Ein herzliches Hallo!
Ich biete in meiner reinen
Privatpraxis eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in an. Um
die plus minus 15 Stunden, die
komplett frei einteilbar sind.
Ebenso biete ich eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in
mit Osteopathie und (
Voll)Heilpraktiker an.
Bei Interesse können Sie Ihre
Bewerbung gerne an die
info@physiopraxis-cleff.de senden
oder gerne einfach anrufen
Dana Quattrocchi
Ich biete in meiner reinen
Privatpraxis eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in an. Um
die plus minus 15 Stunden, die
komplett frei einteilbar sind.
Ebenso biete ich eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in
mit Osteopathie und (
Voll)Heilpraktiker an.
Bei Interesse können Sie Ihre
Bewerbung gerne an die
info@physiopraxis-cleff.de senden
oder gerne einfach anrufen
Dana Quattrocchi
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Schippi schrieb:
Wieso ist das Rezept im Januar geändert worden,wenn du im Dezember bereits KG gemacht hast?Hast du auch die Befähigung für MT?
Natürlich.
Hast du auch eine Antwort auf mein Problem beizutragen oder wolltest du mich nur verhören?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mimikri schrieb:
@Schippi weil die Patientin von MT deutlich mehr profitiert als von KG.
Natürlich.
Hast du auch eine Antwort auf mein Problem beizutragen oder wolltest du mich nur verhören?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Schippi schrieb:
@mimikri schlecht drauf?Ich hätte das Rezept zunächst mit KG beendet und dann neues Rezept mit MT beim Arzt angefordert!Es spricht ja auch nichts dagegen das bei einer KG Behandlung auch manuelle Therapie durchgeführt wird.Oder vor Behandlungsbeginn auf MT geändert!
Im Gegensatz zu was Schippi schreibt muss es NICHT vor Beginn der Behandlung geändert sein.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Ist doch korrekt so? Das Heilmittel wurde geändert und ist somit vom ZA mit Datum der Änderung und Unterschrift zu bestätigen. Muss VOR Einreichung der Abrechnung erfolgt sein. Siehe Anlage 3b Zahnärzte Ziffer 5 Lit. f
Im Gegensatz zu was Schippi schreibt muss es NICHT vor Beginn der Behandlung geändert sein.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mimikri schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij vielen lieben Dank
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Schippi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Es muss nicht,wäre aber eine Option gewesen!
Ja, kann man so machen, ist aber Zeit- und Ressourcen verschwendet. Vor Behandlungsbeginn kann ich die Patientin schlecht beurteilen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mimikri schrieb:
@Schippi in Gegenteil, bestens gelaunt. Biete nur keine Plattform für Spielchen.
Ja, kann man so machen, ist aber Zeit- und Ressourcen verschwendet. Vor Behandlungsbeginn kann ich die Patientin schlecht beurteilen.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
mimikri schrieb:
Guten Morgen! Was mache ich mit diesem Rezept? Den Termin im Dezember auf KG lassen und ab Januar MT anwenden?
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Janine Lang Warum? Siehe Anlage 3b Zahnärzte zum Rahmenvertrag.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Janine Lang schrieb:
Wir handhaben es so. Frag mich ni jt warum, ich mach was der Chef sagt
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Michael Woelky schrieb:
Ich mach was meine Frau sagt...joyjoy
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Janine Lang schrieb:
Ich würde sagen zurück zum Arzt und neu ausstellen lassen
So lese ich es zumindest aus dem Rahmenvertrag heraus:
§ 7 Durchführung und Beendigung der Behandlung
(1) Lässt sich bei der Durchführung der Behandlung erkennen, dass das Therapieziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder dass die oder der Versicherte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Therapie reagiert, hat der zugelassene Leistungserbringer darüber unverzüglich die oder den für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder verantwortlichen Arzt zu informieren und die Therapie zu unterbrechen. Ergibt sich aus der Befunderhebung durch den Leistungserbringer, dass die Erreichung des von der verordnenden Ärztin oder vom verordnenden Arzt benannten Therapieziels durch ein anderes Heilmittel besser erreicht werden kann, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren, um eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans abzustimmen und ggf. eine neue Verordnung zu erhalten.
Gefällt mir
Das praktizieren wir seit dem neuen Rahmenvertrag ohne irgendwelche Abrechnungsprobleme so.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@johannes687 Nein. Maßgeblich ist die Anlage 3b Zahnärzte. Sowohl laut § 7 als auch Anlage 3b ist eine Änderung (steht auch wortwörtlich so in § 7) möglich. Eine Neu-Ausstellung ist nicht zwingend erforderlich, sondern ist eine KANN-Möglichkeit (" ... ggf. ...").
Das praktizieren wir seit dem neuen Rahmenvertrag ohne irgendwelche Abrechnungsprobleme so.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
johannes687 schrieb:
Da scheinbar bereits eine KG Behandlung (im Dezember) stattgefunden hat, würde ich die Verordnung abbrechen und um Ausstellung einer neuen VO mit MT bitten.
So lese ich es zumindest aus dem Rahmenvertrag heraus:
§ 7 Durchführung und Beendigung der Behandlung
(1) Lässt sich bei der Durchführung der Behandlung erkennen, dass das Therapieziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder dass die oder der Versicherte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Therapie reagiert, hat der zugelassene Leistungserbringer darüber unverzüglich die oder den für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder verantwortlichen Arzt zu informieren und die Therapie zu unterbrechen. Ergibt sich aus der Befunderhebung durch den Leistungserbringer, dass die Erreichung des von der verordnenden Ärztin oder vom verordnenden Arzt benannten Therapieziels durch ein anderes Heilmittel besser erreicht werden kann, hat der Leistungserbringer darüber unverzüglich die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren, um eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans abzustimmen und ggf. eine neue Verordnung zu erhalten.
Mein Profilbild bearbeiten