Sie bringen mit: Teamfähigkeit,
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
möglichst Berufserfahrung mit
neurologischen Patienten ,
Ausbildung in Bobath wünschenswert
bzw. Bereitschaft zur Fortbildung.
Mobilität für Hausbesuche ist
Voraussetzung.
Wir bieten Ihnen ein
anspruchsvolles Aufgabenfeld in
einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis, Gehalt
analog TVÖD Bund 9a, 13
Monatsgehalt analog TVÖD,
Gehaltssteigerungen analog TVÖD,
30 Tage Urlaub, zusätzliche
Altersversorgung, Fort- und
Weiterbildung, fachlichen
Austausch...
ich bräuchte mal euren Rat.
Habe eine Patientin mit einer genehmigungspflichtigen Verordnung zum genehmigen geschickt. Nun kam Sie und die Verordnung zurück:
Behandlung wird genhemigt angekreuzt; bei Begründung der Ablehnung steht: vorbehaltlich der MDK Entscheidung
Hä?!? :tired_face: Kann mir jemand helfen
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Stephen Ziegler schrieb:
Hallo,
ich bräuchte mal euren Rat.
Habe eine Patientin mit einer genehmigungspflichtigen Verordnung zum genehmigen geschickt. Nun kam Sie und die Verordnung zurück:
Behandlung wird genhemigt angekreuzt; bei Begründung der Ablehnung steht: vorbehaltlich der MDK Entscheidung
Hä?!? :tired_face: Kann mir jemand helfen
LG
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Stephen Ziegler schrieb:
Hat sich erledigt. Habe es telefonisch mit KK geklärt.
LG
Die können aber nicht so schnell entscheiden wie es erforderlich ist, und die Kasse hat, um sich ein Hintertürchen offen zu halten, ihre Genehmigung nur vorläufig erteilt. M.E. ist das rechtswidrig. Man kann nicht nur "vorläufig" genehmigen. Ein solches Verfahren sieht der HMK nicht vor. Entweder die Kasse genehmigt oder sie lehnt ab. Ich würde die laufende Verordnung als genehmigt betrachten. Kommt eine nachträgliche Ablehnung würde diese nach meinem Rechtsverständnis für weitere Vo.a.d.R. des Patienten gelten.
Es müsste also erst dann, ein Widerspruchsverfahren angestrebt werden.
Allerdings kann ich dir natürlich nicht garantieren, dass sich die Kasse da nach meinem Rechtsverständnis rechtskonform verhält, d.h. eine Absetzung könnte auch für die laufende VO "probiert" werden, wenn eine Ablehnung im Laufe der Behandlungsserie eintrudelt. Gruß S.
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Habe s.o. schon mit der Kasse telefoniert und die Kasse verhält sich gemäß Deinem und übrigens auch meinem Rechtsverständins.
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Stephen Ziegler schrieb:
Danke.
Habe s.o. schon mit der Kasse telefoniert und die Kasse verhält sich gemäß Deinem und übrigens auch meinem Rechtsverständins.
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Shakespeare schrieb:
Vermutlich wird der MDK in das Genehmigungsverfahren einbezogen.
Die können aber nicht so schnell entscheiden wie es erforderlich ist, und die Kasse hat, um sich ein Hintertürchen offen zu halten, ihre Genehmigung nur vorläufig erteilt. M.E. ist das rechtswidrig. Man kann nicht nur "vorläufig" genehmigen. Ein solches Verfahren sieht der HMK nicht vor. Entweder die Kasse genehmigt oder sie lehnt ab. Ich würde die laufende Verordnung als genehmigt betrachten. Kommt eine nachträgliche Ablehnung würde diese nach meinem Rechtsverständnis für weitere Vo.a.d.R. des Patienten gelten.
Es müsste also erst dann, ein Widerspruchsverfahren angestrebt werden.
Allerdings kann ich dir natürlich nicht garantieren, dass sich die Kasse da nach meinem Rechtsverständnis rechtskonform verhält, d.h. eine Absetzung könnte auch für die laufende VO "probiert" werden, wenn eine Ablehnung im Laufe der Behandlungsserie eintrudelt. Gruß S.
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