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LG
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Casus schrieb:
.. stellt so etwas ein Problem da? Oder ist das egal?
LG
mfg hgbblush
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hgb schrieb:
..das ist legal, auf den ICD kommt es an.
mfg hgbblush
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Alex Moro schrieb:
icd10 ist ja die diagnose :)
In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: "Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden." Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung.
Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): "Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben." Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext.
Gruß
Nora
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mfg hgbstuck_out_tongue_winking_eye
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hgb schrieb:
Nora, Du hast so recht! Lesen sollte man nach einem Staatsexamen schon können!
mfg hgbstuck_out_tongue_winking_eye
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Nora Weber schrieb:
Sorry, wenn ich manchen mit meinen Zitaten aus der Heilmittel-Richtlinie nerve - aber eigentlich steht da fast alles drin, was bei Verordnungen ein Problem darstellt oder eben passt:
In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: "Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden." Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung.
Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): "Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben." Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext.
Gruß
Nora
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