Hallo liebe Kolleginnen und
Kollegen,
Bist du unzufrieden in deiner
jetzigen Position oder
unentschlossen ob du eine
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Wir suchen motivierte
Physiotherapeuten und
Physiotherapeutinnen die unser Team
unterstützen und verstärken
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Wir bieten dir die Möglichkeit an,
an mehreren Standorten zu arbeiten
die deinen Arbeitsweg verkürzen.
- Wandsbek
- Jenfeld
- Eppendorf
- Bergedorf
- Rothenburgsort
- Eichthal
...
Kollegen,
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wenn Lumboischialgie bei Gravidität auf der Verordnung steht und gebührenfrei angekreuzt ist- ist es das auch weiter wenn die Diagnose (anderer Icd Code) vor der vor Jahren schon mal war? Oder ist es dann gebührenpflichtig?
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wastl3 schrieb:
Hallo,
wenn Lumboischialgie bei Gravidität auf der Verordnung steht und gebührenfrei angekreuzt ist- ist es das auch weiter wenn die Diagnose (anderer Icd Code) vor der vor Jahren schon mal war? Oder ist es dann gebührenpflichtig?
Kreuzchen gebührenfrei ist gebührenfrei, bei jeder Diagnose. Und Beschwerden aufgrund von einer Schwangerschaft sind auch gebührenfrei, sofern sie als solche vermerkt sind.
LG
Monika
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mosaik schrieb:
Hi,
Kreuzchen gebührenfrei ist gebührenfrei, bei jeder Diagnose. Und Beschwerden aufgrund von einer Schwangerschaft sind auch gebührenfrei, sofern sie als solche vermerkt sind.
LG
Monika
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wastl3 schrieb:
Ok Danke, denn bei manchen Kassen weiß man ja nie :wink: schönen Abend
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wastl3 schrieb:
Ich meinte halt wenn Lumboischialgie schon mal vor der Gravidität war.
mfg hgb :unamused:
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hgb schrieb:
verfl.... , dann ist es immer noch gebührenfrei!
mfg hgb :unamused:
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wastl3 schrieb:
Ok :blush:
Solange auf Rez. die Grav. vermerkt ist und das Kreuz, isses auch zuza-frei. Punkt.
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Neuling schrieb:
Es kann doch sein, daß die (früher schon mal zuzahlungspflichtig) behandelte Ischialgie nun durch die Grav. wieder aufgetreten ist und damit zuza-frei.
Solange auf Rez. die Grav. vermerkt ist und das Kreuz, isses auch zuza-frei. Punkt.
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ali schrieb:
??? wenn Beschwerden wg. Gravidität-> ZZfrei
>>....Kreuzchen gebührenfrei ist gebührenfrei...<<
Da wäre ich mir erst sicher, wenn der Befreiungsausweis vorgelegt ist.... besonder jatzt nach dem Jahreswechsel. :point_up:
bei Gravidität naturlich frei
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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korrigier mich, aber soviel ich weiß müssen wir alles prüfen, aber nicht das Adressfeld und die Kreuzchenvergabe.
LG
Monika
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mosaik schrieb:
Hallo Jürgen,
korrigier mich, aber soviel ich weiß müssen wir alles prüfen, aber nicht das Adressfeld und die Kreuzchenvergabe.
LG
Monika
das ist schon ok; aber lieber lasse ich mir das Kärtchen zeigen, als spätestens nach der Abrechung unnötigen Verwaltungsaufwand zu haben..
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hi mosaik,
das ist schon ok; aber lieber lasse ich mir das Kärtchen zeigen, als spätestens nach der Abrechung unnötigen Verwaltungsaufwand zu haben..
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Hallo Jürgen,
korrigier mich, aber soviel ich weiß müssen wir alles prüfen, aber nicht das Adressfeld und die Kreuzchenvergabe.
LG
Monika
Ich habe gerade in meinem Rahmenvertrag was anderes gesucht, und bin dabei auf genau den Sachverhalt gestossen.
Wenn der Patient auf der VO befreit ist, die Kasse aber "andere" Informationen hat, ergo nicht befreit, dann musst du per
Kopie der Befreiung die Befreiung nachweisen. Also besser gleich einmal die Befreiung zeigen lassen und mit Smartphone ein Foto machen. So mache ich es wenigsten.
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Break schrieb:
mosaik schrieb am 15.1.19 17:14:
Hallo Jürgen,
korrigier mich, aber soviel ich weiß müssen wir alles prüfen, aber nicht das Adressfeld und die Kreuzchenvergabe.
LG
Monika
Ich habe gerade in meinem Rahmenvertrag was anderes gesucht, und bin dabei auf genau den Sachverhalt gestossen.
Wenn der Patient auf der VO befreit ist, die Kasse aber "andere" Informationen hat, ergo nicht befreit, dann musst du per
Kopie der Befreiung die Befreiung nachweisen. Also besser gleich einmal die Befreiung zeigen lassen und mit Smartphone ein Foto machen. So mache ich es wenigsten.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
:clap:... Danke
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
LG
Monika
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mosaik schrieb:
Man lernt nie aus, danke
LG
Monika
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JürgenK schrieb:
Hi mosaik,
>>....Kreuzchen gebührenfrei ist gebührenfrei...<<
Da wäre ich mir erst sicher, wenn der Befreiungsausweis vorgelegt ist.... besonder jatzt nach dem Jahreswechsel. :point_up:
bei Gravidität naturlich frei
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
„Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 SGB V geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden die Regelungen, die für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, keine Anwendung.“
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die Frage von @wastl3 ist, ob die Zuzahlungsbefreiung auch gilt, wenn gleichartige Beschwerden auch schon einmal vor einer Schangerschaft bestanden.
Das Problem is juristisch wohl nur, wenn die Beschwerden schon bestehen, also nicht früher bestanden, und die Schwangerschaft dann erst eintritt.
Alles, was früher schon einmal war, ist in der Gravidität befreit. Das steht fest.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Hallo @erna09,
die Frage von @wastl3 ist, ob die Zuzahlungsbefreiung auch gilt, wenn gleichartige Beschwerden auch schon einmal vor einer Schangerschaft bestanden.
Das Problem is juristisch wohl nur, wenn die Beschwerden schon bestehen, also nicht früher bestanden, und die Schwangerschaft dann erst eintritt.
Alles, was früher schon einmal war, ist in der Gravidität befreit. Das steht fest.
mfg hgb :wink:
Lg
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rastlos schrieb:
Kann jemand sagen ob die mit Gravidität verbunden Behandlungen extrabudgetär sind?
Lg
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erna09 schrieb:
Ist die Zuzahlungsbefreiung bei betreffendem Fall nicht nur aufgrund der Mutterschafts-Richtlinien geregelt?
„Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 SGB V geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden die Regelungen, die für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, keine Anwendung.“
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