Hallo Physios,
ab sofort oder im Laufe des Jahres
bieten wir eine tolle Stelle in
unserer Praxis im Landkreis
Augsburg an..... und das richtig
gute ist, dass auch zeitgleich eine
schöne, attraktive zweistöckige
Mansardenwohnung mit über 100 qm
WF im selben Haus günstig zu
vermieten ist!
Die Praxis besitzt schöne, helle
Behandlungsräume mit Aussicht ins
Grüne....
Unser Team ist humorvoll, engagiert
und motiviert. Wir behandeln
Menschen, keine Diagnosen!
In unserem modernen und beste...
ab sofort oder im Laufe des Jahres
bieten wir eine tolle Stelle in
unserer Praxis im Landkreis
Augsburg an..... und das richtig
gute ist, dass auch zeitgleich eine
schöne, attraktive zweistöckige
Mansardenwohnung mit über 100 qm
WF im selben Haus günstig zu
vermieten ist!
Die Praxis besitzt schöne, helle
Behandlungsräume mit Aussicht ins
Grüne....
Unser Team ist humorvoll, engagiert
und motiviert. Wir behandeln
Menschen, keine Diagnosen!
In unserem modernen und beste...
folgende Frage stellt sich mir.
Ich habe Rezepte als freie Mitarbeiterin "abgearbeitet" Datum 05/13
Jetzt hab ich meine Zulassung bekommen, ab Mo 03.06. frage ist nun kann ich die Rezepte selbst abrechnen oder noch als freie Mitarbeiterin, da im Mai die Zulassung noch nicht erteilt war. :unamused:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Biene82 schrieb:
Hallo Ihr Lieben,
folgende Frage stellt sich mir.
Ich habe Rezepte als freie Mitarbeiterin "abgearbeitet" Datum 05/13
Jetzt hab ich meine Zulassung bekommen, ab Mo 03.06. frage ist nun kann ich die Rezepte selbst abrechnen oder noch als freie Mitarbeiterin, da im Mai die Zulassung noch nicht erteilt war. :unamused:
Du kannst in "Deiner" zugelassenen Praxis alle VO abarbeiten, die mit dem 03.06.2013 beginnen.
Alle anderen mußt Du über die FM Stelle abrechnen lassen.
Viel Glück mit Deiner Praxis
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
JürgenK schrieb:
Hallo Bine,
Du kannst in "Deiner" zugelassenen Praxis alle VO abarbeiten, die mit dem 03.06.2013 beginnen.
Alle anderen mußt Du über die FM Stelle abrechnen lassen.
Viel Glück mit Deiner Praxis
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
solanda schrieb:
man kann nicht rückwirkend VOs abrechnen, es sei denn du willst bei den KK als "illegal unter deiner jetzigen IK Nummer tätig gewesene" eine Prüfung heraufbeschwören---
Also geht es um VO bzw. Behandlungen mit Datum vor deiner Zulassung, die du noch nicht abgerechnet hast ( deine Beschreibung ist mehrdeutig ) ?
Bei deiner Zulassung ging evtl. einiges schief. Am 2.6. hast du hier geschrieben, demzufolge du die Zulassung ( welche ) am 1.6. bekommen haben könntest. Bei eintägiger Postlaufzeit der Brief am 31.5. bei der Kasse/ Kassen usw. rausgegangen ist. Also die tatsächliche Erfüllung der § 124 SGB V- Bedingungen mindestens am 31.5. nachweislich erfüllt waren.
Die Kasse hätte in diesem konkreten Fall die Zulassungserteilung am 31.5. quittieren müssen. Den Zulassungszeitpunkt in die Zukunft zu verlegen ist insofern ausgeschlossen. Berücksichtigte man das mindestens 1- wöchige sog. Unterschriftenverfahren ergibt sich, dass die Zulassungsbedingungen mindestens seit 24.5. erfüllt waren.
Kannst du denn evtl. nachweisen, dass bei der Kasse alles vorliegt+ in Ordnung sei und es nur noch um Unterschriften anderer Kassen usw. ging. Bzw. ist es mitunter erheblich, wann deine Nachweise der Erfüllung bei der Kasse eingingen ( sodann ab dort 1 Monat Bearbeitungszeit ).
Ist sicherlich alles eine Frage deiner Aufwand- Nutzen- Betrachtung, ob es sich lohnt die massiven Zulassungsverfahrensfehler " zu ziehen ". Wenn es sich nicht erheblich lohnt ist es mitunter besser es zu belassen wie es ist. Denn das dir die Zulassung erheblich rechtswidrig vorenthalten wurde kann sich für dich selbst nach über 10 Jahren ausserordentlich positiv darstellen.
Wenn du jetzt alles wegen mitunter weniger Euronen richtig stellst, kannst du die rechtswidrige Zulassungsverkürzung nicht mehr als Argument aus dem Ärmel zaubern. Z.B. könnte sich nach 5 Jahren herausstellen, dass die Zulassungsvorgänge dazu führen, dass die Zulassungverträge zu jeder Zeit rückwirkend angreifbar sind. Insbesondere gilt insofern keine Verjährung.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
webpt schrieb:
...Jetzt hab ich meine Zulassung bekommen, ab Mo 03.06. frage ist nun kann ich die Rezepte selbst abrechnen oder noch als freie Mitarbeiterin, da im Mai die Zulassung noch nicht erteilt war....
Also geht es um VO bzw. Behandlungen mit Datum vor deiner Zulassung, die du noch nicht abgerechnet hast ( deine Beschreibung ist mehrdeutig ) ?
Bei deiner Zulassung ging evtl. einiges schief. Am 2.6. hast du hier geschrieben, demzufolge du die Zulassung ( welche ) am 1.6. bekommen haben könntest. Bei eintägiger Postlaufzeit der Brief am 31.5. bei der Kasse/ Kassen usw. rausgegangen ist. Also die tatsächliche Erfüllung der § 124 SGB V- Bedingungen mindestens am 31.5. nachweislich erfüllt waren.
Die Kasse hätte in diesem konkreten Fall die Zulassungserteilung am 31.5. quittieren müssen. Den Zulassungszeitpunkt in die Zukunft zu verlegen ist insofern ausgeschlossen. Berücksichtigte man das mindestens 1- wöchige sog. Unterschriftenverfahren ergibt sich, dass die Zulassungsbedingungen mindestens seit 24.5. erfüllt waren.
Kannst du denn evtl. nachweisen, dass bei der Kasse alles vorliegt+ in Ordnung sei und es nur noch um Unterschriften anderer Kassen usw. ging. Bzw. ist es mitunter erheblich, wann deine Nachweise der Erfüllung bei der Kasse eingingen ( sodann ab dort 1 Monat Bearbeitungszeit ).
Ist sicherlich alles eine Frage deiner Aufwand- Nutzen- Betrachtung, ob es sich lohnt die massiven Zulassungsverfahrensfehler " zu ziehen ". Wenn es sich nicht erheblich lohnt ist es mitunter besser es zu belassen wie es ist. Denn das dir die Zulassung erheblich rechtswidrig vorenthalten wurde kann sich für dich selbst nach über 10 Jahren ausserordentlich positiv darstellen.
Wenn du jetzt alles wegen mitunter weniger Euronen richtig stellst, kannst du die rechtswidrige Zulassungsverkürzung nicht mehr als Argument aus dem Ärmel zaubern. Z.B. könnte sich nach 5 Jahren herausstellen, dass die Zulassungsvorgänge dazu führen, dass die Zulassungverträge zu jeder Zeit rückwirkend angreifbar sind. Insbesondere gilt insofern keine Verjährung.
Mein Profilbild bearbeiten