für unsere Physiotherapie - Praxis
suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
h. Auch Berufsanfänger*innen sind
willkommen.
Wir bieten:
- selbständiges Arbeiten in einer
gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
Arbeitsklima
- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
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ich habe eine Patientin, die jetzt nach 1 1/2 Jahren nach Ereignis einer Hirnblutung und appalisch im Bett liegen muss, und nun keine Verordnungen mehr erhält.
Ich habe nachgesehen, dass diese nur bis 1 Jahr nach Ereignis ausgestellt werden dürfen...
Wie geht ihr da vor?? Ich brauche dringend eure Hilfe...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallihallo,
ich habe eine Patientin, die jetzt nach 1 1/2 Jahren nach Ereignis einer Hirnblutung und appalisch im Bett liegen muss, und nun keine Verordnungen mehr erhält.
Ich habe nachgesehen, dass diese nur bis 1 Jahr nach Ereignis ausgestellt werden dürfen...
Wie geht ihr da vor?? Ich brauche dringend eure Hilfe...
Nach HMR und HMK kann der Arzt weiter mit Vo adR verordnen und auch einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf stellen (Merkblatt des G-BA).
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Der Arzt und auch die Krankenkasse sagen nein :angry:
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morpheus-06 schrieb:
Begründung?
Das kann aber nicht sein!!!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ganz einfach...ist nicht zulässig!
Das kann aber nicht sein!!!
In den HMR und HMK nicht!
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morpheus-06 schrieb:
aber wo steht`s?
In den HMR und HMK nicht!
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morpheus-06 schrieb:
Wo steht das?
Nach HMR und HMK kann der Arzt weiter mit Vo adR verordnen und auch einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf stellen (Merkblatt des G-BA).
Folgen oder Spätfolgen , die 1 Jahr oder länger nach Akutereignissen bestehen ZN1 / ZN2.
Dort steht "oder länger", wie kann der G-BA das gemeint haben, wenn länger als ein Jahr nicht verordnet werden darf???
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für eure schnelle Hilfe!!!
Ich vermute das die hoffen, die Patienten schlucken das und legen keinen Widerspruch ein...scheint häufig zu funktionieren.
Hab einige Patienten die sich scheuen sich mit "der Kasse anzulegen"...dabei gehts doch eigentlich darum, dass sie die Hilfe kriegen die ihnen zusteht...*sftz*
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kriegerhexe schrieb:
Die Kassen lehnen aus meiner Erfahrung immer erstmal generell alles ab - auch bei den Langfristverordnungen.
Ich vermute das die hoffen, die Patienten schlucken das und legen keinen Widerspruch ein...scheint häufig zu funktionieren.
Hab einige Patienten die sich scheuen sich mit "der Kasse anzulegen"...dabei gehts doch eigentlich darum, dass sie die Hilfe kriegen die ihnen zusteht...*sftz*
Den Kassen ist es doch prinzipiell egal, ob sie die Verordnungen so zahlen oder aufgrund einer langfristigen Genehmigung.
Langfristige Genehmigung heißt bei den Kassen, die auf die Genehmigung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls verzichtet haben, nur, dass die Verordnungen außerhalb des Regelfalls dann nicht mehr ins Budget des Arztes fallen.
Die langfristige Genehmigung ist keine gesonderte Verordnung!!!
Es profitieren hauptsächlich die Ärzte davon, weder die Krankenkassen bei Ablehnung noch der Patient bei Ausstellung der Genehmigung (muss sich ja regulär weiterhin die Vo adR ausstellen lassen).
::::::::::::::
Die Formulierung "längstens ein Jahr nach Akutereignis" ist meiner Ansich t nach so zu interpretieren, dass das Budget dann ein Jahr nach dem Schlaganfall - um ein Bsp. zu nennen - nicht mehr ins Budget des Arztes fällt. Nach dem Jahr darf er weiter verordnen, aber er muss damit rechnen, dass sein Budget damit belastet wird.
Soweit ein Fall für eine langfristige Genehmigung vorliegt, kann diese sicherlich ausgestellt und das Budget wird damit wieder außen vorgelassen.
Das Budget ist zum haushalten da! Im Moment geht es nur noch darum, was das Budget des Arztes belastet und was nicht.
Durch die Praxisbesonderheiten und die Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf wird das Budget schon gut entlastet.
Man darf ja auch nicht vergessen, dass - folgt man den tragenden Gründen des GBA - nur dann eine langfr. Genehmigung ausgestellt werden soll, wenn zu erwarten ist, dass der Zustand des Patienten mind. ein Jahr gleich bleiben wird (also auch keine Besserung zu erwarten ist??).
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daniela506 schrieb:
Erstens lehnen die Kassen nicht erst einmal alles ab. Man muss doch nicht immer gleich so "anti" sein und die ganzen Vorurteile schüren.
Den Kassen ist es doch prinzipiell egal, ob sie die Verordnungen so zahlen oder aufgrund einer langfristigen Genehmigung.
Langfristige Genehmigung heißt bei den Kassen, die auf die Genehmigung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls verzichtet haben, nur, dass die Verordnungen außerhalb des Regelfalls dann nicht mehr ins Budget des Arztes fallen.
Die langfristige Genehmigung ist keine gesonderte Verordnung!!!
Es profitieren hauptsächlich die Ärzte davon, weder die Krankenkassen bei Ablehnung noch der Patient bei Ausstellung der Genehmigung (muss sich ja regulär weiterhin die Vo adR ausstellen lassen).
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Die Formulierung "längstens ein Jahr nach Akutereignis" ist meiner Ansich t nach so zu interpretieren, dass das Budget dann ein Jahr nach dem Schlaganfall - um ein Bsp. zu nennen - nicht mehr ins Budget des Arztes fällt. Nach dem Jahr darf er weiter verordnen, aber er muss damit rechnen, dass sein Budget damit belastet wird.
Soweit ein Fall für eine langfristige Genehmigung vorliegt, kann diese sicherlich ausgestellt und das Budget wird damit wieder außen vorgelassen.
Das Budget ist zum haushalten da! Im Moment geht es nur noch darum, was das Budget des Arztes belastet und was nicht.
Durch die Praxisbesonderheiten und die Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf wird das Budget schon gut entlastet.
Man darf ja auch nicht vergessen, dass - folgt man den tragenden Gründen des GBA - nur dann eine langfr. Genehmigung ausgestellt werden soll, wenn zu erwarten ist, dass der Zustand des Patienten mind. ein Jahr gleich bleiben wird (also auch keine Besserung zu erwarten ist??).
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SGBV schrieb:
siehe Anlage (Vereinbarung über Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V – Anlage 2: Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V) zum Merkblatt des G-BA ICD-10 unter T90.5
Folgen oder Spätfolgen , die 1 Jahr oder länger nach Akutereignissen bestehen ZN1 / ZN2.
Dort steht "oder länger", wie kann der G-BA das gemeint haben, wenn länger als ein Jahr nicht verordnet werden darf???
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