Starten Sie durch in einem
engagierten Physiotherapeuten-Team!
Abwechslungsreiche und
selbständige Tätigkeiten in
modernen Praxisräumlichkeiten
erwarten Sie!
Wir sind ein Team von 9
Physiotherapeuten/innen und 4
Rezeptionskräften und suchen
Verstärkung für unsere Praxis mit
den Schwerpunkten Neurologie,
Chirurgie und Orthopädie ab sofort
oder im Laufe des Jahres 2025. Wir
bieten:
- ein angenehmes Arbeitsumfeld und
ein motiviertes, dynamisches Team
- Umfangreiche finanzielle Unter...
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ich bin gerade beim Essen mit einer Ärztin auf eine Frage gestoßen die für mich bisher in der Kategorie "Warum sollte es anders sein?" rangierte :)
Im HMK steht...:
HMK: Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
ZN1 - ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
ZN2 - ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahrs
Meine Auffassung: "ZN1" als Indikationsschlüssel gilt je Patient bis dieser das 18. Lebensjahr vollendet, danach Wechsel zu "ZN2".
Ärztins Auffassung:" ZN2" als Indikationsschlüssel gilt wenn die Schädigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres eintrat, ansonsten "ZN1", und das boxt sie auch gegenüber GKVen durch.
...die Folgen für die Therapeuteneinsatzplanung dürften erschließbar sein wenn man die GKV-Vergütungssätze und -bedingungen für KG-ZNS und KG-ZNS-Kinder vergleicht und noch 'nen HB-soz hinzufügt ;)
Darf ich euch um eine spontane oder belastbare Meinung bitten, welche Auffassung zutrifft? Oder sind wir bloß über eine der vielen Unklarheiten im HMK gestolpert?
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Papa Alpaka schrieb:
Guten Abend,
ich bin gerade beim Essen mit einer Ärztin auf eine Frage gestoßen die für mich bisher in der Kategorie "Warum sollte es anders sein?" rangierte :)
Im HMK steht...:
HMK: Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
ZN1 - ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
ZN2 - ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebensjahrs
Meine Auffassung: "ZN1" als Indikationsschlüssel gilt je Patient bis dieser das 18. Lebensjahr vollendet, danach Wechsel zu "ZN2".
Ärztins Auffassung:" ZN2" als Indikationsschlüssel gilt wenn die Schädigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres eintrat, ansonsten "ZN1", und das boxt sie auch gegenüber GKVen durch.
...die Folgen für die Therapeuteneinsatzplanung dürften erschließbar sein wenn man die GKV-Vergütungssätze und -bedingungen für KG-ZNS und KG-ZNS-Kinder vergleicht und noch 'nen HB-soz hinzufügt ;)
Darf ich euch um eine spontane oder belastbare Meinung bitten, welche Auffassung zutrifft? Oder sind wir bloß über eine der vielen Unklarheiten im HMK gestolpert?
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"ZN1 gilt, wenn die Schädigung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt". Problem ist das Wörtchen "längstens" im Katalog. Somit ist das was Wonderwoman schreibt korrekt.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Wenn man den Wortlaut der Ärztin auf die ZN1 münzen würde, würde er in etwa so lauten:
"ZN1 gilt, wenn die Schädigung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt". Problem ist das Wörtchen "längstens" im Katalog. Somit ist das was Wonderwoman schreibt korrekt.
Gruß Dún
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Wonderwoman schrieb:
Das Geheimnis liegt im Wörtchen "längstens". Dies zeigt einen Zeitraum und keinen Zeitpunkt an. Somit zählt das Alter des Patienten und nicht der Eintritt des Schadens.
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