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Problem beschreiben
Maveric schrieb:
Hallo Kollegen. Ich habe ein Problem mit einer Krankenkasse. Der Arzt hat 24 x KG 1-2 pro Woche verschrieben. Durch Krankheit und Urlaub des Patienten konnten die Anwendungen natürlich nicht in 12 Wochen beendet sein. Die Kasse hat sofort 6 Anwendungen gestrichen mit der Begründung das die 12 Wochen überschritten wurden. Habe schon viel nachgelesen und keine rechtliche Grundlage gefunden die das Verhalten der Kasse berechtigt. Wenn ein Arzt jetzt 24xKG verschreibt 1x die Woche dann kann ich doch gar keine 12 Wochen schaffen es wird doch eindeutig mehr. Die Frage ist jetzt : Wer hat Recht. Oder war da wiedermal ein junger dynamischer Mitarbeiter am Werk der sich profilieren will? Meines Erachtens gibt es kein Gesetz das uns vorgibt wann ein Rezept beendet werden muß. :point_up: :unamused: :confused:
Hintergrund: der Arzt soll sich einmal im Quartal vor Verschreiben einer neuen Verordnung vom Zustand des Patienten überzeugen, die Verordnungsmenge und Behandlungsintervall sind so zu bestimmen. HMR § 8 VaR
Ich würde mit schriftlicher Bestätigung des Arztes neu einreichen und ansonsten drauf achten, das die 12 Wochenfrist nicht überschritten wird
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Problem beschreiben
ali schrieb:
tja, ein nicht mehr ganz so neues Spielchen einiger Kassen....
Hintergrund: der Arzt soll sich einmal im Quartal vor Verschreiben einer neuen Verordnung vom Zustand des Patienten überzeugen, die Verordnungsmenge und Behandlungsintervall sind so zu bestimmen. HMR § 8 VaR
Ich würde mit schriftlicher Bestätigung des Arztes neu einreichen und ansonsten drauf achten, das die 12 Wochenfrist nicht überschritten wird
Die Behandlung kann durch die Regelungen in den HMR und den meisten RV auch länger wie die 12 Wochen dauern.
Die Vo. muss nach HMR und HMK richtig ausgestellt sein, max. für 12 Wochen. 24x KG 1x pro Woche wäre ungültig, 24x KG 2x pro Woche wäre gültig, da die Vo. theoretisch innerhalb dieser 12 Wochen beendet sein könnte.
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wo kann man denn eben diese Frist von 12 Wochen genau nachlesen? Das Ärzte das so handhaben müssen habe ich schon gehört, aber wo ist für mich die verbindliche Quelle, dass ich die Überwachung der Frist überwachen muss? Hättest du eine genauere Info darüber?
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Hallo morpheus-06,
wo kann man denn eben diese Frist von 12 Wochen genau nachlesen? Das Ärzte das so handhaben müssen habe ich schon gehört, aber wo ist für mich die verbindliche Quelle, dass ich die Überwachung der Frist überwachen muss? Hättest du eine genauere Info darüber?
MfG :blush:
B. Grundsätze der Heilmittelverordnung
§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
D.h. die Vo. adR kann für max. 12 Wochen ausgestellt sein.
12x KG 1x pro Woche OK
24x KG 2x pro Woche OK
36x KG 2x pro Woche ABSETZUNG da die Überprüfung der Vo. nach HeilM-RL, HMK und RV für uns bindend ist.
Durch die Regelungen der HeilM-RL und RV mit Unterbrechungsfristen kann die Behandlungsdauer auch über 12 Wo. hinausgehen. Die Vo. muss nur korrekt und vollständig vom Arzt ausgestellt sein.
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morpheus-06 schrieb:
HeilM-RL
B. Grundsätze der Heilmittelverordnung
§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden. Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
D.h. die Vo. adR kann für max. 12 Wochen ausgestellt sein.
12x KG 1x pro Woche OK
24x KG 2x pro Woche OK
36x KG 2x pro Woche ABSETZUNG da die Überprüfung der Vo. nach HeilM-RL, HMK und RV für uns bindend ist.
Durch die Regelungen der HeilM-RL und RV mit Unterbrechungsfristen kann die Behandlungsdauer auch über 12 Wo. hinausgehen. Die Vo. muss nur korrekt und vollständig vom Arzt ausgestellt sein.
Ist eine ärztliche Untersuchung aber nicht nur dann gewährleistet, wenn eine VO nach 12 Wochen abgebrochen und abgerechnet wird, auch wenn nicht alle Einheiten in diesem Zeitraum absolviert werden konnten?
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Hase C schrieb:
Ich folge Deiner Argumentation, Morpheus.
Ist eine ärztliche Untersuchung aber nicht nur dann gewährleistet, wenn eine VO nach 12 Wochen abgebrochen und abgerechnet wird, auch wenn nicht alle Einheiten in diesem Zeitraum absolviert werden konnten?
Dazu gibt es Infos von den Kassenverbänden.
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morpheus-06 schrieb:
Nein, das müsste dann so ausdrücklich in den HMR geregelt sein.
Dazu gibt es Infos von den Kassenverbänden.
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Hase C schrieb:
"Neuer" FAQ-Katalog oder welche Infos meinst Du? Andere Infos habe ich nicht..Du vielleicht nen Link? :wink:
Ich hab die Kassenverbände direkt angefragt.
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morpheus-06 schrieb:
kann sein, dass das in einem der FAQ drin steht.
Ich hab die Kassenverbände direkt angefragt.
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Besten Dank.
MfG :blush:
MfG :blush:
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Ingo Friedrich schrieb:
Danke für die Info. In meinem Rahmenvertrag der AOK finde ich bezüglich dieser Thematik gar nichts. Scheint wie immer nicht wirklich deutlich und überall einheitlich zu sein?
MfG :blush:
Die HMR stehen über den RV, die RV können ergänzende Regelungen enthalten.
[bearbeitet am 17.02.14 15:24]
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morpheus-06 schrieb:
die HMR regeln das, nicht die RV. Die HMR gelten bundesweit einheitlich.
Die HMR stehen über den RV, die RV können ergänzende Regelungen enthalten.
[bearbeitet am 17.02.14 15:24]
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morpheus-06 schrieb:
Widerspruch, ggf. Klage
Die Behandlung kann durch die Regelungen in den HMR und den meisten RV auch länger wie die 12 Wochen dauern.
Die Vo. muss nach HMR und HMK richtig ausgestellt sein, max. für 12 Wochen. 24x KG 1x pro Woche wäre ungültig, 24x KG 2x pro Woche wäre gültig, da die Vo. theoretisch innerhalb dieser 12 Wochen beendet sein könnte.
MfG
JürgenK :unamused:
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Wenn der Pat. aus Krankheits- oder Urlaubsgründen nur 1x pro Woche kommen konnte, machen wir ein "K" oder "F" in den entsprechenden Zeitraum, obwohl das laut Rahmenvertrag nicht nötig wäre, da ja die vereinbarte Unterbrechungsfrist nicht überschritten wurde.
gruß jytte
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Jytte schrieb:
Wir haben auch solche VO´s und gehen so vor:
Wenn der Pat. aus Krankheits- oder Urlaubsgründen nur 1x pro Woche kommen konnte, machen wir ein "K" oder "F" in den entsprechenden Zeitraum, obwohl das laut Rahmenvertrag nicht nötig wäre, da ja die vereinbarte Unterbrechungsfrist nicht überschritten wurde.
gruß jytte
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JürgenK schrieb:
..wie morpheus schon geschrieben hat; aber hier ist eine VO 1 bis 2x und somit ist das für die KK schon nicht möglich und setzt ab.
MfG
JürgenK :unamused:
Gruß Bert
PS auch lange genug in Vorkasse gegangen :frowning:
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> \"Theorg\" warnt nach zwölf Wochen und schwuppdiewupp geht die
> VO zur Abrechnung.
>
> Gruß Bert
>
> PS auch lange genug in Vorkasse gegangen :frowning:
>
Ein Fehler in Theorg, wenn die Vo. korrekt ausgestellt war. Hab ich schon öfters bemängelt.
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morpheus-06 schrieb:
Bert schrieb:
> \"Theorg\" warnt nach zwölf Wochen und schwuppdiewupp geht die
> VO zur Abrechnung.
>
> Gruß Bert
>
> PS auch lange genug in Vorkasse gegangen :frowning:
>
Ein Fehler in Theorg, wenn die Vo. korrekt ausgestellt war. Hab ich schon öfters bemängelt.
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SGBV schrieb:
Nicht jeder hat Lust (Zeit/Geld), sein sauer Verdientes im Widerspruchsverfahren holen zu müssen. Der Therapeut kann sich immerhin aussuchen, ob er abbricht oder nicht. Tut er es, entscheidet er für den Patienten mit. Der wird dann über die pauschale Zuzahlung immer schön zur Kasse gebeten, sofern er nicht befreit ist, wenn es zu unnötigen Therapieabbrüchen kommt. Die Kasse freut's bestimmt.
Oh glücklich aus diesem Meer des Irrtums aufzutauchen :sunglasses: :sunglasses: :clap:
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Maveric schrieb:
Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe sieht es doch so aus das die Krankenkasse überhaupt keine Handhabe hat die Kosten abzusetzten. Bedeutet auf der anderen Seite dauernd Widerspruch einlegen und sich wieder mit dem überflüssigen Kram rumärgern. Langsam glaube ich man muß unsere Berufsbezeichnung ändern. Von HEILMITTELERBRINGER auf HEILMITTELKONTROLLEURE. Aber trotzdem vielen Dank für Eure Infos. :scream: :clap: :scream: :scream:
Oh glücklich aus diesem Meer des Irrtums aufzutauchen :sunglasses: :sunglasses: :clap:
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morpheus-06 schrieb:
ich gehe lieber ins Widerspruchsverfahren wie klein beizugeben!!!!!!!!
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Maveric schrieb:
Ich werde das auch durchziehen.Ich habe langsam keine Lust mehr mich von den Krankenkassen in solch einer penetranten Art drangsalieren zu lassen. manchmal hat man das Gefühl "Die" haben nichts besseres zu tun als uns zu ärgern :clap: :scream: :scream: :rage:
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Bert schrieb:
"Theorg" warnt nach zwölf Wochen und schwuppdiewupp geht die VO zur Abrechnung.
Gruß Bert
PS auch lange genug in Vorkasse gegangen :frowning:
Diese Dienstleistung kann, auf dem kurzen Dienstweg (weniger Bürokratie-Wasserkopf, wie gesetzlich vorgesehen), natürlich anderen GKVen angeboten werden :)
---edit--- sorry, da war der Kopf schneller als die Finger tippen konnten.
[bearbeitet am 18.02.14 21:53]
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kannst Du da mal konkreter werden.....welche bkkn geben ab und wie konkret sind die Leistungsvorgaben ?!
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ali schrieb:
Hey Papa,
kannst Du da mal konkreter werden.....welche bkkn geben ab und wie konkret sind die Leistungsvorgaben ?!
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Papa Alpaka schrieb:
Ist tatsächlich so, die Angestellten insolventer BKKen werden auf andere BKKen verteilt und müssen ihr Gehalt wenigstens dadurch erwirtschaften, das sie in gleicher Höhe Vergütungsansprüche der Leistungserbringer abwehren.
Diese Dienstleistung kann, auf dem kurzen Dienstweg (weniger Bürokratie-Wasserkopf, wie gesetzlich vorgesehen), natürlich anderen GKVen angeboten werden :)
---edit--- sorry, da war der Kopf schneller als die Finger tippen konnten.
[bearbeitet am 18.02.14 21:53]
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