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ich habe eine Absetzung erhalten, da die Unterschrift des Arztes auf dem Rezept fehlt. Im Brief steht nun, dass laut neuen Vertrag kein Nachreichen des Rezeptes mit Unterschrift möglich ist. Also sog. Lehrgeld für mich? Oder gibt es doch eine Möglichkeit? Abrechnung erfolgte am 16.07.21 und die Absetzung kam mit Brief am 02.08.21
VG
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Jan Herrmann schrieb:
Wenn es so im Vertrag steht, dann Lehrgeld. Ich würde zur Sicherheit mal selbst in den Vertrag schauen.
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schlumpi22 schrieb:
@Jan Herrmann es stellt sich nur die Frage, wenn das Rezept vor dem neuen Vertrag abgerechnet wurde, ob das so richtig ist
Nach meiner Auffassung auch nicht für vor dem 01.08. abgeschlossene und erst nach dem 01.08. abgerechnete Verordnungen. Eine nachträgliche Schlechterstellung - siehe z. B. auch die auf 9 Monate verkürzte Einreichungsfrist - ist rechtlich zumindest sehr problematisch, wenn nicht gar unzulässig. Aber dazu mögen sich die juristisch Vorgebildeten aus dem Forum zu Wort melden.
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W. Stangner schrieb:
der neue Rahmenvertrag gilt für die Zeit ab dem 01.08.2021 und hier für die Verordnungen und Behandlungen ab diesem Zeitpunkt. Keinesfalls für vor dem 01.08. abgeschlossene und abgerechnete Verordnungen.
Nach meiner Auffassung auch nicht für vor dem 01.08. abgeschlossene und erst nach dem 01.08. abgerechnete Verordnungen. Eine nachträgliche Schlechterstellung - siehe z. B. auch die auf 9 Monate verkürzte Einreichungsfrist - ist rechtlich zumindest sehr problematisch, wenn nicht gar unzulässig. Aber dazu mögen sich die juristisch Vorgebildeten aus dem Forum zu Wort melden.
Meine priv. Meinung: Regelmäßig kann man davon ausgehen, dass eine VO, die ein Patient von einer MA des Arztes ausgehändigt bekommt, eine von einem objektivem Dritten klar erkennbare Willenserklärung des Arztes ist (Übergabe in der Arztpraxis, Speicherung in EDV und Form des Formulars sprechen dafür) Es gibt lediglich ein weiteres Formerfordernis (Unterschrift), welches fehlt. Das ist heilbar.
Ich würde vom Wert der VO abhängig machen, ob es Sinn macht, das gerichtlich klären zu lassen. Ohne Anwalt geht's natürlich nicht.
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Xela schrieb:
schlumpi22 schrieb am 08.08.2021 07:56 Uhr:
Meine priv. Meinung: Regelmäßig kann man davon ausgehen, dass eine VO, die ein Patient von einer MA des Arztes ausgehändigt bekommt, eine von einem objektivem Dritten klar erkennbare Willenserklärung des Arztes ist (Übergabe in der Arztpraxis, Speicherung in EDV und Form des Formulars sprechen dafür) Es gibt lediglich ein weiteres Formerfordernis (Unterschrift), welches fehlt. Das ist heilbar.
Ich würde vom Wert der VO abhängig machen, ob es Sinn macht, das gerichtlich klären zu lassen. Ohne Anwalt geht's natürlich nicht.
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Schippi schrieb:
Ohne Unterschrift war das Rezept auch vorher ungültig!versuchen nachzureichen,aber ich würde das unter Lehrgeld abhaken
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W. Stangner schrieb:
@Schippi die AOK Bayern hat mir vor ca. einem halben Jahr eine ohne Arztunterschrift "durchgerutschte" Verordnung in Kopie zwecks Nachholung der Unterschrift zugeschickt. Ob man/frau dort unter der Ägide des neuen Rahmenvertrags ähnlich nett reagieren wird, weiß ich nicht.
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schlumpi22 schrieb:
@W. Stangner ja, bisher hatten wir solche Rezepte auch zur Korrektur zurück erhalten
Ich würde Widerspruch einlegen und ggf. den Klageweg gehen. Wir sind zwar in der Prüfpflicht, aber aus dem Rezept alleine ist der klare Wille des Arztes ersichtlich. Dass erst gezahlt wird, wenn das Rezept formal korrekt ist (also mit Unterschrift) ist klar, uns aber gar nicht zu bezahlen und uns somit für den Fehler eines anderen büßen lassen, ist nicht richtig. Jeder Handwerker hat das Recht nach BGB seine Leistung mehrfach nachbessern zu dürfen, damit diese auch bezahlt wird, warum nicht wir?
Anders sähe ich das bei einem Rezept mit zu altem Rezeptdatum. Das wäre für mich Lehrgeld.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Bei der AOK Rheinland hätten wir so ein Rezept nicht zurückbekommen, einmal hatten wir bei einer BKK ein Rezept ohne Unterschrift und durften es nachkorrigieren.
Ich würde Widerspruch einlegen und ggf. den Klageweg gehen. Wir sind zwar in der Prüfpflicht, aber aus dem Rezept alleine ist der klare Wille des Arztes ersichtlich. Dass erst gezahlt wird, wenn das Rezept formal korrekt ist (also mit Unterschrift) ist klar, uns aber gar nicht zu bezahlen und uns somit für den Fehler eines anderen büßen lassen, ist nicht richtig. Jeder Handwerker hat das Recht nach BGB seine Leistung mehrfach nachbessern zu dürfen, damit diese auch bezahlt wird, warum nicht wir?
Anders sähe ich das bei einem Rezept mit zu altem Rezeptdatum. Das wäre für mich Lehrgeld.
Viele Grüße
Monika
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Schippi schrieb:
@W. Stangner ja Rezepte mit Datum vor 01.08.würde ich auch nochmal versuchen ändern zu lassen bzw Unterschrift nachzureichen, aber dennoch muss man mit Lehrgeld rechnen da der fehler halt bei einem selbst lag
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Jan Herrmann schrieb:
@schlumpi22 Es geht um den für die betreffende Verordnung richtigen Vertrag, nicht irgendeiner.
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karin-maria schrieb:
@Schippi also der Fehler liegt doch definitiv beim Arzt, oder? Leider müssen wir die Verordnungen prüfen und da kann man einmal etwas übersehen. Bin in NRW und Verordnungen ohne Unterschrift ließen sich immer korrigieren.
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Schippi schrieb:
@karin-maria bis jetzt ging das schon,aber ab 01.08.wohl nicht mehr,der Fehler war aber nicht nur beim Arzt
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Problem beschreiben
schlumpi22 schrieb:
Hallo,
ich habe eine Absetzung erhalten, da die Unterschrift des Arztes auf dem Rezept fehlt. Im Brief steht nun, dass laut neuen Vertrag kein Nachreichen des Rezeptes mit Unterschrift möglich ist. Also sog. Lehrgeld für mich? Oder gibt es doch eine Möglichkeit? Abrechnung erfolgte am 16.07.21 und die Absetzung kam mit Brief am 02.08.21
VG
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