Unsere gemütlichen Praxisräume
liegen in Refrath/Bergisch
Gladbach, einem schönen Vorort von
Köln. Die Straßenbahn-Haltestelle
befindet sich in unmittelbarer
Nähe.
Wir suchen aktuell eine/n
empathische/n Physiotherapeut/in,
der/die Freude daran hat Menschen
entspannt engagiert zu helfen. Wenn
Du dies in einem freundlichen,
familiären Umfeld ausüben
möchtest, dann bist Du bei uns
genau richtig. Wir praktizieren
Alternativen zum üblichen 20 min
Rhythmus. Ziel ist es, sowohl für
die Pa...
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beginnt die Rechnung der 12 Wochen Frist, also der Zeitpunkt wann das Rezept abgearbeitet sein sollte, mit dem Ausstellungsdatum oder dem ersten Behandlungsdatum?
Wenn nun ein späterer Behandlungsbeginn eingetragen ist, habe ich dann ab dem ersten tatsächlichen Termin 12 Wochen Zeit, oder ist das Ausstellungsdatum maßgeblich?
Danke für klärende Antworten!!
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luzifer schrieb:
Guten Abend,
beginnt die Rechnung der 12 Wochen Frist, also der Zeitpunkt wann das Rezept abgearbeitet sein sollte, mit dem Ausstellungsdatum oder dem ersten Behandlungsdatum?
Wenn nun ein späterer Behandlungsbeginn eingetragen ist, habe ich dann ab dem ersten tatsächlichen Termin 12 Wochen Zeit, oder ist das Ausstellungsdatum maßgeblich?
Danke für klärende Antworten!!
vielleicht hilft Dir das weiter:
§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
1) 1 Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden.4 Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Heisst, dass der Arztbesuch spätestens alle 12 Wochen zu erfolgen hat, was den Bezug zum Ausstellungsdatum herstellt.
VlG
Monika
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luzifer schrieb:
Vielen Dank für Deine Antwort!
und wie wird das mit den HM-Vo´s gehandhabt bei denen der Arzt (nachweislich) schon vor der 12 Wochenfrist den Pat. untersucht hat? Viele Ärzte machen ja regelmäßig alle 4-6 Wochen HB zB im Seniorenheim.
Muß ich in solchen Fällen auch zwingend nach 12 Wochen abbrechen und eine neue Vo besorgen?... Is doch Schwachsinn und ein riesiger Aufwand für alle Beteiligten!!!
Ovista
:unamused: :tired_face: :confused:
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Ovista schrieb:
Hallo Monika,
und wie wird das mit den HM-Vo´s gehandhabt bei denen der Arzt (nachweislich) schon vor der 12 Wochenfrist den Pat. untersucht hat? Viele Ärzte machen ja regelmäßig alle 4-6 Wochen HB zB im Seniorenheim.
Muß ich in solchen Fällen auch zwingend nach 12 Wochen abbrechen und eine neue Vo besorgen?... Is doch Schwachsinn und ein riesiger Aufwand für alle Beteiligten!!!
Ovista
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mosaik schrieb:
Hallo,
vielleicht hilft Dir das weiter:
§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
1) 1 Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden.4 Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Heisst, dass der Arztbesuch spätestens alle 12 Wochen zu erfolgen hat, was den Bezug zum Ausstellungsdatum herstellt.
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