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ich habe in letzter Zeit einige Verordnungen, die als Folgeverordnung deklariert sind. Laut unseren Unterlagen sind es aber Außerhalb des Regelfalles. Manche Arztpraxen weigern sich die Änderungen vorzunehmen, wie kann ich vorgehen?
Schick ich sie so zur Abrechnung werden sie mit Sicherheit gekürzt.
Danke für die Antworten
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physiosidi schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
ich habe in letzter Zeit einige Verordnungen, die als Folgeverordnung deklariert sind. Laut unseren Unterlagen sind es aber Außerhalb des Regelfalles. Manche Arztpraxen weigern sich die Änderungen vorzunehmen, wie kann ich vorgehen?
Schick ich sie so zur Abrechnung werden sie mit Sicherheit gekürzt.
Danke für die Antworten
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Also werde ich in Zukunft es hinten aufführen dass der Arzt bockt, und hoffen ,dass die Kassen trotzdem vergüten.
Vielen Dank für die Beiträge.
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physiosidi schrieb:
Dankeschön liebe Kollegen.
Also werde ich in Zukunft es hinten aufführen dass der Arzt bockt, und hoffen ,dass die Kassen trotzdem vergüten.
Vielen Dank für die Beiträge.
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Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Sind denn die Rezepte , die den Regelfall durchlaufen haben , auch von diesen Ärzten ? Hatte das Problem im Winter bei der DAK . Beim alten Arzt schon lange adR , neuer Arzt fing mit einer EV an . Wollte das auch nicht ändern da für ihn eine neue Patientin . Hab das bei der Kasse unter dem Hinweis , daß die Patientin dann nicht weiterbehandelt werden kann durchgesetzt . Ansonsten verteile ich gerne die Kurzfassung von Buchner über die Heilmittelrichtlinien bei den Helferinnen , die oft ( selbst zugegeben ) keinen Plan davon haben . Und ein Compi für die Austellung eines Rezeptes ist nur so gut wie der , der ihn bedient .
LG AH
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Hallo, ändere die Verordnung so wie du sie benötigst. Dann auf der Rückseite notieren, dass der Arzt die Änderung verweigert. Das erkennen die Kassen an und du bekommst keine Absetzung.
LG AH
Und das kannst du garantieren? Bei einer Absetzung springst du finanziell ein?
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morpheus-06 schrieb:
Physio AH schrieb am 7.4.17 21:16:
Hallo, ändere die Verordnung so wie du sie benötigst. Dann auf der Rückseite notieren, dass der Arzt die Änderung verweigert. Das erkennen die Kassen an und du bekommst keine Absetzung.
LG AH
Und das kannst du garantieren? Bei einer Absetzung springst du finanziell ein?
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ali schrieb:
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Woraus liest du das? :unamused:
Dem Problem noch halbwegs nahe kommt der Punkt 5 der Checkliste: "Art der Verordnung (Erstverordnung,
Folgeverordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalls) nicht angekreuzt" - aber ist ja dann doch etwas ganz anderes.
Hier wird erklärt:
Sollte der verordnende Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar sein, gilt folgendes: Gefährdet das vorübergehende Aussetzen der Behandlung das Erreichen des Therapieziels bzw. besteht akuter Behandlungsbedarf, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die Verordnung durch den verordnenden Arzt oder nach einvernehmlicher Rücksprache mit ihm (z.B. telefonisch) durch den Therapeuten spätestens bis zur Abrechnung ergänzt wird. Erfolgt die Korrektur durch den Therapeuten, hat er dies auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Ansonsten gibt es noch den Fall des Arztwechsels, den Leni C. erwähnt. Dazu wird in der Checkliste ausgeführt:
Stellt ein zweiter Arzt für denselben Patienten, für den bereits ein anderer Arzt eine Erstverordnung ausgestellt hat, bei derselben Erkrankung eine Heilmittelverordnung aus, so begründet dies keinen neuen Regelfall. Der Heilmittelerbringer hat darauf zu achten, dass Leistungen nur im medizinisch notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Ist dieser Patient bereits aufgrund der Verordnung des erstausstellenden Arztes bei demselben
Heilmittelerbringer in Behandlung, hat der Heilmittelerbringer vor Aufnahme der Behandlung den die Verordnung ausstellenden zweiten Arzt darauf hinzuweisen und nach erfolgter Abstimmung mit diesem Arzt die Behandlung
abzulehnen. Besteht der Arzt dennoch auf die Durchführung der Behandlung, so hat der Heilmittelerbringer dies auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren. In diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch für erbrachte Heilmittel gegenüber der leistungspflichtigen Ersatzkasse.
Also bleibt tatsächlich im Fall eines Arztwechsels ein Vergütungsanspruch, wenn der "neue Arzt" darauf besteht. dass die Behandlung durchgeführt wird, obwohl er informiert wurde, dass es sich um keinen neuen Regelfall handelt. Ansonsten würde ich tatsächlich auch ´mal höflich bei der Krankenkasse nachfragen, ob ich ohne Verordnungskorrektur - und selbstverständlich nur im Interesse ihres Versicherten - behandeln soll.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
ali schrieb am 8.4.17 08:14:
Der Heilmittelerbringer hat grundsätzlich vor Beginn der Behandlung die Ergänzung der fehlenden Angabe durch den verordnenden Arzt vornehmen zu lassen.
Erfolgt die Ergänzung nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung abgesetzt.
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Woraus liest du das? :unamused:
Dem Problem noch halbwegs nahe kommt der Punkt 5 der Checkliste: "Art der Verordnung (Erstverordnung,
Folgeverordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalls) nicht angekreuzt" - aber ist ja dann doch etwas ganz anderes.
Hier wird erklärt:
Sollte der verordnende Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar sein, gilt folgendes: Gefährdet das vorübergehende Aussetzen der Behandlung das Erreichen des Therapieziels bzw. besteht akuter Behandlungsbedarf, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn die Verordnung durch den verordnenden Arzt oder nach einvernehmlicher Rücksprache mit ihm (z.B. telefonisch) durch den Therapeuten spätestens bis zur Abrechnung ergänzt wird. Erfolgt die Korrektur durch den Therapeuten, hat er dies auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Ansonsten gibt es noch den Fall des Arztwechsels, den Leni C. erwähnt. Dazu wird in der Checkliste ausgeführt:
Stellt ein zweiter Arzt für denselben Patienten, für den bereits ein anderer Arzt eine Erstverordnung ausgestellt hat, bei derselben Erkrankung eine Heilmittelverordnung aus, so begründet dies keinen neuen Regelfall. Der Heilmittelerbringer hat darauf zu achten, dass Leistungen nur im medizinisch notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Ist dieser Patient bereits aufgrund der Verordnung des erstausstellenden Arztes bei demselben
Heilmittelerbringer in Behandlung, hat der Heilmittelerbringer vor Aufnahme der Behandlung den die Verordnung ausstellenden zweiten Arzt darauf hinzuweisen und nach erfolgter Abstimmung mit diesem Arzt die Behandlung
abzulehnen. Besteht der Arzt dennoch auf die Durchführung der Behandlung, so hat der Heilmittelerbringer dies auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren. In diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch für erbrachte Heilmittel gegenüber der leistungspflichtigen Ersatzkasse.
Also bleibt tatsächlich im Fall eines Arztwechsels ein Vergütungsanspruch, wenn der "neue Arzt" darauf besteht. dass die Behandlung durchgeführt wird, obwohl er informiert wurde, dass es sich um keinen neuen Regelfall handelt. Ansonsten würde ich tatsächlich auch ´mal höflich bei der Krankenkasse nachfragen, ob ich ohne Verordnungskorrektur - und selbstverständlich nur im Interesse ihres Versicherten - behandeln soll.
Gruß
Nora
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Ja, woraus liest du das?????
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morpheus-06 schrieb:
ali schrieb am 8.4.17 08:14:
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Ja, woraus liest du das?????
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Ja, woraus liest du das?????
ist vielleicht blöd, wenn ich mich einmische, bin ja LOGO, aber bei uns steht im RV mit VdeK folgender Passus:
Angaben gemäß § 13 Abs. 2 HeilM-RL und mögliche Ausprägungen:
[...]
b): Art der Verordnung (Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb
des Regelfalls)
Art der Angabe: Pflichtangabe
Erläuterung: Charakterisiert die Verordnung als Erst- oder Folgeverordnung
oder als Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Ist die Angabe auf der Verordnung für den Heilmittelerbringer
erkennbar falsch, korrigiert er diesen Fehler auf
der Verordnung und informiert hierüber den verordnenden
Arzt. Die Änderung ist vom Therapeuten auf der Verordnung
zu dokumentieren.
Bei uns steht das in "Anlage 6" zum RV, ganz am Schluss.
Sollten wir es soviel besser haben als ihr ??(Ironiemodus!!) Wir hatten das ja neulich erst mit IKS und ICD - habe diesbezüglich keinen Passus bei uns gefunden - aber das ist ja ein anderes Thema.
edit: sehr schön übrigens, dass da steht "und informiert den verordnenden Arzt. Nicht "bittet" !!!!!
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Susulo schrieb:
morpheus-06 schrieb am 8.4.17 18:20:
ali schrieb am 8.4.17 08:14:
Nach der Checkliste des VDEK (Bestandteil des RV) sollte es kein Problem bei denErsatzkasse sein.
Ja, woraus liest du das?????
ist vielleicht blöd, wenn ich mich einmische, bin ja LOGO, aber bei uns steht im RV mit VdeK folgender Passus:
Angaben gemäß § 13 Abs. 2 HeilM-RL und mögliche Ausprägungen:
[...]
b): Art der Verordnung (Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb
des Regelfalls)
Art der Angabe: Pflichtangabe
Erläuterung: Charakterisiert die Verordnung als Erst- oder Folgeverordnung
oder als Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Ist die Angabe auf der Verordnung für den Heilmittelerbringer
erkennbar falsch, korrigiert er diesen Fehler auf
der Verordnung und informiert hierüber den verordnenden
Arzt. Die Änderung ist vom Therapeuten auf der Verordnung
zu dokumentieren.
Bei uns steht das in "Anlage 6" zum RV, ganz am Schluss.
Sollten wir es soviel besser haben als ihr ??(Ironiemodus!!) Wir hatten das ja neulich erst mit IKS und ICD - habe diesbezüglich keinen Passus bei uns gefunden - aber das ist ja ein anderes Thema.
edit: sehr schön übrigens, dass da steht "und informiert den verordnenden Arzt. Nicht "bittet" !!!!!
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ali schrieb:
Hat doch Nora im Falle von Leni perfekt zitiert.....
§6 ist der Knackpunkt
Vertragsleistungen (Anlage 1) dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Vertragsarzt (Verordnungsmuster 13) nach den jeweils geltenden Heilmittel-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V verordnet sind.
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morpheus-06 schrieb:
das steht so nicht im PT RV :(
§6 ist der Knackpunkt
Vertragsleistungen (Anlage 1) dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Vertragsarzt (Verordnungsmuster 13) nach den jeweils geltenden Heilmittel-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V verordnet sind.
Die LogoVerhandlungsführer sind wohl doch stilsicherer... :sunglasses:
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ali schrieb:
:rage: hihi, die Formulierungen lesen sich für die Logos in der Tat "gleichberechtigter"...
Die LogoVerhandlungsführer sind wohl doch stilsicherer... :sunglasses:
Hat doch Nora im Falle von Leni perfekt zitiert.....
Das wäre aber nicht im Sinne der HMR und könnte abgesetzt werden, heute, morgen, in 3 Jahren.
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morpheus-06 schrieb:
ali schrieb am 8.4.17 18:45:
Hat doch Nora im Falle von Leni perfekt zitiert.....
Das wäre aber nicht im Sinne der HMR und könnte abgesetzt werden, heute, morgen, in 3 Jahren.
:rage: hihi, die Formulierungen lesen sich für die Logos in der Tat "gleichberechtigter"...
Die LogoVerhandlungsführer sind wohl doch stilsicherer... :sunglasses:
(motz-smily und "hihi" ? Die Logopädin und ihr ständig nervendes Sprachgefühl....)
Sowas zu lesen läuft natürlich runter wie Öl. Es nützt nur nicht allzuiel :angry:
Aber da ja bei der nächsten Verhandlung LOGO Deutschland dabei sein wird, kann es ja nur noch besser werden :sunglasses:
(an alle EndlosschleifenliebhaberInnen: bitte jetzt keine Verbandsdebatten anfangen! )
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Susulo schrieb:
ali schrieb am 8.4.17 18:50:
:rage: hihi, die Formulierungen lesen sich für die Logos in der Tat "gleichberechtigter"...
Die LogoVerhandlungsführer sind wohl doch stilsicherer... :sunglasses:
(motz-smily und "hihi" ? Die Logopädin und ihr ständig nervendes Sprachgefühl....)
Sowas zu lesen läuft natürlich runter wie Öl. Es nützt nur nicht allzuiel :angry:
Aber da ja bei der nächsten Verhandlung LOGO Deutschland dabei sein wird, kann es ja nur noch besser werden :sunglasses:
(an alle EndlosschleifenliebhaberInnen: bitte jetzt keine Verbandsdebatten anfangen! )
Das wäre aber nicht im Sinne der HMR und könnte abgesetzt werden, heute, morgen, in 3 Jahren.
Die Checkliste wurde doch extra zur Klarstellung in den RV aufgenommen. Wie auch, dass die Rezepte nicht unbedingt gleich, aber eben VOR Abrechnung HMR konform sein müssen.
Darüberhinaus schlägt den HMR immer RV ?
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ali schrieb:
morpheus-06 schrieb aa
Das wäre aber nicht im Sinne der HMR und könnte abgesetzt werden, heute, morgen, in 3 Jahren.
Die Checkliste wurde doch extra zur Klarstellung in den RV aufgenommen. Wie auch, dass die Rezepte nicht unbedingt gleich, aber eben VOR Abrechnung HMR konform sein müssen.
Darüberhinaus schlägt den HMR immer RV ?
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morpheus-06 schrieb:
Und die HMR sagen genau wann es eine Folge-Vo. ist oder nicht.
Und die HMR sagen genau wann es eine Folge-Vo. ist oder nicht.
Da hast du zwar Recht . Heißt aber noch lange nicht daß es von den Ärzten so ausgeführt wird . Wenn ich wie in meinem Beispiel oben dem neuen Arzt versuche klarzumachen daß ein Rezept von ihm adR sein muß und er sich weigert , weil Patientin für ihn eine Neue ist haben immer wir als Ausführende ein Problem . Ich hatte das Problem damals hinten aufs Rezept geschrieben , daß der Arzt sich weigert zu ändern . Trotzdem war der Durchlauf bei den drei Rezepten des Regelfalles schwierig , bis die Bezahlung durch war .
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Leni C. schrieb:
morpheus-06 schrieb am 9.4.17 13:38:
Und die HMR sagen genau wann es eine Folge-Vo. ist oder nicht.
Da hast du zwar Recht . Heißt aber noch lange nicht daß es von den Ärzten so ausgeführt wird . Wenn ich wie in meinem Beispiel oben dem neuen Arzt versuche klarzumachen daß ein Rezept von ihm adR sein muß und er sich weigert , weil Patientin für ihn eine Neue ist haben immer wir als Ausführende ein Problem . Ich hatte das Problem damals hinten aufs Rezept geschrieben , daß der Arzt sich weigert zu ändern . Trotzdem war der Durchlauf bei den drei Rezepten des Regelfalles schwierig , bis die Bezahlung durch war .
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morpheus-06 schrieb:
Ich kenne das Problem nur zu gut. Bei mir wurde bisher auch bezahlt, ich dokumentiere neuer Arzt, neuer Regelfall, Arzt lehnt Änderung XYZ ab. Ich kenne aber Absetzungen mit der Begründung, der Regelfall wurde nicht eingehalten, bzw. wurde bereits ausgeschöpft. Der Widerspruch muss nicht immer Erfolg bringen und man bleibt auf der Absetzung sitzen.
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ali schrieb:
Aber bitte bei den EK ist das doch nun eindeutig geregelt. Gab auch noch nie ein Problem...und dürfte im Zweifel gerichtsfest sein....
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morpheus-06 schrieb:
Zeig mir doch den genauen Wortlaut. Ich finde das nicht.
Nora hat aus der Checkliste korrekt zitiert.
Google mal :vdek/lkk checkliste physiotherapie da kommt ein link vom pflaum verlag pdf
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ali schrieb:
Bin grad unterwegs...
Nora hat aus der Checkliste korrekt zitiert.
Google mal :vdek/lkk checkliste physiotherapie da kommt ein link vom pflaum verlag pdf
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morpheus-06 schrieb:
Besteht der Arzt auf der Durchführung der Behandlung, nur weil er das nicht ändert? Eine wackelige Sache.
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Problem beschreiben
Physio AH schrieb:
Hallo, ändere die Verordnung so wie du sie benötigst. Dann auf der Rückseite notieren, dass der Arzt die Änderung verweigert. Das erkennen die Kassen an und du bekommst keine Absetzung.
LG AH
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Tempelritter schrieb:
Bleibt das RZ ungültig, lehne ich die Behandlung auch ab. Wer weiß ob nicht doch Jahre später eine Absetzung erfolgt.
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Problem beschreiben
idefix- schrieb:
Wir haben es schon lange aufgegeben, uns deswegen mit den Ärzten zu streiten. Wenn der Arzt keine Änderung macht, wird eben nicht weiterbehandelt. Dann muss der Patient eben tätig werden. Für solche Diskussionen mit dern Ärzten is mir meine Zeit zu schade und zu teuer.
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