Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
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HHM schrieb:
Hallo,wer hat schon mal eine Verordnung: 10 KG ZNS nach PNF bekommen? Die Kasse hat diese Verordnung nach PNF abgerechnet, da ich aber keine Kassenzulassung für PNF habe bekam ich kein Geld. Meiner meinung nach gibt es diese Abrechnungsposition nur bei der Technikerkrankenkasse. Was sagt ihr dazu? LG Heide
Grüße Jens
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Jensg schrieb:
KG ZNS muß entweder spezifiziert (Bobath oder PNF oder Voita) sein dann benötigst du die entsprechende Zulassung oder Arzt schreibt(was ich besser finde) "KG-ZNS(Bobath, PNF, Voijta)" auf dannbist du auf der sicheren Seite
Grüße Jens
>>Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation).<<
Somit kann die KK nicht PNF abrechnen, sondern immer nur KG-ZNS !
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Die angegebene VO ist für mich eindeutig. Sie kann nur durchgeführt und abgerechnet werden, wenn das entsprechende Zertifikat vorliegt. Hier setzt die KK meiner Ansicht nach zu Recht ab.
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Hase C schrieb:
Der HMK versteht unter KG-ZNS alle dazu zugelassenen Therapieformen, also Bobath, Vojta, PNF. Diese Therapiemethoden findest Du fein säuberlich getrennt als einzelne Positionen aufgeführt in den Leistungsbeschreibungen der RV. Somit existiert meines Wissens für alle KKen diese verschiedenen Positionen. Sie unterscheiden sich allerdings nicht im Preis (zumindest nicht in westfalen-Lippe).
Die angegebene VO ist für mich eindeutig. Sie kann nur durchgeführt und abgerechnet werden, wenn das entsprechende Zertifikat vorliegt. Hier setzt die KK meiner Ansicht nach zu Recht ab.
Somit wird das Heilmittel KG-ZNS (mit den ja auch von mir genannten Methoden) unter einer! Abrechnungsnummer abgerechnet.
Aber ich stimme Dir zu, daß die angeführte VO klar vorgibt, was mit welcher "Technik"/"Methode" durchgeführt werden soll.
Ich bin mir nur nicht sicher, ob dies einer gültigen Verordnungspraxis entspricht, oder willkürlich und nach Gusto verordnet wird.
Somit ist die Frage der berechtigten/unberechtigten Absetzung verständlich und hier noch nicht beantwortet.
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Physio2018 schrieb:
Genau, aber die Abrechnungsposition lautet KG-ZNS nach Vollendung d. 18. Lj. und nicht KG-ZNS Bobath, KG-ZNS Vojta, KG-ZNS PNF.
Somit wird das Heilmittel KG-ZNS (mit den ja auch von mir genannten Methoden) unter einer! Abrechnungsnummer abgerechnet.
Aber ich stimme Dir zu, daß die angeführte VO klar vorgibt, was mit welcher "Technik"/"Methode" durchgeführt werden soll.
Ich bin mir nur nicht sicher, ob dies einer gültigen Verordnungspraxis entspricht, oder willkürlich und nach Gusto verordnet wird.
Somit ist die Frage der berechtigten/unberechtigten Absetzung verständlich und hier noch nicht beantwortet.
Die RV / Leistungsbeschreibungen sehen eine Spezifizierung, der HMK sagt pauschal KG-ZNS.
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morpheus-06 schrieb:
eine Pos. Nr. KG-ZNS gibt es m. W. nicht, sondern nur X0710 Bobath, X0711 Vojta, X0712 PNF (RV VdEK und Primärkassen BW).
Die RV / Leistungsbeschreibungen sehen eine Spezifizierung, der HMK sagt pauschal KG-ZNS.
Dann nehme ich meine Aussage als nicht richtig/nicht aktuell zurück !
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Physio2018 schrieb:
Dann bin ich vermutlich nicht mehr auf dem Laufenden....KG auf neurophysiologischer Grundlage (PNF,Vojta,Bobath) wurde bei uns pauschal als KG-Neuro abgerechnet, bzw. KG-ZNS Erwachsene ebenso. Alle durchgeführt von PNF-Therapeuten.
Dann nehme ich meine Aussage als nicht richtig/nicht aktuell zurück !
wie lange her? Welcher RV?
Das wurde glaube ich 2004 oder gar früher bundesweit geändert, siehe mein Beitrag.
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morpheus-06 schrieb:
"KG auf neurophysiologischer Grundlage (PNF,Vojta,Bobath)"
wie lange her? Welcher RV?
Das wurde glaube ich 2004 oder gar früher bundesweit geändert, siehe mein Beitrag.
aus der offiziellen Preisliste nach § 125SGB V - VdeK gültig für VO nach dem 31.03.2012
Pos.NR. 20501 Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung
Regelbehandlungszeit: Richtwert 15 bis 25 Minuten. Preis 14,70
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hallo Physio,
aus der offiziellen Preisliste nach § 125SGB V - VdeK gültig für VO nach dem 31.03.2012
Pos.NR. 20501 Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung
Regelbehandlungszeit: Richtwert 15 bis 25 Minuten. Preis 14,70
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Physio2018 schrieb:
Laut HMK gibt es keine Spezifizierung von KG-ZNS !
>>Spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation).<<
Somit kann die KK nicht PNF abrechnen, sondern immer nur KG-ZNS !
X0712 PNF Definition (VdEK):
Krankengymnastische Behandlungsverfahren nach PNF unter Ausnutzung der natürlich vorhandenen Bahnungs- und Hemmungsmechanismen des Nervensystems.
Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in dem betreffenden Bereich PNF von mind. 120 Std. mit Abschlussprüfung absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt.
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.
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morpheus-06 schrieb:
KG nach PNF = X0712 PNF
X0712 PNF Definition (VdEK):
Krankengymnastische Behandlungsverfahren nach PNF unter Ausnutzung der natürlich vorhandenen Bahnungs- und Hemmungsmechanismen des Nervensystems.
Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in dem betreffenden Bereich PNF von mind. 120 Std. mit Abschlussprüfung absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt.
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.
Du hast kein PNF-Zertifikat also hättest du diese Verordnung gar nicht erst annehmen dürfen und somit hat die KK recht -> Absetzung.
Aber: Auch mit einem Bobath-/ oder Vojtazertifikat kannst du diese >KG-ZNS nach PNF< -Verordnung nicht annehmen.
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Die Anderen haben es eigentlich schon formuliert, hier nur noch eine Kurzform:
Du hast kein PNF-Zertifikat also hättest du diese Verordnung gar nicht erst annehmen dürfen und somit hat die KK recht -> Absetzung.
Aber: Auch mit einem Bobath-/ oder Vojtazertifikat kannst du diese >KG-ZNS nach PNF< -Verordnung nicht annehmen.
Grüße...Gerry
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