Physiotherapeut (w/m/d) in VZ, TZ
oder auf Minijob-Basis ab sofort.
Auch Berufsanfänger*innen sind
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Unser interdisziplinäres
Therapiezentrum befindet sich
westlich von Köln in
Bergheim-Oberaußem.
Dich erwartet:
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Team
- Eine gut ausgestattete Praxis mit
großem KGG-Raum
- Behandlungen im 30-Minuten-Takt
- Flexible Arbeitszeiteinteilung
- Eine ganztägig besetzte
Rezeption
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen & Teambesp...
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Pat. hat Fraktur und von der Charite eine Verordnung KG(E-VO) und eine Verordnung KMT(F-Vo) bekommen. In meinen Augen ist das gleichzeitige Verordnen von vorrangigen Heilmitteln nicht möglich. Pat. jammert und meint, das die Ärzte Ihr gesagt haben, dass sie beides braucht und die Kasse hat Ihr auch gesagt, dass unsere Argumentation nicht stimmt. Es kommt immer wieder vor das Ärzte den Patienten 2 Verordnungen in die Hand drücken, wo eine KG ist und die andere MT. Bisher haben wir die immer nacheinander abgearbeitet und nicht parallel. Wenn der Arzt mehr will, muss er in meinen Augen halt D1 verordnen. Oder lieg ich hier falsch?
§12 Heilmittelrichtlinie ist doch hier das ausschlaggebende oder interpretier ich falsch?
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physiox100 schrieb:
Manche Patienten bringen mich echt an den Rande des Wahnsinns.
Pat. hat Fraktur und von der Charite eine Verordnung KG(E-VO) und eine Verordnung KMT(F-Vo) bekommen. In meinen Augen ist das gleichzeitige Verordnen von vorrangigen Heilmitteln nicht möglich. Pat. jammert und meint, das die Ärzte Ihr gesagt haben, dass sie beides braucht und die Kasse hat Ihr auch gesagt, dass unsere Argumentation nicht stimmt. Es kommt immer wieder vor das Ärzte den Patienten 2 Verordnungen in die Hand drücken, wo eine KG ist und die andere MT. Bisher haben wir die immer nacheinander abgearbeitet und nicht parallel. Wenn der Arzt mehr will, muss er in meinen Augen halt D1 verordnen. Oder lieg ich hier falsch?
§12 Heilmittelrichtlinie ist doch hier das ausschlaggebende oder interpretier ich falsch?
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Tempelritter schrieb:
KG und KMT zeitgleich bei gleicher Diagnose geht nach HMR nicht. Unsere Ärzte lösen das mit 2 Erst-Vo. mit unterschiedlichen Diagnosen. Wenn die Kasse das allerdings gesagt hat, kann sie der das schriftlich bestätigen und alles ist wieder OK.
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1Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig,
wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt
zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat.
Also kann ein Arzt nicht E-VO und F-VO gleichzeitig ausstellen in meinen Augen.
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physiox100 schrieb:
§7 Abs 11 sollte das eigentlich unmöglich machen
1Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig,
wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt
zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat.
Also kann ein Arzt nicht E-VO und F-VO gleichzeitig ausstellen in meinen Augen.
"Bei der Verordnung von Heilmitteln hat der Arzt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu handeln. Geregelt ist dies in den Heilmittelrichtlinien im §9.
Im §9 Abs. 2 wird auf die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel eingegangen".
Bloß im §9 Abs2. steht dann wieder:
Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus
erreicht wird. Das Nähere hierzu wird in den §§ 12 und 13 bestimmt.
Die §§ 12 und 13 grenzen das ja ein oder wie weit darf man diesen Absatz 2 dehnen?
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physiox100 schrieb:
So die Patientin hat mir nun mal das Schreiben der Kasse vorgelegt. Die Kasse hat geschrieben:
"Bei der Verordnung von Heilmitteln hat der Arzt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu handeln. Geregelt ist dies in den Heilmittelrichtlinien im §9.
Im §9 Abs. 2 wird auf die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel eingegangen".
Bloß im §9 Abs2. steht dann wieder:
Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus
erreicht wird. Das Nähere hierzu wird in den §§ 12 und 13 bestimmt.
Die §§ 12 und 13 grenzen das ja ein oder wie weit darf man diesen Absatz 2 dehnen?
Werde nun einfach bei den VO's der Barmer immer den Namen der Sachbearbeiterin drauf schreiben und Feierabend.
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physiox100 schrieb:
Kleines Update: Die Barmer hat mich nun zurückgerufen. Die sind der Ansicht, dass man beides parallel behandeln darf. Der Arzt hätte die Behandlungshoheit und muss sich notfalls in der Wirtschaftlichkeitsprüfung dann rechtfertigen. Aber die bei der Barmer sind der Ansicht, die hätten kein Recht, da reinzufuschen. Der Arzt hat Medizin studiert und muss wissen was der da macht.
Werde nun einfach bei den VO's der Barmer immer den Namen der Sachbearbeiterin drauf schreiben und Feierabend.
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eim schrieb:
Außerdem ist soweit ich weiß KMT Massage und keine MT (Manuelle Therapie) :kissing_closed_eyes:
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daniel3006 schrieb:
Wo steht das da, dass das nicht parallel auf 2 getrennten Verordnungen geht?! Da steht unter anderem, was maximal auf einer VO verordnet werden darf und was unter anderem verordnet werden "soll"
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