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Es geht mir konkret um D1 bei EX3. Die Zahl der FVO für EX3 ist ja beschränkt, nicht aber die Zahl der möglichen D1-Verordnungen, sondern nur die der D1-Behandlungen.
Könnte ein anderer Arzt 2x D1 verordnen, wenn es vorab 1 Vo mit 6x D1 und 1 Vo mit 4x D1 gab, wovon aber 2 Behandlungen wegen Abbruch der Vo nicht in Anspruch genommen wurden. Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
[bearbeitet am 26.08.13 13:31]
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SGBV schrieb:
Wenn eine Behandlung vorzeitig abgebrochen wird (z.B. wegen Urlaub / Fristeinhaltung), kann der Arzt dann noch einmal die Behandlungen "nachverordnen", die bereits verordnet waren, aber nicht in Anspruch genommen wurden?
Es geht mir konkret um D1 bei EX3. Die Zahl der FVO für EX3 ist ja beschränkt, nicht aber die Zahl der möglichen D1-Verordnungen, sondern nur die der D1-Behandlungen.
Könnte ein anderer Arzt 2x D1 verordnen, wenn es vorab 1 Vo mit 6x D1 und 1 Vo mit 4x D1 gab, wovon aber 2 Behandlungen wegen Abbruch der Vo nicht in Anspruch genommen wurden. Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
[bearbeitet am 26.08.13 13:31]
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Habe da gerade ein Problem mit der DAK.
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SGBV schrieb:
Danke, das wollte ich hören. In der Konsequenz heißt das, dass wir bei Arzt- und/oder Therapeutenwechsel vorangegangene Vo/Behandlungen, die nicht bei uns stattgefunden haben, tatsächlich nicht prüfen können, weil wir die Zahl der woanders erfolgten Behandlungen auch ermitteln müssten. Selbst wenn wir den verordnenden Arzt fragen würden, wie viele Behandlungen bereits verordnet wurden, muss das nicht der Zahl der stattgefundenen Behandlungen entsprechen.
Habe da gerade ein Problem mit der DAK.
Die wüten gerade in den D1 Verordnungen und setzen ab.
Was in anderen Praxen war können bzw. dürfen wir aufgrund des Datenschutzes gar nicht überprüfen
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morpheus-06 schrieb:
DAK? so was hatte ich vermutet.
Die wüten gerade in den D1 Verordnungen und setzen ab.
Was in anderen Praxen war können bzw. dürfen wir aufgrund des Datenschutzes gar nicht überprüfen
FVO 6x D1 ist das erste, was wir zum Regelfall hier haben. DAK streicht 3(!) von 6 Behandlungen, da >10. D.h. es müsste 7 Beh. vorab gegeben haben, also mind. 2 Vo. Von 1 wissen wir inzwischen, die angebl. 7. Behandl. ist rätselhaft, da nicht vom gleichen Arzt verordnet. DAK telefon. nicht erreichbar.
Wir sollen also allen Ernstes prüfen, was nicht im Hause stattgefunden hat! Habe ja schon von solchen "Wünschen" gehört, hatte aber bisher keine derartige Absetzung. Beschwerde an Bundesversicherungsamt ist gerade raus. Wird es wieder ein Bummerang, geht's vor Gericht.
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SGBV schrieb:
Ja. Bin auf der Suche nach weiteren Argumenten.
FVO 6x D1 ist das erste, was wir zum Regelfall hier haben. DAK streicht 3(!) von 6 Behandlungen, da >10. D.h. es müsste 7 Beh. vorab gegeben haben, also mind. 2 Vo. Von 1 wissen wir inzwischen, die angebl. 7. Behandl. ist rätselhaft, da nicht vom gleichen Arzt verordnet. DAK telefon. nicht erreichbar.
Wir sollen also allen Ernstes prüfen, was nicht im Hause stattgefunden hat! Habe ja schon von solchen "Wünschen" gehört, hatte aber bisher keine derartige Absetzung. Beschwerde an Bundesversicherungsamt ist gerade raus. Wird es wieder ein Bummerang, geht's vor Gericht.
..."weil wir die Zahl der woanders erfolgten Behandlungen auch ermitteln müssten."...
Genau das ist der Irrsinn.
Sind wir denn Sozialversichungsdedektive? Hier sind doch grundlegende Systemfehler offensichtlich.
Krankenkassen können als einzige für die korrekte Umsetzung der für Kassen-Ärzte gültigen Handlungsanweisungen (HMR) sorgen.
Diese Pflicht versucht sie zu Lasten der Leistungserbringer umzusetzen. Und nichts ist einfacher, die Leistungserbringer lassen doch alles mit sich machen.
In ihrer, von ihren Standesvertretern verfolgten, "Selbstüberschätzung" glauben die Heilhilfsberufler Therapieverordnungen von Heilberuflern auf Plausibilität und HMR-Konformität prüfen und veantworten zu können.
Das einzige was sie wirklich "können", sie können wehrlos bei Fehlern anderer zur Kasse gebeten werden.
gruss mocca :blush:
[bearbeitet am 26.08.13 20:08]
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mocca schrieb:
hallo SGBV,
..."weil wir die Zahl der woanders erfolgten Behandlungen auch ermitteln müssten."...
Genau das ist der Irrsinn.
Sind wir denn Sozialversichungsdedektive? Hier sind doch grundlegende Systemfehler offensichtlich.
Krankenkassen können als einzige für die korrekte Umsetzung der für Kassen-Ärzte gültigen Handlungsanweisungen (HMR) sorgen.
Diese Pflicht versucht sie zu Lasten der Leistungserbringer umzusetzen. Und nichts ist einfacher, die Leistungserbringer lassen doch alles mit sich machen.
In ihrer, von ihren Standesvertretern verfolgten, "Selbstüberschätzung" glauben die Heilhilfsberufler Therapieverordnungen von Heilberuflern auf Plausibilität und HMR-Konformität prüfen und veantworten zu können.
Das einzige was sie wirklich "können", sie können wehrlos bei Fehlern anderer zur Kasse gebeten werden.
gruss mocca :blush:
[bearbeitet am 26.08.13 20:08]
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SGBV schrieb:
Der Witz ist, dass es wahrscheinlich keine 2. Vo mit 1 Behandlung drauf gibt, so dass die Kasse sich verzählt hat, obwohl ihr alle Vo vorliegen (im Gegensatz zu uns). Steilvorlage für die Beschwerde. Ungeheuerlich auch, dass die einfach behaupten, es gäbe 7 weitere Behandlungen, ohne das nachzuweisen. Da kann ja jeder kommen: :rage:
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morpheus-06 schrieb:
Ja, weil der Regelfall bzw. die Gesamtverordnungsmenge D1 nicht ausgeschöpft wurde. Es zählen die Behandlungen die abgerechnet und von der Kasse bezahlt worden sind. Info der AOK BaWü.
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morpheus-06 schrieb:
geht doch ...... :smile:
wie wurde die nun verspätete Zahlung dargestellt?
Als berechtigte Forderung oder als Kulanzleistung?
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo SGBV,
wie wurde die nun verspätete Zahlung dargestellt?
Als berechtigte Forderung oder als Kulanzleistung?
gruss mocca :blush:
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SGBV schrieb:
Habe leider das Telefonat nicht selbst geführt.
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SGBV schrieb:
DAK hat gerade angerufen, Absetzung wird zurückgenommen.
Denkbar wäre vielleicht, dass man dem Arzt eine Kopie der "halben" VO vorlegt, dann hat er überprüft und könnte nachverordnen. Bei einem neuen Arzt wird es problematisch (Datenschutz). Scheinbar kennen die Kassen ihre eigenen Regeln nur sehr begrenzt... Gruß S.
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SGBV schrieb:
Danke für die Info. Ich meinte auch, dass mal irgendwo gelesen zu haben, konnte es aber nicht mehr finden. Im konkreten Fall gab es aber keinen Abbruch, sondern eine vorangegangene Vo, die wir nicht kannten, weil die Behandlung in einer anderen Praxis lief. Es ist schon schwierig herauszufinden, was vorab ärztl. verordnet wurde (unmöglich bei Arztwechsel), noch schwieriger aber ist, herauszufinden wie viele Behandlungen es bei Therapeutenwechsel wirklich gab. Unmöglich ist das, wenn Kassen Nachverordnungen bei Behandlungsabbruch zulassen.
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Shakespeare schrieb:
Ich stimme den Kollegen da nicht zu. Gem. Fragenkatalog Punkt 4, der von vielen Kassen als verbindliche Ergänzung des HMK betrachtet wird, verfallen nicht in Anspruch genommene Behandlungen bezogen auf die Gesamtverordnungsmenge. Da der Arzt nur die verordneten Mengen nachprüfen kann, wäre nur dann eine "Nachverordnung" möglich wenn z.B. die VO nicht begonnen würde also dem Arzt vorgelegt würde (Rückgabe).
Denkbar wäre vielleicht, dass man dem Arzt eine Kopie der "halben" VO vorlegt, dann hat er überprüft und könnte nachverordnen. Bei einem neuen Arzt wird es problematisch (Datenschutz). Scheinbar kennen die Kassen ihre eigenen Regeln nur sehr begrenzt... Gruß S.
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