Die Klinik Tecklenburger Land ist
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
spannender und interessanter
Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
gut aufgestelltes und gesundes
Familienunternehmen. Die Stiftung
bedeutet für die Mitarbeiter
Sicherheit, Stabilität und
Verlässlichke...
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
spannender und interessanter
Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
gut aufgestelltes und gesundes
Familienunternehmen. Die Stiftung
bedeutet für die Mitarbeiter
Sicherheit, Stabilität und
Verlässlichke...
Ich habe erstmals eine solche Verordnung bekommen : 6 x D1 WS2g ( nicht
spezifiziert)
Da ich nur KGG-Zulassung, aber keine MT anbiete, bin ich mir unsicher.
Sollte es ohne MT durchführbar sein, welche Kombis kann ich wählen z.B. KG +
Fango + KMT ? Im Übrigen, ist das Honorar mit 34 Euro für eine Std. mehr als
grottenschlecht und daher demotivierend.
Habe mir hier bei physio.de Rahmenvertrag angeguckt, aber nicht fündig geworden.
Danke für Eure Hilfe
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physiokatze schrieb:
Wer kennt sich Mit D1-Verordnung aus ? ( IKK Westfalen-Lippe)
Ich habe erstmals eine solche Verordnung bekommen : 6 x D1 WS2g ( nicht
spezifiziert)
Da ich nur KGG-Zulassung, aber keine MT anbiete, bin ich mir unsicher.
Sollte es ohne MT durchführbar sein, welche Kombis kann ich wählen z.B. KG +
Fango + KMT ? Im Übrigen, ist das Honorar mit 34 Euro für eine Std. mehr als
grottenschlecht und daher demotivierend.
Habe mir hier bei physio.de Rahmenvertrag angeguckt, aber nicht fündig geworden.
Danke für Eure Hilfe
Ob es ohne MT, mit Spezifizierung möglich ist, steht im RV, Leistungsbeschreibung D1.
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morpheus-06 schrieb:
Du musst min. 1 vorrangiges und 2 ergänzende Heilmittel abgeben.
Ob es ohne MT, mit Spezifizierung möglich ist, steht im RV, Leistungsbeschreibung D1.
(1) Die „standardisierten Heilmittelkombinationen“ aus den in den §§ 18 bis 24 genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen syner-gistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
(2) 1.Soweit von der Ärztin oder dem Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann die Therapeutin oder der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. 2.Dabei muss die Therapeutin oder der Therapeut alle in der „standardisierten Heilmittelkombination“ genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können.
Voraussetzung
Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen,
sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten
standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KGGerät,
MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren
ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbä-
der) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet
hat.
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morpheus-06 schrieb:
Quelle?
Quelle:
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Heilmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
in der Fassung vom 20. Januar 2011 / 19. Mai 2011,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 96 (S. 2247)
in Kraft getreten am 1. Juli 2011
zuletzt geändert am 19. Mai 2016,
BAnz AT 10.08.2016 B2
in Kraft getreten am 1. Januar 2017
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FFGG schrieb:
@ morpheus-06 : ernsthaft jetzt ? bist du der Forumswächter, oder wie muss man das hier sehen ?
Quelle:
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Heilmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
in der Fassung vom 20. Januar 2011 / 19. Mai 2011,
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 96 (S. 2247)
in Kraft getreten am 1. Juli 2011
zuletzt geändert am 19. Mai 2016,
BAnz AT 10.08.2016 B2
in Kraft getreten am 1. Januar 2017
Edit sagt noch, bei der AOK BW müssen trotz möglicher Spezifizierung immer alle Zulassungen vorliegen. So unterschiedlich kann das sein.
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morpheus-06 schrieb:
Das hab ich mir schon gedacht. Du weißt schon, dass es in den RV Abweichungen gibt? Somit ist dein Beitrag am Thema vorbei. Beim VdEK kann D1 ohne MT oder KGG spezifiziert werden, dann sind MT oder KGG Zulassungen nicht erforderlich. Das findet man auch in so manchen Primärkassen RV.
Edit sagt noch, bei der AOK BW müssen trotz möglicher Spezifizierung immer alle Zulassungen vorliegen. So unterschiedlich kann das sein.
Anstatt Leute zu korrigieren und zurechtzuweisen, beantworte doch einfach Du die Frage in der Zeit, die es kostet, mich zu korrigieren.
Denn dann, und wahrscheinlich auch nur dann, ist es bestimmt fehlerfrei...
Ein Hoch auf das Therapeutenspiessertum...
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FFGG schrieb:
@ morpheus-06
Anstatt Leute zu korrigieren und zurechtzuweisen, beantworte doch einfach Du die Frage in der Zeit, die es kostet, mich zu korrigieren.
Denn dann, und wahrscheinlich auch nur dann, ist es bestimmt fehlerfrei...
Ein Hoch auf das Therapeutenspiessertum...
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morpheus-06 schrieb:
Ich habe dem TE im Gegensatz zu dir korrekt geantwortet. Die Antwort kennt nur sein RV.
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FFGG schrieb:
Na dann
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FFGG schrieb:
§ 25 Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie („Standardisierte Heilmittelkombinationen“)
(1) Die „standardisierten Heilmittelkombinationen“ aus den in den §§ 18 bis 24 genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen syner-gistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
(2) 1.Soweit von der Ärztin oder dem Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann die Therapeutin oder der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. 2.Dabei muss die Therapeutin oder der Therapeut alle in der „standardisierten Heilmittelkombination“ genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können.
Voraussetzung
Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen,
sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten
standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KGGerät,
MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Dies gilt auch für die weiteren
ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbä-
der) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet
hat.
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