Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den neuen Regelungen für den Heilmittelbereich vom 8.1.21 steht auf Seite 4 im letzten Satz , dass die „vertraglich vereinbarten Korrekturzeitpunkte“ eingehalten werden müssen .Ich hab in den HM-Richtlinien nichts gefunden und in Anlage drei steht nur wie aber nicht wann.
Ich gehe davon aus, dass die Verordnung vor der Abrechnung korrigiert sein muss, oder gibt es da andere Vorschriften ?
Zumal ja das Datum der Änderung für manche Korrekturen angegeben werden muss.
LG !
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lamaca schrieb:
Hallo !
In den neuen Regelungen für den Heilmittelbereich vom 8.1.21 steht auf Seite 4 im letzten Satz , dass die „vertraglich vereinbarten Korrekturzeitpunkte“ eingehalten werden müssen .Ich hab in den HM-Richtlinien nichts gefunden und in Anlage drei steht nur wie aber nicht wann.
Ich gehe davon aus, dass die Verordnung vor der Abrechnung korrigiert sein muss, oder gibt es da andere Vorschriften ?
Zumal ja das Datum der Änderung für manche Korrekturen angegeben werden muss.
LG !
In Ermangelung des an die neuen Heilmittel-Richtlinien angepassten Rahmenvertrags fehlen hier neue Regelungen, so dass die alten Regeln, die bislang gegolten haben, weiter Bestand haben.
Eine einzige Schwierigkeit sehe ich bei der Korrektur eines dringlichen Behandlungsbedarfs, da hier in der Heilmittel-Richtlinie (§ 15) definiert wird, dass eine Verordnung ihre Gültigkeit verliert, wenn sie nicht innerhalb von 28 bzw. 14 Tagen (dringlicher Behandlungsbedarf) begonnen wird. Deshalb sollte ein Wegfall des dringlichen Behandlungsbedarf nicht mehr nach 14 Tagen änderbar sein, da die Verordnung ja nicht mehr gilt - also auch nicht mehr geändert werden darf.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Hie Heilmittel-Richtlinien sind kein Vertrag, sondern eine Richtlinie. Deshalb gilt die Bezugnahme auf den Vertrag hier auf den Rahmenvertrag zwischen den Heilmittelverbänden und den Kostenträgern.
In Ermangelung des an die neuen Heilmittel-Richtlinien angepassten Rahmenvertrags fehlen hier neue Regelungen, so dass die alten Regeln, die bislang gegolten haben, weiter Bestand haben.
Eine einzige Schwierigkeit sehe ich bei der Korrektur eines dringlichen Behandlungsbedarfs, da hier in der Heilmittel-Richtlinie (§ 15) definiert wird, dass eine Verordnung ihre Gültigkeit verliert, wenn sie nicht innerhalb von 28 bzw. 14 Tagen (dringlicher Behandlungsbedarf) begonnen wird. Deshalb sollte ein Wegfall des dringlichen Behandlungsbedarf nicht mehr nach 14 Tagen änderbar sein, da die Verordnung ja nicht mehr gilt - also auch nicht mehr geändert werden darf.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Tempelritter schrieb:
Das alles regeln die RV, zur Zeit muss das Rezept bis zur Abrechnung i. O. sein.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lamaca schrieb:
Danke für die Antworten !
Mein Profilbild bearbeiten