Ihre Aufgaben:
Eigenständige Dokumentation und
Organisation Ihrer Therapie und
Terminplanung mit Theorg
Was Sie mitbringen sollten:
abgeschlossene Berufsausbildung als
Physiotherapeut/in
Teamgeist, Engagement und
Patientenorientiertheit
Selbständiges, flexibles und
eigenverantwortliches Arbeiten
Was wir bieten:
eine anspruchsvolle und attraktive
Tätigkeit
unbefristetes Arbeitsverhältnis
angenehmes Arbeitsklima
regelmäßige Teambesprechungen
angemessene Ver...
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Alfred Kramer schrieb:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, in einem jetzt leider verschwundenen Thread zum Thema Wechsel auf adR hat ein Kollege geschrieben, daß sein Verband die Ansicht der Kken, daß ein Wechsel von z.B. ex2 auf adR nicht möglich sei , als korrekt bezeichnet. Im Moment bin ich grade dabei , in genau so einer Geschichte mit der bkk 24 in Kriegshandlungen einzutreten. Würde mich freuen , wenn der/die Kollege/in die Aussage seines Verbandees noch einmal bestätigen würde.
Der Katalog ist NICHT konzertiert und es gibt mindestens ein Statement der KV Hessen, dass nach ner Ex, WS, Diagnose kein höherer IKS, sondern adR zu wählen sei. Kann Arzt also machen ,wie ER / SIE will...
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ali schrieb:
Das wird Dir so nicht mal mehr der ZVK-BW bestätigen. Wie Kollegen hier später mit RA Klage drohen (wird teurer) und Geld kassieren. Kannst ja erstmal mit 40 Euro anfangen...
Der Katalog ist NICHT konzertiert und es gibt mindestens ein Statement der KV Hessen, dass nach ner Ex, WS, Diagnose kein höherer IKS, sondern adR zu wählen sei. Kann Arzt also machen ,wie ER / SIE will...
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Ich hatte der BKK 24 Frist bis heute gesetzt. Bis jetzt weder Antwort noch Geld eingegangen. Morgen geht die Geschichte an meinen Anwalt :angry:
Ich kann nur allen Kollegen raten, das nicht hin zu nehmen. Jeder , der das akzeptiert, fällt seinen Kollegen in den Rücken !
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Alfred Kramer schrieb:
ich hab mich gestern tierisch aufgeregt, da sogar die opta data empfiehlt auf ex3 zu wechseln, da man dann ja sicher sein Geld bekommen würde. Die Dame hat mir auch ne Kopie von diesem sog. Frage/Antwortkatalog geschickt. ich hab ihr klar gesagt, daß sie damit die Machenschaften der Kassen unterstützen und ihre kunden schädigt.
Ich hatte der BKK 24 Frist bis heute gesetzt. Bis jetzt weder Antwort noch Geld eingegangen. Morgen geht die Geschichte an meinen Anwalt :angry:
Ich kann nur allen Kollegen raten, das nicht hin zu nehmen. Jeder , der das akzeptiert, fällt seinen Kollegen in den Rücken !
Edit sagt noch: nur die HMR und RV inkl. aller Anlagen zählen, darin steht kein Ausschluss sowie die ersten konzertierten FAQ aus 2004 oder so.
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morpheus-06 schrieb:
also in den HMR ist kein Wechsel vorgeschrieben, bei z.B. WS1 ist der Regelfall nach 6 erschöpft und es kann adR verordnet werden. Ich selbst habe bei LY1 und WS1 erfolgreich einer Absetzung widersprochen, die Kasse konnten meinen Widerspruch nicht widerlegen. Fakt ist manche Kassen machen ihre eigenen Regeln und viele befolgen sie,auch Abrechnungsdienstleister ohne dies zu hinterfragen oder einfach nur um einer Absetzung vorzubeugen. Auf Widerspruch wurde eigentlich meist bezahlt, bevor es zu einer Klage kommen konnte.
Edit sagt noch: nur die HMR und RV inkl. aller Anlagen zählen, darin steht kein Ausschluss sowie die ersten konzertierten FAQ aus 2004 oder so.
Ich selbst habe bei LY1 und WS1 erfolgreich einer Absetzung widersprochen, die Kasse konnten meinen Widerspruch nicht widerlegen.
dito.
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ali schrieb:
morpheus-06 schrieb am 6.9.18 10:41:
Ich selbst habe bei LY1 und WS1 erfolgreich einer Absetzung widersprochen, die Kasse konnten meinen Widerspruch nicht widerlegen.
dito.
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TheStonie schrieb:
Grundlage ist und bleibt die Richtlinie. Der Katalog ist höchstens eine informationsgrube, bzw. etwas was die Krankenkassen in (für Therapeuten) positiver Abweichung akzeptieren. Der letzte gültige Fragen/-Antwortenkatalog ist aber von 2004 oder so, da gibts noch kein neuen allgemeingültigen.
Link
Die einen sagen, der FAQ Katalog habe keine Rechtsgültigkeit, die anderen sagen, er hätte es schon. Urteile scheint es nicht zugeben.
Sogar die KT sind sich uneinig, die AOK NS, DAK und TK erkennen VO a.d.R bei jedem Indikationsschlüssel an, weil sie begründen, dass die FAQ Liste keine Rechtsverbindlichkeit habe, die AOK BY sagt genau das gegenteil Und genauso willfährig verhalten sich die Verbände.
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FFGG schrieb:
Diese Diskussion ist doch sinnlos.
Die einen sagen, der FAQ Katalog habe keine Rechtsgültigkeit, die anderen sagen, er hätte es schon. Urteile scheint es nicht zugeben.
Sogar die KT sind sich uneinig, die AOK NS, DAK und TK erkennen VO a.d.R bei jedem Indikationsschlüssel an, weil sie begründen, dass die FAQ Liste keine Rechtsverbindlichkeit habe, die AOK BY sagt genau das gegenteil Und genauso willfährig verhalten sich die Verbände.
Urteile scheint es nicht zugeben.
Weil das die betreffen den Kassen fürchten, wie der Teufel das Weihwasser... Wenn selbst der TK und AOK NS von diesen Versuchen abgerückt sind sollte das selbst FFGG nachdenklich stimmen...
ergo:Widersprechen, 40 Euro kassieren ggf. Anwalt übergeben, zahlt später auch die Kasse...keine Diskussion. Stilfrage !
edit korrigiert Ihre Rechtschreibung und dankt FFGG für die Aufklärungsmöglichkeit, sehr anschaulich...
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ali schrieb:
FFGG schrieb am 6.9.18 12:26:
Urteile scheint es nicht zugeben.
Weil das die betreffen den Kassen fürchten, wie der Teufel das Weihwasser... Wenn selbst der TK und AOK NS von diesen Versuchen abgerückt sind sollte das selbst FFGG nachdenklich stimmen...
ergo:Widersprechen, 40 Euro kassieren ggf. Anwalt übergeben, zahlt später auch die Kasse...keine Diskussion. Stilfrage !
edit korrigiert Ihre Rechtschreibung und dankt FFGG für die Aufklärungsmöglichkeit, sehr anschaulich...
lfd.No 08: Muss vor einer Verordnung außerhalb des Regelfalls stets das Verfahren über Erst- und
Folgeverordnung(en) durchlaufen werden?
Antwort:
Ja. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls kann erst ausgestellt werden, wenn die Verordnungen im Regelfall bis zur Gesamtverordnungsmenge durchlaufen wurden. Allerdings ist es möglich, eine Verordnung außerhalb des Regelfalls schon dann auszustellen, wenn aus der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls weniger als drei Einheiten verfügbar sind und die verordnete Menge die verfügbaren Behandlungseinheiten aus der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls überschreitet (z. B. Verordnungsmenge des Regelfalls 24, davon sind 22 Einheiten verbraucht; es werden mehr als die im Regelfall noch verfügbaren 2 Einheiten benötigt; in diesen Fällen
kann eine Verordnung außerhalb des Regelfalls mit z. B. 6 Einheiten ausgestellt werden). Diese Regelung gilt auch für chronisch kranke Patienten.
Zitat Ende
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Olaf Seifert schrieb:
Der letzte mir vorliegende Fragen Antwort Katalog ist von 2012:
lfd.No 08: Muss vor einer Verordnung außerhalb des Regelfalls stets das Verfahren über Erst- und
Folgeverordnung(en) durchlaufen werden?
Antwort:
Ja. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls kann erst ausgestellt werden, wenn die Verordnungen im Regelfall bis zur Gesamtverordnungsmenge durchlaufen wurden. Allerdings ist es möglich, eine Verordnung außerhalb des Regelfalls schon dann auszustellen, wenn aus der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls weniger als drei Einheiten verfügbar sind und die verordnete Menge die verfügbaren Behandlungseinheiten aus der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls überschreitet (z. B. Verordnungsmenge des Regelfalls 24, davon sind 22 Einheiten verbraucht; es werden mehr als die im Regelfall noch verfügbaren 2 Einheiten benötigt; in diesen Fällen
kann eine Verordnung außerhalb des Regelfalls mit z. B. 6 Einheiten ausgestellt werden). Diese Regelung gilt auch für chronisch kranke Patienten.
Zitat Ende
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morpheus-06 schrieb:
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor. Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor.
Bis dahin sind wir d'accord
Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
da stimme ich nicht mit dir überein, ich gehe davon aus das der letzte Satz gerade aussagt, dass Alfred seine VDG bezahlt bekommen müsste, weil wie du schreibst der Regelfall ausgeschöpft ist.
Aber es ist nicht eindeutig
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Olaf Seifert schrieb:
morpheus-06 schrieb am 6.9.18 17:06:
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor.
Bis dahin sind wir d'accord
Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
da stimme ich nicht mit dir überein, ich gehe davon aus das der letzte Satz gerade aussagt, dass Alfred seine VDG bezahlt bekommen müsste, weil wie du schreibst der Regelfall ausgeschöpft ist.
Aber es ist nicht eindeutig
Diese Absetzungen, die ja nicht wenige Kollegen betreffen, sollten doch zu einem Aufschrei seitens unserer Berufsvertreter führen, oder hab ich bis heute einfach nicht begriffen, was die Aufgaben eines Berufsverbandes sind?
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Alfred Kramer schrieb:
weiß jemand denn, ob und wie sich die Verbände zu diesem Katalog stellen? Das wäre doch mal etwas für die Verbandsjuristen!
Diese Absetzungen, die ja nicht wenige Kollegen betreffen, sollten doch zu einem Aufschrei seitens unserer Berufsvertreter führen, oder hab ich bis heute einfach nicht begriffen, was die Aufgaben eines Berufsverbandes sind?
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor. Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
Man muss da schon aufpassen. Ich meine, dass es zu einigen Rahmenverträgen Anlagen gibt, die mit diesen FAQs vergleichbar sind.
Einzelfallprüfung ist hier angesagt...
Allein für sich sind die FAQs für uns vollkommen uninteressant, da nicht mit uns vereinbart. Ein Vertrag bedarf immer noch der beidseitigen Annahme.
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Wonderwoman schrieb:
morpheus-06 schrieb am 6.9.18 17:06:
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor. Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
Man muss da schon aufpassen. Ich meine, dass es zu einigen Rahmenverträgen Anlagen gibt, die mit diesen FAQs vergleichbar sind.
Einzelfallprüfung ist hier angesagt...
Allein für sich sind die FAQs für uns vollkommen uninteressant, da nicht mit uns vereinbart. Ein Vertrag bedarf immer noch der beidseitigen Annahme.
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor. Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
Man muss da schon aufpassen. Ich meine, dass es zu einigen Rahmenverträgen Anlagen gibt, die mit diesen FAQs vergleichbar sind.
Einzelfallprüfung ist hier angesagt...
Allein für sich sind die FAQs für uns vollkommen uninteressant, da nicht mit uns vereinbart. Ein Vertrag bedarf immer noch der beidseitigen Annahme.
Korrekt, ich gehe davon aus, dass jeder seine RV kennt inkl. aller Anlagen. In BaWü gibt es da allerdings keine Einschränkung.
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morpheus-06 schrieb:
Wonderwoman schrieb am 7.9.18 12:53:
morpheus-06 schrieb am 6.9.18 17:06:
Dieser FAQ ist einseitig von der GKV aufgestellt. Der Regelfall EX2 ist nach 18 Behandlungen ausgeschöpft, ein Wechsel auf EX3 schreiben die HMR nicht vor. Wenn dieser FAQ Bestand hätte, würden die Kassen auf Widerspruch nicht nachbezahlen.
Man muss da schon aufpassen. Ich meine, dass es zu einigen Rahmenverträgen Anlagen gibt, die mit diesen FAQs vergleichbar sind.
Einzelfallprüfung ist hier angesagt...
Allein für sich sind die FAQs für uns vollkommen uninteressant, da nicht mit uns vereinbart. Ein Vertrag bedarf immer noch der beidseitigen Annahme.
Korrekt, ich gehe davon aus, dass jeder seine RV kennt inkl. aller Anlagen. In BaWü gibt es da allerdings keine Einschränkung.
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morpheus-06 schrieb:
Also der VDB und VPT sagen was anderes. Bleibt nicht viel übrig.
"Ungültig" ist nach Heilmittelrichtlinie eine Verordnung nur, wenn die 14-Tage-Frist (Beginn und Unterbrechung) überschritten ist. Nur in diesem Zusammenhang wird der Begriff "ungültig" verwendet (was die Rahmenverträge - obwohl die rechtlich nicht über der Heilmittelrichtlinie stehen - nicht interessiert). Laut RV kann man getrost eine nach Heilmittelverordnung "ungültige" Verordnung abrechnen. Wo kein Kläger, da kein Richter...
Dann wäre eine Verordnung adR ohne med. Begründung höchstens unvollständig, aber nicht "ungültig". Das BSG stellt in seiner Rechtsprechung oft auf die Rahmenempfehlungen ab, wenn es über Absetzungen urteilt. Diese haben sich seit 2006 nicht geändert, obwohl drin steht: (§25) (2)Bei Änderungen der Heilmittel-Richtlinien werden sich die Partner der Rahmenempfehlungen umgehend auf die erforderlichen Anpassungen verständigen. Offensichtlich sind Änderungen nicht erforderlich , so dass die med. Begründung nach wie vor nicht zwingend ist. Laut § 125 SGB V sollen sich die RV nach den Rahmenempfehlungen richten, nicht umgekehrt, weshalb das BSG den Rahmenempfehlungen große Bedeutung beimisst.
Dazu kommt, dass das zitierte Urteil die Prüfpflicht für adR allein den Kassen zuweist. Die können durch Genehmigungsverzicht nicht auf ihre Prüfpflicht "verzichten", gleichzeitig auf die Pflicht der Leistungserbringer verweisen und denen die Zahlung verweigern.
Nachträgliche Änderungen sind in einigen RV ausdrücklich gestattet trotz § 13 Abs. 2 Heilmittelrichtlinie.
Insgesamt kann man feststellen, dass die Kassen die Heilmittelrichtlinie an einigen Stellen wörtlich nehmen (hier med. Begründung i.V.m. § 13 Abs. 2 Heilmittelrichtlinie), an anderer Stelle völlig konträr zu deren Regelungen verfahren (z.B. Unterbrechungsfrist i.V.m. RV), ohne dass dafür eine rechtl. belastbare Grundlage (Legitimation) dafür erkennbar wäre.
Weiteres Beispiel: Die AOK Plus erklärt Faxänderungen für rechtlich unzulässig, während die AOK BW sie per RV ausdrücklich erlaubt.
Willkür = die allgemein geltenden Maßstäbe, Gesetze, die Rechte, Interessen anderer missachtendes, an den eigenen Interessen ausgerichtetes und die eigene Macht nutzendes Handeln, Verhalten (Duden)
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Charlotte 11 schrieb:
Vielleicht sollten alle Therapeuten meiner Meinung nach, und natürlich ggf. Freigabe der Patientendaten sich an das Bundesversicherungsamt wenden und ihre Beschwerde vortragen? . Denn die Verbände helfen Dir bestimmt nicht.
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manfred schrieb:
Vielleicht hilft das etwas weiter...wenn nicht...immer lesenswert.
"Ungültig" ist nach Heilmittelrichtlinie eine Verordnung nur, wenn die 14-Tage-Frist (Beginn und Unterbrechung) überschritten ist. Nur in diesem Zusammenhang wird der Begriff "ungültig" verwendet (was die Rahmenverträge - obwohl die rechtlich nicht über der Heilmittelrichtlinie stehen - nicht interessiert). Laut RV kann man getrost eine nach Heilmittelverordnung "ungültige" Verordnung abrechnen. Wo kein Kläger, da kein Richter...
Dann wäre eine Verordnung adR ohne med. Begründung höchstens unvollständig, aber nicht "ungültig". Das BSG stellt in seiner Rechtsprechung oft auf die Rahmenempfehlungen ab, wenn es über Absetzungen urteilt. Diese haben sich seit 2006 nicht geändert, obwohl drin steht: (§25) (2)Bei Änderungen der Heilmittel-Richtlinien werden sich die Partner der Rahmenempfehlungen umgehend auf die erforderlichen Anpassungen verständigen. Offensichtlich sind Änderungen nicht erforderlich , so dass die med. Begründung nach wie vor nicht zwingend ist. Laut § 125 SGB V sollen sich die RV nach den Rahmenempfehlungen richten, nicht umgekehrt, weshalb das BSG den Rahmenempfehlungen große Bedeutung beimisst.
Dazu kommt, dass das zitierte Urteil die Prüfpflicht für adR allein den Kassen zuweist. Die können durch Genehmigungsverzicht nicht auf ihre Prüfpflicht "verzichten", gleichzeitig auf die Pflicht der Leistungserbringer verweisen und denen die Zahlung verweigern.
Nachträgliche Änderungen sind in einigen RV ausdrücklich gestattet trotz § 13 Abs. 2 Heilmittelrichtlinie.
Insgesamt kann man feststellen, dass die Kassen die Heilmittelrichtlinie an einigen Stellen wörtlich nehmen (hier med. Begründung i.V.m. § 13 Abs. 2 Heilmittelrichtlinie), an anderer Stelle völlig konträr zu deren Regelungen verfahren (z.B. Unterbrechungsfrist i.V.m. RV), ohne dass dafür eine rechtl. belastbare Grundlage (Legitimation) dafür erkennbar wäre.
Weiteres Beispiel: Die AOK Plus erklärt Faxänderungen für rechtlich unzulässig, während die AOK BW sie per RV ausdrücklich erlaubt.
Willkür = die allgemein geltenden Maßstäbe, Gesetze, die Rechte, Interessen anderer missachtendes, an den eigenen Interessen ausgerichtetes und die eigene Macht nutzendes Handeln, Verhalten (Duden)
Deine Information über die Absetzung ist für alle Phys wichtig, auch wenn es Dich wahrscheinlich mit als Ersten betroffen hat. Ich habe meine Abrechnungen mal durchgeschaut und kann nur sagen, dass ich bisher ein paar Mal Glück hatte.
Im Heilmittelkatalog ist unter EX3 (siehe auch EX2) Folgendes in der rechten Spalte aufgeführt:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von EX1 bzw. EX2 zu EX3 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu EX1 bzw. EX2 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von EX3 anzurechnen.
Ein Wechsel von EX3 zu EX1 oder EX2 ist nicht möglich.
Hiermit wird suggeriert, dass nach EX1/EX2 bei längerem Behandlungsbedarf EX2/EX3 als Regelfall zu durchlaufen sind. Ausdrücklich geschrieben steht das allerdings da nicht. Dazu kommt der Fragen-Antwort-Katalog, bei dem unter Nr. 08 (Stand 01.01.2012) nur auf das Durchlaufen des Regelfalls vor der Verordnung a.d.R. hingeweisen wird. Auf den Ablauf EX1->EX2->EX3 wird dabei nicht hingeweisen.
Vielleicht ist es eine Chance gegenüber der KK mit dem Fragen-Antwort-Katalog zu argumentieren. Ansonsten bliebe je nach Diagnose noch die Anlage 2 (Diagnosen langfristiger Heilmittelbedarf) zur HM-RL: Link. Für diese Diagnosen gilt:
Bei welchen Verordnungen muss der Regelfall gemäß Heilmittelkatalog nicht durchlaufen werden?
Bei Behandlungen von Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (nach Diagnoseliste oder bei Vorlage einer individuellen Genehmigung) kann gleich mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalls begonnen werden. Die Anzahl und Frequenz der Heilmittelbehandlung muss allerdings eine ärztliche Untersuchung nach Ablauf von 12-Wochen gewährleisten. Das heißt, dass die verordneten Einheiten in Abhängigkeit der vorgegebenen Frequenz, maximal einen Zeitraum von 12 Wochen abdecken dürfen. Diese Ausnahme trifft nicht auf die Diagnosen des besonderen Verordnungsbedarfs und auf sonstige Heilmittelverordnungen zu. (zu finden unter: Fragen und Antworten zu Heilmittelverordnungen)
Hier ist auch noch einmal die 12-Wochen-Frist zu finden, bei der z.B. die AOK plus alle Behandlungen kürzt die diese Frist überschreiten.
Zur Frage des Fragen-Antworten-Katalogs habe ich vom VPT wie ZVK (vor Jahren bereits) zu hören bekommen, dass diese Kataloge von den Krankenkasse zur Klärung von Missverständnissen erstellt wurden, und die Therapeuten sich besser daran halten sollten. Auch wenn die Berufsverbände nicht alle Inhalte dieser Kataloge gut finden - eigene aus sinnvoller Sicht der Therapeuten wurden leider nicht verfasst.
Versuche ggf. die VO von der Kasse zurückzubekommen und mit dem Arzt eine Korrektur und "Lösung" zu finden, z.B. VO korrigieren und bei Behandlungsanzahl über Regelfallmenge...
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Mir geht es jedoch genau nicht um eine "Lösung" mithilfe des Arztes und Rp-Änderung, denn das würde die Kassen ja in ihrem Unrecht tun bestätigen. Ich hatte der BKK24 Frist gesetzt bis Donnerstag, bis gestern kam keine Reaktion und am Montag gehts zu meinem Anwalt. Der hat grade noch ein Paket von mir liegen bez. ikk classic, da gehts auch um 3 VOs eines Arztes der nach WS1/EX1 grundsätzlich sofort auf FV adR wechselt. Ich überlasse es meinem Anwalt, ob er noch ein anwaltliches Schreiben raushaut oder direkt Klage einreicht. Ich werde hier berichten.
Nur nochmal für alle: wenn nur 2 von 10 Absetzungen eingeklagt werden, rentiert sich das für die Kassen !
Bei 5 von 10 wirds schon sehr unrentabel für die Kassen! Der Effekt wäre: alle hätten mehr Ruhe vor der Kassenwillkür!
Also mehr Mut, Leute! Klage beim Sozialgericht kostet erstmal nix und wie man sie einreicht , steht auf er Website der Sozialgerichte!
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Alfred Kramer schrieb:
@phys 84: Danke für die ausführliche Erklärung, die Texte habe ich alle schon durchgekaut.
Mir geht es jedoch genau nicht um eine "Lösung" mithilfe des Arztes und Rp-Änderung, denn das würde die Kassen ja in ihrem Unrecht tun bestätigen. Ich hatte der BKK24 Frist gesetzt bis Donnerstag, bis gestern kam keine Reaktion und am Montag gehts zu meinem Anwalt. Der hat grade noch ein Paket von mir liegen bez. ikk classic, da gehts auch um 3 VOs eines Arztes der nach WS1/EX1 grundsätzlich sofort auf FV adR wechselt. Ich überlasse es meinem Anwalt, ob er noch ein anwaltliches Schreiben raushaut oder direkt Klage einreicht. Ich werde hier berichten.
Nur nochmal für alle: wenn nur 2 von 10 Absetzungen eingeklagt werden, rentiert sich das für die Kassen !
Bei 5 von 10 wirds schon sehr unrentabel für die Kassen! Der Effekt wäre: alle hätten mehr Ruhe vor der Kassenwillkür!
Also mehr Mut, Leute! Klage beim Sozialgericht kostet erstmal nix und wie man sie einreicht , steht auf er Website der Sozialgerichte!
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Alfred Kramer schrieb:
übrigens, wie Ärzte sich mit diesem Thema auseinandersetzen kann man hier lesen. Link siehe Seite 34, ich finde das seeehr spannend :smile:
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phys84 schrieb:
Hallo Alfred,
Deine Information über die Absetzung ist für alle Phys wichtig, auch wenn es Dich wahrscheinlich mit als Ersten betroffen hat. Ich habe meine Abrechnungen mal durchgeschaut und kann nur sagen, dass ich bisher ein paar Mal Glück hatte.
Im Heilmittelkatalog ist unter EX3 (siehe auch EX2) Folgendes in der rechten Spalte aufgeführt:
Sofern im Einzelfall verlaufsabhängig unmittelbar ein Wechsel von EX1 bzw. EX2 zu EX3 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu EX1 bzw. EX2 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmenge von EX3 anzurechnen.
Ein Wechsel von EX3 zu EX1 oder EX2 ist nicht möglich.
Hiermit wird suggeriert, dass nach EX1/EX2 bei längerem Behandlungsbedarf EX2/EX3 als Regelfall zu durchlaufen sind. Ausdrücklich geschrieben steht das allerdings da nicht. Dazu kommt der Fragen-Antwort-Katalog, bei dem unter Nr. 08 (Stand 01.01.2012) nur auf das Durchlaufen des Regelfalls vor der Verordnung a.d.R. hingeweisen wird. Auf den Ablauf EX1->EX2->EX3 wird dabei nicht hingeweisen.
Vielleicht ist es eine Chance gegenüber der KK mit dem Fragen-Antwort-Katalog zu argumentieren. Ansonsten bliebe je nach Diagnose noch die Anlage 2 (Diagnosen langfristiger Heilmittelbedarf) zur HM-RL: Link. Für diese Diagnosen gilt:
Bei welchen Verordnungen muss der Regelfall gemäß Heilmittelkatalog nicht durchlaufen werden?
Bei Behandlungen von Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (nach Diagnoseliste oder bei Vorlage einer individuellen Genehmigung) kann gleich mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalls begonnen werden. Die Anzahl und Frequenz der Heilmittelbehandlung muss allerdings eine ärztliche Untersuchung nach Ablauf von 12-Wochen gewährleisten. Das heißt, dass die verordneten Einheiten in Abhängigkeit der vorgegebenen Frequenz, maximal einen Zeitraum von 12 Wochen abdecken dürfen. Diese Ausnahme trifft nicht auf die Diagnosen des besonderen Verordnungsbedarfs und auf sonstige Heilmittelverordnungen zu. (zu finden unter: Fragen und Antworten zu Heilmittelverordnungen)
Hier ist auch noch einmal die 12-Wochen-Frist zu finden, bei der z.B. die AOK plus alle Behandlungen kürzt die diese Frist überschreiten.
Zur Frage des Fragen-Antworten-Katalogs habe ich vom VPT wie ZVK (vor Jahren bereits) zu hören bekommen, dass diese Kataloge von den Krankenkasse zur Klärung von Missverständnissen erstellt wurden, und die Therapeuten sich besser daran halten sollten. Auch wenn die Berufsverbände nicht alle Inhalte dieser Kataloge gut finden - eigene aus sinnvoller Sicht der Therapeuten wurden leider nicht verfasst.
Versuche ggf. die VO von der Kasse zurückzubekommen und mit dem Arzt eine Korrektur und "Lösung" zu finden, z.B. VO korrigieren und bei Behandlungsanzahl über Regelfallmenge...
Nur Mut , würde auch bei einem geringen Betrag gegen die Kassen klagen , wenn ich im Recht bin. Ich hab es satt, das diese Millionen Überschüsse erwirtschaften und uns kleinen Therapeuten die sowieso gering entlohnte Arbeit nicht zahlen wollen.
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Die Ärzte gehen eher von einem diagnoseabhängigen IKS aus und dann geht dann nach einem Rezept EX1 gleich adR weiter, andere Ärzte vermeiden adR soweit wie möglich und Wechseln zu 2 oder 3. 4 geht nicht, weils auf Kinderdiagnosen beschränkt (!) ist. Beides ist möglich.
Die Interpretation des NICHT KONZERTIERTEN Katalog ist willkürlich. (Ich Kasse hab das Geld, deshalb müsst Ihr meiner Interpretation folgen...Witzig, das sie ein klärendes Urteil immer vermeiden...)
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ali schrieb:
Danke Silvia für Deinen Post und es gibt hier noch diverse weitere Beispiele.
Die Ärzte gehen eher von einem diagnoseabhängigen IKS aus und dann geht dann nach einem Rezept EX1 gleich adR weiter, andere Ärzte vermeiden adR soweit wie möglich und Wechseln zu 2 oder 3. 4 geht nicht, weils auf Kinderdiagnosen beschränkt (!) ist. Beides ist möglich.
Die Interpretation des NICHT KONZERTIERTEN Katalog ist willkürlich. (Ich Kasse hab das Geld, deshalb müsst Ihr meiner Interpretation folgen...Witzig, das sie ein klärendes Urteil immer vermeiden...)
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silvia43 schrieb:
Habe bestimmt schon 4Jahre zurück gegen die "Grüne Kasse" in Bayern geklagt , wollte ebenso nicht bezahlen und den Wechsel von EX 2 auf EX 3 haben. Das Rz. war regelkonform ausgestellt , der Arzt hat auf EX2a bestanden . Nach ungefähr einem halben Jahr hat die AOK bezahlt. Die wollten dann noch die Verfahrenskosten auf mich abwälzen , hat aber nicht geklappt.
Nur Mut , würde auch bei einem geringen Betrag gegen die Kassen klagen , wenn ich im Recht bin. Ich hab es satt, das diese Millionen Überschüsse erwirtschaften und uns kleinen Therapeuten die sowieso gering entlohnte Arbeit nicht zahlen wollen.
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