem vereinbarten Behandlungstermin dem Patienten die für diesen Termin vorgesehene Verordnungseistung in Rechnung zu stellen, gleichgültig, ob eine vorherige Terminabsage erfolgte oder nicht.
In allen Fällen unentschuldigten Fernbleibens wird eine Rechnungsstellung an den Patienten erfolgen.
Auch bei wiederholten Terminabsagen behalten wir uns eine Rechnungstellung vor, wenn die entsprechende Terminlücke nicht durch Aufnahme eines anderen Patienten geschlossen werden konnte " !
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dhammann1 schrieb:
Moin,
jeder Patient kriegt bei der Terminvereinbarung sowie auf dem Terminzettel stehend als auch auf dem Tresen liegend und weiterhin in jedem Behandlungszimmer hängend folgende Abhandlung zu lesen:
"Verehrter Patient,
der Gesetzgeber gestattet es, bei einem Fernbleiben des Patienten zu einem vereinbarten Behandlungstermin dem Patienten die für diesen Termin vorgesehene Verordnungseistung in Rechnung zu stellen, gleichgültig, ob eine vorherige Terminabsage erfolgte oder nicht.
In allen Fällen unentschuldigten Fernbleibens wird eine Rechnungsstellung an den Patienten erfolgen.
Auch bei wiederholten Terminabsagen behalten wir uns eine Rechnungstellung vor, wenn die entsprechende Terminlücke nicht durch Aufnahme eines anderen Patienten geschlossen werden konnte " !
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karin398 schrieb:
Hallo zusammen,
wenn ein Patient die Ausfallgebühr bezahlt; wie muss ich das denn verbuchen bzw. ist schon klar als Einnahme, aber ist dieser Betrag dann als Netto Betrag zu sehen, oder unterliegt er der MwSt.?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Mit herzlichen Grüßen,
Karin398
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