Wir, die Gemeinschaftspraxis für
Krankengymnastik, suchen für unser
Team neue Mitarbeiter*innen zur
flexiblen Festanstellung. Auch
Berufsanfänger*innen und
Wiedereinsteiger*innen sind
willkommen. Wir sind ein tolles
Team und bieten selbtsständiges
arbeiten, 30 min
Behandlungsintervalle und eine
überdurchschnittliche Bezahlung.
Unsere Praxis liegt in
unmittelbarer Nähe zur S-Bahn
Hamburg-Neugraben
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Und zählt diese Verordnung sozusagen als 2 Rezepte, so dass der Arzt danach nur noch eine Verordnung ausstellen darf :unamused: , weil dann die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft ist???
Vielen Dank für eure Hilfe!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Bei 6 x KG (Doppelbehandlung, WS2a) darf man da 12 x KG à 20 Min. abrechnen???
Und zählt diese Verordnung sozusagen als 2 Rezepte, so dass der Arzt danach nur noch eine Verordnung ausstellen darf :unamused: , weil dann die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft ist???
Vielen Dank für eure Hilfe!
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Hase C schrieb:
Nein, das sind 6 KG à Dein Takt ( also wohl 20). Du darfst allerdings pro Tag zwei durchführen. Also 3 Termine mit doppelter Zeit.
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Hase C schrieb:
Das ist nicht richtig.
Ich habe eine Frage an die mehr erfahrenen Kolleginnen und Kollegen:
Ist es korrekt die Verordnungen so auszustellen, wie ich es unten angebe?
Je nach dem Indikationschlüssel, z.B ZN2a ---> Gesamtverordnungsmenge 30 Einheiten:
EV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
da haben wir insgesamt 30 Einheiten gemacht in 15 Sitzungen.
Danach kommt eine Verordnung außerhalb des Regelfalles (ADR) und hier haben wir fast keine Begrenzung der Verordnungsmenge, d.h.:
Option A:
ADR 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 10 Einheiten oder
Option B:
ADR 20xKG als Doppelbehandlung = 10 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 20 Einheiten oder
Option C:
ADR 48xKG als Doppelbehandlung = 24 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 48 Einheiten
Bei der Option C. ist die Frequenz wichtig, weil:
1x Woche sind maximal 12 Einheiten,
2x Woche sind maximal 24 Einheiten,
3x Woche sind maximal 36 Einheiten,
4x Woche sind maximal 48 Einheiten,
5x Woche sind maximal 60 Einheiten möglich sind.
"Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheitenangegeben)?
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden.
Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht.
...Die Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche Kontrolle erfolgt."
(Zitat von "Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung
zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004")
Wegen dem Platzmangel für die Unterschrifte: einfach eine/mehrere Kopien von der Rückseite der Verordnung machen und dort Patienten unterschreiben lassen.
Verstehe ich es richtig?
VG
Postri
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postri-77 schrieb:
Hallo!
Ich habe eine Frage an die mehr erfahrenen Kolleginnen und Kollegen:
Ist es korrekt die Verordnungen so auszustellen, wie ich es unten angebe?
Je nach dem Indikationschlüssel, z.B ZN2a ---> Gesamtverordnungsmenge 30 Einheiten:
EV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
da haben wir insgesamt 30 Einheiten gemacht in 15 Sitzungen.
Danach kommt eine Verordnung außerhalb des Regelfalles (ADR) und hier haben wir fast keine Begrenzung der Verordnungsmenge, d.h.:
Option A:
ADR 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 10 Einheiten oder
Option B:
ADR 20xKG als Doppelbehandlung = 10 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 20 Einheiten oder
Option C:
ADR 48xKG als Doppelbehandlung = 24 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 48 Einheiten
Bei der Option C. ist die Frequenz wichtig, weil:
1x Woche sind maximal 12 Einheiten,
2x Woche sind maximal 24 Einheiten,
3x Woche sind maximal 36 Einheiten,
4x Woche sind maximal 48 Einheiten,
5x Woche sind maximal 60 Einheiten möglich sind.
"Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheitenangegeben)?
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden.
Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht.
...Die Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche Kontrolle erfolgt."
(Zitat von "Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung
zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004")
Wegen dem Platzmangel für die Unterschrifte: einfach eine/mehrere Kopien von der Rückseite der Verordnung machen und dort Patienten unterschreiben lassen.
Verstehe ich es richtig?
VG
Postri
Die VO innerhalb des Regelfalls sind so korrekt ausgestellt.
Die VO außerhalb des Regelfalls müssen so ausgestellt sein, daß sie in 12 Wochen beendet sein können
Und das ist bei Deinen Beispielen gegeben.
Ich selbst habe mehrere Patienten im HB mit Doppelbehandlung und bisher nie Probleme gehabt. Ich hänge einen 2. oder 3. Zettel (Kopie der Rückseite) dran, auf dem ich unterschreiben lasse. Ich lasse auch immer pro Behandlung unterschreiben, d.h. 2x pro Termin.
Sieht dann so aus
1.4.15 KG-ZNS (PNF) mit HB
1.4.15 KG-ZNS (PNF)
hab ich seit 9 Monaten bei AOK (Rheinland) und seit 2 Jahren bei der BEK
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die neue schrieb:
ja, Du hast es richtig verstanden.
Die VO innerhalb des Regelfalls sind so korrekt ausgestellt.
Die VO außerhalb des Regelfalls müssen so ausgestellt sein, daß sie in 12 Wochen beendet sein können
Und das ist bei Deinen Beispielen gegeben.
Ich selbst habe mehrere Patienten im HB mit Doppelbehandlung und bisher nie Probleme gehabt. Ich hänge einen 2. oder 3. Zettel (Kopie der Rückseite) dran, auf dem ich unterschreiben lasse. Ich lasse auch immer pro Behandlung unterschreiben, d.h. 2x pro Termin.
Sieht dann so aus
1.4.15 KG-ZNS (PNF) mit HB
1.4.15 KG-ZNS (PNF)
hab ich seit 9 Monaten bei AOK (Rheinland) und seit 2 Jahren bei der BEK
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Birgit88 schrieb:
Aber nur wenn es als Rezept außerhalb des Regelfalles verordnet ist.
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