Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
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jean1 schrieb:
Ich habe ein Rezept bekommen - und bin mir nicht sicher, ob es eine Folgeverordnung ist: der Indikationsschlüssel WS2a ist gleich, die Diagnose auch ähnlich aber die Art der Verordnung ist unterschiedlich - einmal KG und dann MT mit Wärme. Muss ich die zweite Verordnung als Folgeverordnung sehen, oder ist es eine Erstverordnung?
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jean1 schrieb:
da das Rezept von einem anderen Arzt ausgestellt wurde, ist es als Erstverordnung angekreuzt - und ich frage mich nun, ob ich es ändern lassen muss
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morpheus-06 schrieb:
warum ändern lassen?
Der neue Arzt ist zu informieren, dass es bereits eine (oder mehrere) Verordnungen mit gleicher Diagnose! (diese zählt, nicht die Anwendung oder der IKS) von einem oder mehreren Ärzten gab. Der Arzt muss nun entscheiden, ob er in diesem Fall eine weitere Verordnung ausstellen möchte.
Die VO ist dann als Folgeverordnung auszustellen bzw. zu ändern.
Weigert sich der Arzt eine Folgevo. auszustellen bzw. eine Änderung vorzunehmen, besteht aber auf Durchführung der Behandlung, muss dieses auf der VO dokumentiert werden. Die Behandlung kann durchgeführt werden, die Kassen vergüten diese. Verweigert der Patient eine Weitergabe der genannten Vorverordnungen, kann die Verordnung ebenfalls durchgeführt werden, wenn man das auf dem Rezept vermerkt. Der Therapeut hat jedoch im Rahmen seiner Prüfpflicht darauf zu achten, dass in seiner Praxis nicht mehr Verordnungen durchgeführt werden, als es der jeweilige Regelfall zulässt. D.h. er behandelt die Erstverordnungen mit Ausnahme der ersten Verordnung wie Folgeverordnungen.
Das ist die Sicht der Kassen, die sich bezüglich dieser Problematik explizit geäußert haben. Ob das so korrekt und mit dem Wortlaut des HMK sowie den Gesetzen zum Datenschutz in Einklang zu bringen ist, kann man sicherlich anzweifeln. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Wenn sich der Patient nicht gegen die Datenweitergabe an den neuen Arzt ausspricht (also diese erlaubt), möchten die Kassen folgendes Vorgehen:
Der neue Arzt ist zu informieren, dass es bereits eine (oder mehrere) Verordnungen mit gleicher Diagnose! (diese zählt, nicht die Anwendung oder der IKS) von einem oder mehreren Ärzten gab. Der Arzt muss nun entscheiden, ob er in diesem Fall eine weitere Verordnung ausstellen möchte.
Die VO ist dann als Folgeverordnung auszustellen bzw. zu ändern.
Weigert sich der Arzt eine Folgevo. auszustellen bzw. eine Änderung vorzunehmen, besteht aber auf Durchführung der Behandlung, muss dieses auf der VO dokumentiert werden. Die Behandlung kann durchgeführt werden, die Kassen vergüten diese. Verweigert der Patient eine Weitergabe der genannten Vorverordnungen, kann die Verordnung ebenfalls durchgeführt werden, wenn man das auf dem Rezept vermerkt. Der Therapeut hat jedoch im Rahmen seiner Prüfpflicht darauf zu achten, dass in seiner Praxis nicht mehr Verordnungen durchgeführt werden, als es der jeweilige Regelfall zulässt. D.h. er behandelt die Erstverordnungen mit Ausnahme der ersten Verordnung wie Folgeverordnungen.
Das ist die Sicht der Kassen, die sich bezüglich dieser Problematik explizit geäußert haben. Ob das so korrekt und mit dem Wortlaut des HMK sowie den Gesetzen zum Datenschutz in Einklang zu bringen ist, kann man sicherlich anzweifeln. Gruß S.
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Wonderwoman schrieb:
Wenn Du die ursprüngliche Erstverordnung abgearbeitet hast, dann solltest Du das ändern lassen.
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jean1 schrieb:
Herzlichen Dank für Eure Rückmeldungen!
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Wonderwoman schrieb:
Es ist eine Folgeverordnung, wenn das Kreuz entsprechend gesetzt wurde
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jean1 schrieb:
ich bin davon ausgegangen, dass Physios in der Pflicht sind, auf Richtigkeit bei der Ausstellung des Rezeptes zu prüfen
2 Regelfälle.....very simple....
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Spondyloarthrose ist nicht gleichzusetzen mit einer Spondyloarthritis und damit eine neue Erstverordnung - aber im Vorfeld sich darauf zu verlassen wäre mir riskant erschienen...
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jean1 schrieb:
nun habe ich auch eine offizielle Stellungnahme der TK:
Spondyloarthrose ist nicht gleichzusetzen mit einer Spondyloarthritis und damit eine neue Erstverordnung - aber im Vorfeld sich darauf zu verlassen wäre mir riskant erschienen...
das sind ZWEI Diagnosen, also auch ZWEI Regelfälle, gaaaaanz simpel !
Da brauchst keine Kasse vorher fragen ! Aber schön das die TK das korrekterweise auch so sieht. Wenn da eine Kasse nicht so sieht gibts Ärger.....die gehen schliesslich auch ganz formal vor......
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ali schrieb:
nu stelln wah uns mal janz dumm - ganz abgesehen von der Datenschutzproblematik -
das sind ZWEI Diagnosen, also auch ZWEI Regelfälle, gaaaaanz simpel !
Da brauchst keine Kasse vorher fragen ! Aber schön das die TK das korrekterweise auch so sieht. Wenn da eine Kasse nicht so sieht gibts Ärger.....die gehen schliesslich auch ganz formal vor......
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ali schrieb:
Diagnose ist ÄHNLICH.....dann würde ich nix machen....
2 Regelfälle.....very simple....
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