Physiotherapeut (w/m/d) in VZ, TZ
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
herzlich willkommen.
Unser interdisziplinäres
Therapiezentrum befindet sich
westlich von Köln in
Bergheim-Oberaußem.
Dich erwartet:
- Ein kreatives und motoviertes
Team
- Eine gut ausgestattete Praxis mit
großem KGG-Raum
- Behandlungen im 30-Minuten-Takt
- Flexible Arbeitszeiteinteilung
- Eine ganztägig besetzte
Rezeption
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen & Teambesp...
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die Frage hae ich eben schon in einem vermutlich falschen Forum gestellt, deswegen hier nochmal:
weiß jemand Bescheid, wie das mit den KG ZNS Verodnungen ist. Ich habe ein Kind mit angeborener Schädigung, also erworben vor Hirnreife, wie es so schön in der Definition für KG ZNS Kind heißt. Bis dahin ist ja alles klar. Jetzt wird dieses Kind demnächst 18 und damit eben kein Kind mehr. Kann /Muss der Arzt trotzdem KG ZNS Kind verordnen, weil der Schaden ja vorher entstanden ist, oder gilt für die Erwachsenen Patienten dann ab sofort die Verordnung für die Erwachsenen, in der ja die Schädigung eigentlich erst im Erwachsenenalter aufgetreten sein soll.
Ich würde mich sehr über ein kompetente Antworten freuen von Leuten, die es wirklich wissen oder den Fall selber schon hatten....
Vielen Dank schon Mal, falls sich jemand die Mühe macht
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gitta 2 schrieb:
Hallo Leute,
die Frage hae ich eben schon in einem vermutlich falschen Forum gestellt, deswegen hier nochmal:
weiß jemand Bescheid, wie das mit den KG ZNS Verodnungen ist. Ich habe ein Kind mit angeborener Schädigung, also erworben vor Hirnreife, wie es so schön in der Definition für KG ZNS Kind heißt. Bis dahin ist ja alles klar. Jetzt wird dieses Kind demnächst 18 und damit eben kein Kind mehr. Kann /Muss der Arzt trotzdem KG ZNS Kind verordnen, weil der Schaden ja vorher entstanden ist, oder gilt für die Erwachsenen Patienten dann ab sofort die Verordnung für die Erwachsenen, in der ja die Schädigung eigentlich erst im Erwachsenenalter aufgetreten sein soll.
Ich würde mich sehr über ein kompetente Antworten freuen von Leuten, die es wirklich wissen oder den Fall selber schon hatten....
Vielen Dank schon Mal, falls sich jemand die Mühe macht
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ich hätte da eine ergänzende Zusatzfrage und bräuchte etwas Hilfe von Dir oder dem Schwarm.
Was kann man in folgendem Fall abrechnen:
Pat. erhält Verordnung über 10* KG-ZNS-Kinder-Bobath. Er wird während der laufenden Behandlung 18. Jahre alt.
Wie rechnest Du hier ab? Und wie wird die Zuzahlung berechnet? 3 Termine liegen vor dem 18. Geburtstag, 7 Termine nach dem 18. Geburtstag.
Und bitte: Bei Antwort wenn möglich die Grundlagen/Quellen mit angeben, die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, ich habe da mehrere Meinungen/Diskussionen gehört/gehabt.
Vielen Dank im Voraus und Grüße.
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Hallo @Lars van Ravenzwaaij
ich hätte da eine ergänzende Zusatzfrage und bräuchte etwas Hilfe von Dir oder dem Schwarm.
Was kann man in folgendem Fall abrechnen:
Pat. erhält Verordnung über 10* KG-ZNS-Kinder-Bobath. Er wird während der laufenden Behandlung 18. Jahre alt.
Wie rechnest Du hier ab? Und wie wird die Zuzahlung berechnet? 3 Termine liegen vor dem 18. Geburtstag, 7 Termine nach dem 18. Geburtstag.
Und bitte: Bei Antwort wenn möglich die Grundlagen/Quellen mit angeben, die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, ich habe da mehrere Meinungen/Diskussionen gehört/gehabt.
Vielen Dank im Voraus und Grüße.
Es wird 10 x KG-ZNS-Kinder abgerechnet, denn laut Anlage 1 zum Rahmenvertrag = Leistungsbeschreibung ist entscheidend das Alter des Kindes "bei Ausstellung der Verordnung". Eventuell entsprechenden Vermerk notieren - manche Kassen tun so, als wüssten sie von der entsprechenden Fußnote in der Leistungsbeschreibung nix.
Für die sieben ab dem 18. Geburtstag stattfindenden Termine wird Zuzahlung erhoben, aber ohne die 10-Euro-Pauschale, denn die wird bei der ersten Behandlung fällig und wird hier eben nicht fällig, weil Pat. da noch minderjährig war.
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Sabine Rabbel schrieb:
@Folterknecht.fg..2091
Es wird 10 x KG-ZNS-Kinder abgerechnet, denn laut Anlage 1 zum Rahmenvertrag = Leistungsbeschreibung ist entscheidend das Alter des Kindes "bei Ausstellung der Verordnung". Eventuell entsprechenden Vermerk notieren - manche Kassen tun so, als wüssten sie von der entsprechenden Fußnote in der Leistungsbeschreibung nix.
Für die sieben ab dem 18. Geburtstag stattfindenden Termine wird Zuzahlung erhoben, aber ohne die 10-Euro-Pauschale, denn die wird bei der ersten Behandlung fällig und wird hier eben nicht fällig, weil Pat. da noch minderjährig war.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabine Rabbel so isses
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Folterknecht.fg..2091 Da ist gar nix schweres dran, dass ist sogar sehr, sehr eindeutig. @Sabine Rabbel hat es exakt richtig beschrieben. Da gibt es nix anderes zu interpretieren.
Aber vielleicht sehe ich das auch nur zu kompliziert....
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
@Sabine Rabbel @Lars van Ravenzwaaij vielen Dank hilft schonmal. Und jetzt noch bitte die Zuzahlung für die 7 Termine: Was berechnest Du? 10% von 7 KG-ZNS-Kinder Behandlungen? Also von einer Leistung, die per se zuzahlungsfrei sein müsste? Vielleicht verstehst Du jetzt das Problem @Lars van Ravenzwaaij ? ;)
Aber vielleicht sehe ich das auch nur zu kompliziert....
Preis KG-ZNS-Kind (= verordnete Leistung) davon 10 % x 7 Behandlungen = Zuzahlung.
KG-ZNS-Kind als solches ist nicht persé zuzahlungsfrei. Die Befreiung entsteht dadurch, dass der Betroffene entweder noch keine 18 ist oder aber für die Behandlungen ab 18 ein Befreiungsausweis vorlegt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Folterknecht.fg..2091 Du denkst tatsächlich zu kompliziert. Der Eigenanteil besteht aus 10,- Euro Rezeptblattgebühr für die VO als solches. Dazu kommt 10% vom Leistungspreis und zwar pro Behandlung. Die Rezeptblattgebühr fällt nicht an, da bei der 1. Behandlung noch keine 18. Aus dem gleichen Grund fallen für die 1. drei Behandlungen auch die 10% nicht an. Aber für die restlichen Behandlungen gilt...
Preis KG-ZNS-Kind (= verordnete Leistung) davon 10 % x 7 Behandlungen = Zuzahlung.
KG-ZNS-Kind als solches ist nicht persé zuzahlungsfrei. Die Befreiung entsteht dadurch, dass der Betroffene entweder noch keine 18 ist oder aber für die Behandlungen ab 18 ein Befreiungsausweis vorlegt.
Grüße
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Folterknecht.fg..2091 schrieb:
Vielen Dank.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@gitta 2 Mit dem Erreichen der Volljährigkeit kann KG-ZNS-Kinder weder verordnet noch abgerechnet werden. Es ist zwingend auf KG-ZNS umzustellen. Das ergibt sich eindeutig aus der Leistungsbeschreibung Physiotherapie und der HMR.
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gitta 2 schrieb:
Okay, danke für die Antwort.
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